Arbeitnehmer, die infolge von Tätowierungs-Komplikationen arbeitsunfähig werden, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat am 22. Mai 2025 diese wegweisende Entscheidung gefällt (Az. 5 Sa 284 a/24).
Die Klägerin war als Pflegehilfskraft beschäftigt und ließ sich am Unterarm ein Tattoo stechen. Kurz danach entzündete sich die tätowierte Hautstelle, was eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Klägerin verlangte daraufhin Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
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