Hallo, Ich bitte um Eure Hilfe, diesen Bescheid einmal zu überprüfen :schaem: . Ich habe 2 Töchter 16 u. 18 Jahre alt.
Die jüngere macht noch 2 Jahre Abitur. Die ältere beginnt am 01.09.2025 ein duales Studium bei einer Stadtverwaltung.
Meine Frau ist 100 Prozent schwerbehindert.
Vielen Dank im Voraus. Liebe Grüße
Ich kann das nicht richtig nachvollziehen, du hättest wenigstes das Geburtsjahr nicht schwärzen müssen, damit man die Spalten auch Personen zuordnen kann.
Die ersten beiden Spalten sind die Eltern. Die dritte das Kind mit 18 Jahren u. 4 Spalte mit 16 Jahren.
Scheint so zu stimmen, der Bedarf (Regelsatz und anteilige Miete) deiner Tochter im Dualstudium ist mit ihrem Einkommen gedeckt, das Kindergeld wird bei einem von euch angerechnet. Deine Frau hat ihre Erwerbsmindeurngsrente und noch eine kleine Einnahme (KA was das ist), somit bekommt ihr nur noch knapp unter 400€ vom Jobcenter. Ihren Mietanteil muss eure Tochter euch aber dann auch geben und sich selbst versorgen.
Oder war dir was anderes unklar?
Hallo, erst mal Danke für deine Antworten. Etwaige Freibeträge werden hier abgezogen, von denen ich mir sicher bin, dass diese nicht abzuziehen sind. Und fällt Sie nicht aus der Bedarfsgemeinschaft raus? Und wieso wird mir das Kindergeld abgezogen, wenn Sie sich selbst versorgen muss! Liebe Grüße
Ein duales Studium wird in der Regel nicht durch Bürgergeld gefördert, da Studierende in dualen Studiengängen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben. Auch wenn kein BAföG bezogen wird, besteht in der Regel kein Anspruch auf Bürgergeld, da dual Studierende als dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehend gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn ein duales Studium in Teilzeit absolviert wird oder wenn ein Studierender aus anderen Gründen keinen Anspruch auf BAföG hat. Wieso ist Sie noch bei mir der im Bürgergeld und Ihr Einkommen wird mir angerechnet? Liebe Grüße
ZitatWenn eine Person in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) ihren eigenen Bedarf deckt, bedeutet das, dass diese Person ihren Lebensunterhalt, einschließlich Miete und Lebenshaltungskosten, ohne finanzielle Unterstützung anderer Mitglieder der BG bestreiten kann. In diesem Fall wird die Person nicht mehr als Teil der Bedarfsgemeinschaft betrachtet, und ihr Einkommen oder Vermögen wird nicht mehr auf die Leistungen der anderen Mitglieder angerechnet.
Erläuterung:
Eine Bedarfsgemeinschaft im Kontext von Bürgergeld (früher Hartz IV) ist eine Lebensgemeinschaft, in der die Mitglieder füreinander einstehen und gemeinsam für ihren Lebensunterhalt sorgen. Wenn eine Person in einer solchen Gemeinschaft ihren Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln decken kann, entfällt die Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung, und sie wird als eigenständiger Bedarfsträger betrachtet.
Konsequenzen:
Keine Anrechnung von Einkommen/Vermögen:
Das Einkommen oder Vermögen der Person, die ihren Bedarf selbst deckt, wird nicht mehr auf die Leistungen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Erhöhung der Mietobergrenze:
Wenn eine Person, die bisher zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, ihren Bedarf selbst deckt, kann sich die Mietobergrenze für die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhen, da der Bedarf dieser Person nicht mehr berücksichtigt wird.
Potenzielle Reduzierung von Leistungen:
Durch den Wegfall der Person als Teil der Bedarfsgemeinschaft kann es zu einer Reduzierung der gesamten Sozialleistungen für die verbleibende Bedarfsgemeinschaft kommen, da weniger Personen zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Wenn ein Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Eltern und Kind, eigenes Einkommen erzielt, das ausreicht, um seinen gesamten Bedarf (Miete, Lebensunterhalt, etc.) zu decken, kann es aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. In diesem Fall wird das Einkommen des Kindes nicht mehr auf die Leistungen der Eltern angerechnet, und die Mietobergrenze für die Wohnung der Eltern kann sich erhöhen.
Wichtig:
Es ist entscheidend, dass die Person, die ihren Bedarf selbst deckt, dies auch gegenüber dem Jobcenter nachweisen kann, um eine korrekte Berechnung der Sozialleistungen für die verbleibende Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen.
Und dies hat Sie mit Ihrem Arbeitsvertrag dem Jobcenter nachgewiesen.
Zitat von: neutralessential am 21. Juli 2025, 20:12:56und Ihr Einkommen wird mir angerechnet?
Es wird nur das Kindergeld für sie bei dir angerechnet, weil sie das für ihre Bedarfsdeckung nicht braucht.