In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen Az. L 21 AS 537/25 B ER entschieden, dass das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Hilfebedürftigen vorläufig Bürgergeld – Leistungen in Form der Regelleistung i.H.v. 563 € und Kosten der Unterkunft zu gewähren.
https://www.gegen-hartz.de/news/jobcenter-kein-buergergeld-bei-zu-geringem-wasserverbrauch
die könen es mit dem drangsalieren und schikanieren auch nicht lassen.. :wand: :wand:
Das wird bei dir immer schlimmer.
Im ganzen Urteil steht 1 Satz, dass der Verbrauch von 4qm Wasser eine dauernde Nutzung der Wohnung in X. zweifelhaft erscheinen lässt.
Das hat mit dem Urteil, aber nicht das geringste zu tun!!
Im Urteil steht auch:
ZitatVorliegend ist die Wohnung des Antragstellers aber bereits wegen Zahlungsverzugs gekündigt und eine zeitnahe Sperrung der Gaszufuhr angedroht.
Kann man das wieder rückgängig machen? Sonst hätte die Einstellung der Zahlungen dazu geführt, dass der Betroffene die Wohnung verliert. So wäre sein Sieg kein wirklicher.