Mitte Juli hat der BGH ein Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) veröffentlicht. Der III. Zivilsenat legt darin das 1976 in Kraft getretene Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus. Und kommt zu dem Ergebnis, dass der dort streitige Vertrag über ein Mentoring-Programm nichtig gewesen sei, weil das Programm ohne behördliche Zulassung durchgeführt worden war.
Über die Angebote von Coaches und Mentorinnen geht die Entscheidung aus Karlsruhe weit hinaus, sie betrifft die gesamte Fortbildungsbranche. Das gilt auch für viele Anbieter wie Anwaltskammern und -vereine, die sich der Existenz des FernUSG bisher womöglich gar nicht bewusst sind. Gerade für beliebte Formate wie "Aktuelle Rechtsprechung zu ..." könnte das Urteil das Ende bedeuten.
Kein Fernunterricht ohne Zulassung
Das FernUSG sieht in § 12 Abs. 1 vor, dass Fernlehrgänge einer behördlichen Zulassung bedürfen. Diese Zulassung bezieht sich auf den einzelnen Lehrgang – wer als Anbieter unterschiedliche Lehrgänge im Portfolio hat, muss für jeden einzelnen die Zulassung erlangen.
Auch für B2B-Verträge
Ob B2B-Verträge dem FernUSG unterfallen, wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich gesehen.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Wortlaut keine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf B2C-Verträge zulässt. Auch einer teleologischen Reduktion unter dem Gesichtspunkt der explizit verbraucherschützenden Zielsetzung des FernUSG erteilt er eine Absage.
Und Onlinekonferenzen?
Die Fragen, ob auch synchrone Angebote (Onlinekonferenzen) und individuell auf den Kunden zugeschnittene Coachings als Fernunterrichtsangebote der Zulassung bedürfen, konnte der BGH offenlassen.
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