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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 17. Juli 2025, 14:19:43

Titel: Teilhabegesetz: Regelungen für Kontogebühren bei Schwerbehinderung GdB 50
Beitrag von: Meck am 17. Juli 2025, 14:19:43
Menschen mit einer Schwerbehinderung haben es seit einigen Jahren ein wenig leichter. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sichert Betroffenen wichtige Erleichterungen zu. ,,Ziel ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und so einen weiteren wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen", heißt es im BTHG. Viele fragen sich, ob auch für Bankgeschäfte und Kontoführungsgebühren bestimmte Sonderregeln gelten.

Eigenes Bankkonto für Schwerbehinderte seit Bundesteilhabegesetz

Ein wichtiger Baustein des im Jahr 2019 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetzes war eine neue Regelung zu Bankgeschäften. Seither gilt, dass alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 über ein eigenes Konto verfügen sollen, das sie selbst verwalten können. Vorher gingen Zahlungen wie Wohngeld, Rente oder Unterhalt häufig direkt an Einrichtungen oder betreuende Personen.

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