Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt und regelmäßig erhöht werden – das sehen CDU und SPD in ihrem neuen Koalitionsvertrag vor.
Kindergeld wird reformiert – Antrag künftig überflüssig
Die geplante Kindergeld-Reform 2025 nimmt Gestalt an: Laut dem neuen Koalitionsvertrag von CDU und SPD soll das Kindergeld künftig automatisch nach der Geburt ausgezahlt werden. Eltern müssen es nicht mehr beantragen – ein großer Schritt zur Bürokratievereinfachung.
Kein Platz mehr für die Kindergrundsicherung
Die von der Ampel-Koalition verfolgte Kindergrundsicherung wird nicht weitergeführt. Stattdessen setzen CDU und SPD auf eine Überarbeitung des bestehenden Systems – mit dem Ziel, gerechter zu fördern und den Kinderfreibetrag und das Kindergeld enger zu koppeln.
Regelmäßige Erhöhung bei Anpassung des Kinderfreibetrags
Künftig soll das Kindergeld automatisch steigen, wenn der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben wird. Dadurch soll die bisherige Ungleichbehandlung von Familien mit hohem und niedrigem Einkommen ausgeglichen werden.
Derzeit liegt das Kindergeld bei 255 Euro pro Monat. Für 2026 ist bereits eine Erhöhung auf 259 Euro beschlossen – unabhängig vom Koalitionsvertrag.
Kinderarmut und Alleinerziehende im Fokus
Die neue Regierung will Kinderarmut gezielt bekämpfen:
Der Teilhabebetrag im Bildungs- und Teilhabepaket steigt von 15 auf 20 Euro.
-Eine Kinderkarte mit Vergünstigungen im Alltag wird geprüft
-Alleinerziehende sollen künftig stärker unterstützt werden
Zentrale Plattform für Sozialleistungen geplant
Ein weiterer Baustein: eine zentrale Plattform, über die Sozialleistungen digital und unkompliziert beantragt werden können – ein Ende für Papierformulare und Behördengänge.
-->> https://www.nord24.de/tipps/aenderung-beim-kindergeld-was-betroffene-jetzt-wissen-muessen-289735.html
Wann Familien Kindergeld bekommen, richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Diese Praxis stellt die pünktliche Auszahlung sicher, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit. Ein einheitlicher Termin sei zu risikoreich. Das Kindergeld kommt nicht wie andere staatliche Leistungen immer am Anfang des Monats. Stattdessen gibt es zehn verschiedene Auszahlungstermine über den Monat verteilt. Wann eine Familie an der Reihe ist, richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Die Nummer gilt für alle Kinder einer Familie.
Im kommenden Monat sind etwa Familien mit der Endziffer 0 am 5. August dran, Familien mit der Endziffer 4 bekommen am 12. August ihr Geld und Familien mit der Endziffer 9 am 21. August. Warum ist das so?
Die Praxis stellt die pünktliche Auszahlung sicher, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit. Doch im Detail ist es ziemlich kompliziert: ,,Die Auszahlung des Kindergeldes zu einem Stichtag würde mehr Vorlaufzeit für die technische Verarbeitung der Daten erfordern", erklärt BA-Pressesprecherin Irmgard Pirkl. ,,Aufgrund dieser größeren Datenmengen verlängern sich bei auftretenden Fehlern die erforderlichen Korrekturzeiten, wodurch insgesamt ein höheres Risiko für die termingerechte Auszahlung bestehen würde."
-->> https://www.rnd.de/wirtschaft/kindergeld-darum-gibt-es-jeden-monat-zehn-verschiedene-auszahlungstermine-NHIIXRVADBFV3ELEDYV2GF6MSM.html
Das Kindergeld ist gemäß § 82 SGB XII bei demjenigen bedarfsmindernd anzurechnen, dem es zufließt. Dies ist grundsätzlich der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
Im Falle der Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind fließt diesem der ausgezahlte Betrag tatsächlich als Geldleistung zu und ist deshalb als dessen Einkommen anzurechnen.
Mit wegweisendem Urteil gibt der 8. Senat des LSG Sachsen-Anhalt bekannt, dass wenn ein volljähriges behindertes Kind in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern lebt, so ist das an den Elternteil ausgezahlte Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn es an das Kind weitergeleitet wird, ihm also tatsächlich zufließt (Bezug auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b SO 5/05 R – ).
Praxistipp vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock zur Weiterleitung von Kindergeld beim Bürgergeld:
1. Leitet die Kindergeldberechtigte das an sie gezahlte Kindergeld für ein volljähriges und nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind nicht so an das Kind weiter, dass es von den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln separiert wird und von dem Kind zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (zB durch Überweisung auf dessen Konto), liegt kein nachweisliches Weiterleiten an das Kind vor ( so das LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.07.2024 – L 4 AS 518/20 – ).
-->> https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-kindergeld-ist-einkommen-des-behinderten-volljaehrigen-kindes-wegen-weiterleitung
Kindergrundsicherung nach Ampel-Aus nicht mehr umsetzbar. Welche finanziellen Hilfen Familien stattdessen weiterhin zur Verfügung stehen. Kindergeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabepaket oder Kinderfreibetrag – all diese familienbezogenen Leistungen des Staates sollten ab 2025 in einer neuen Kindergrundsicherung gebündelt werden. Doch die Sozialreform der Regierung Scholz ist bekanntlich gescheitert.
So werden Familien und Alleinerziehende mit Kindern wie bisher vom Staat unterstützt: Kindergeld und Kinderzuschlag gibt es auf Antrag bei der Familienkasse, das Bürgergeld beim Jobcenter und die Sozialhilfe beim Sozialamt. Mögliche Kinderfreibeträge berücksichtigt das Finanzamt in der jährlichen Einkommenssteuererklärung automatisch.
-->> https://www.fr.de/panorama/nach-ende-der-kindergrundsicherung-diese-kindergeld-regelungen-bleiben-bestehen-93849851.html
Wer bleibt zu Hause und betreut ein krankes Kind? Laut der Barmer Krankenkasse waren es 2024 mehr Mütter als Väter, die Anträge auf Kinderkrankengeld stellten. Wenn das Kind erkrankt ist, bleiben in Deutschland nach Angaben der Krankenkasse Barmer in fast drei Vierteln der Fälle die Mütter für die Betreuung zu Hause. Im Jahr 2024 reichten demnach Mütter bundesweit rund 296.000 Anträge auf Kinderkrankengeld bei der Barmer ein, Männer hingegen nur 109.000. Die Zahlen beruhten auf Daten aller 8,3 Millionen Barmer-Versicherten, teilte die Krankenkasse mit. Die Verteilung der Fälle sei repräsentativ für die bundesdeutsche Bevölkerung.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld
Seit dem Anfang des Jahres 2024 gilt ein erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Demnach kann jeder Elternteil nun pro Kind 15 Zahltage beantragen, statt wie bislang 10. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage. Elternteile mit mehr als zwei Kindern können indes für bis zu 35 Tage Kinderkrankengeld erhalten, Alleinerziehende mit mehr als zwei Kindern für bis zu 70 Tage.
Mehr dazu unter -->>https://www.zeit.de/arbeit/2025-08/kinder-krankengeld-eltern-muetter-vaeter-betreuung