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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 15:01:23

Titel: Was bedeutet das
Beitrag von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 15:01:23
Hallo:
Im AV Wohnen, das ist so eine Art Verordnung für Kosten der Unterkunft in Berlin glaube ich, steht folgendes:
,,Gemäß Senatsbeschluss 226/2022 vom 22.03.2022 sollen die Sozialleistungsbehörden bei wohnungslosen Menschen dem Abschluss eines Mietvertrags für eine angemessene Wohnung entsprechend der AV Wohnen mit Bezug auf den Mietspiegel zustimmen, sofern die Mietkosten die tatsächlichen Kosten der Unterbringung auf Tagessatzbasis unterschreiten."
Heißt das, wenn man wohnungslos ist, kann man eine auch teure Wohnung als angemessen mieten, wenn die Miete die aktuellen sehr HOHEN Tagessätze unterschreiten?
z.B.: jemand ist wohnungslos und er kann eine teure Wohnung als angemessen mieten, wenn die Miete der neuen Wohnung die Tagessätze von  40 Euro = 1200 Euro pro Monat unterschreitet???
Danke.
Hier der Link:
https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2019_10-868205.php
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: Leeres Portemonnaie am 02. August 2025, 15:47:41
👓

Zitat von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 15:01:23... kann man eine auch teure Wohnung als angemessen mieten, wenn die Miete die aktuellen sehr HOHEN Tagessätze unterschreiten?
z.B.: jemand ist wohnungslos und er kann eine teure Wohnung als angemessen mieten, wenn die Miete der neuen Wohnung die Tagessätze von  40 Euro = 1200 Euro pro Monat unterschreitet?


Ja, im Rahmen der Vorgaben und Rechnungen, die in dem Link genannt sind.
Der ist wirklich super geschrieben, sehr verständlich.  :yes:
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 16:04:34
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 02. August 2025, 15:47:41im Rahmen der Vorgaben und Rechnungen

Danke LP:
Welche Rahmen und Rechnungen?
Kann man also auch eine unangemessene Wohnung mieten, wenn die Gesamtmiete die Tagessätze der Wohnungslosenunterbringung nicht überschreitet?
Z.B: sind die Tagessäte 40 Euro und das macht 1200 Euro pro Monat. Kann ich also mit einem normalen Mietvertrag eine Wohnung mit 900 Euro mieten?
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: Sheherazade am 02. August 2025, 17:10:27
Zitat von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 16:04:34Welche Rahmen und Rechnungen?

Lies in deinem Link den Punkt 2 Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches, damit kannst du dann selber rechnen.
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 19:04:04
Zitat von: Sheherazade am 02. August 2025, 17:10:27
Zitat von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 16:04:34Welche Rahmen und Rechnungen?

Lies in deinem Link den Punkt 2 Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches, damit kannst du dann selber rechnen.

Ja, Habe ich gelesen, ich begreife die Sozialgesetze einfach nicht, bin dazu dämlich, habe gearbeitet und dann ist all das die Gesetze auf mich hereingestürzt.
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: Leeres Portemonnaie am 02. August 2025, 20:25:12
Zitat von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 19:04:04Ja, Habe ich gelesen


Auf dem Handy macht sich ein langer Text immer blöd, aber ich versuche es mal ganz grob:

Zitat:

Berliner Sozialrecht
Kategorie
Rundschreiben

(1) Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 35 Absatz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit sie angemessen sind. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist dabei Rechnung zu tragen.

Gemäß Senatsbeschluss 226/2022 vom 22.03.2022 sollen die Sozialleistungsbehörden bei wohnungslosen Menschen dem Abschluss eines Mietvertrags für eine angemessene Wohnung entsprechend der AV Wohnen mit Bezug auf den Mietspiegel zustimmen, sofern die Mietkosten die tatsächlichen Kosten der Unterbringung auf Tagessatzbasis unterschreiten.

Also bis zu 1200 € (aus Deinem Beispiel) ist die Unterkunft.
Wieviel bei Dir angemessener Wohnraum ist, weiß ich nicht. Ich nehme mal 500 € als Obergrenze als Bsp für 1 Person.



Nach Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen kann mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle für Wohnungsnotfälle bei wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Bedarfsgemeinschaften, insbesondere mit Kindern, bei einer Neuanmietung von Wohnraum einer Überschreitung der als angemessen festgelegten Richtwerte zugestimmt werden, soweit nachgewiesen wird, dass trotz intensiver Wohnungssuche und Berücksichtigung eines Zuschlages nach Nummer 3.4 Absatz 1 der AV-Wohnen von bis zu 20 vom Hundert innerhalb von sechs Monaten kein angemessener Wohnraum gefunden wurde

Wenn Du 6 Monate intensiv und nachweislich gesucht und keinen geeigneten Wohnraum gefunden hast... Die Kosten dürfen dabei von  500 € (Bsp KdU maximal) 20 von Hundert überschritten werden. Also 500 € + 20% = 600 €.
Wenn Du also für bis zu 600 € keine angemessene Wohnung gefunden hast innerhalb v. 6 Monaten, dann:


und dadurch kostenintensivere gewerbliche oder kommunale Unterbringung beendet oder vermieden wird. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen.

(2) In Ergänzung zu Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen wird hierzu die durchzuführende Wirtschaftlichkeitsberechnung festgelegt:

2 – Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches

(1) Für die von Wohnungslosigkeit bedrohten oder bereits wohnungslosen Familien wird pauschal ein weiterer Leistungsbezug von 36 Monaten prognostiziert. Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist daher ein Vergleich der voraussichtlichen Kosten für die kommenden 36 Monate durchzuführen.

Dafür wird die Summe der voraussichtlichen Kosten der gewerblichen Unterbringung für weitere sechs Monate (Regelgebühr x Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft x 6 Monate) und der angemessene Richtwert der betroffenen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Neuvermietungszuschlages von 20 vom Hundert nach Nummer 3.4 Absatz 1 der AV-Wohnen für weitere 30 Monate (K1) verglichen mit dem zu berücksichtigenden Bruttokaltmietwert des vorgelegten Wohnungsangebotes für 36 Monate (K2).

(2) Sind bei einem Vergleich der Ergebnisse nach Absatz 1 die voraussichtlichen Kosten ohne Auszug aus der Unterkunft höher als die voraussichtlich entstehenden Kosten der Unterkunft des vorgelegten Wohnungsangebotes (K1 > K2) und überschreitet die Bruttokaltmiete des neuen Wohnraums den Richtwert nach Nummer 3.2 Absatz 2 der AV-Wohnen nicht um mehr als 50 %, ist dem Wohnungsangebot zuzustimmen.


... Wird angenommen, Du bist weitere 36 Monate im Bürgergeld.

Wirtschaftlichkeitsrechnung:
A)
Die Summe Deiner derzeitigen Unterbringung (so verstehe ich den Satz: Regelgebühr x Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft x 6 Monate) wären also
1200 € x 6 Monate plus fiktive Wohnung mit Zuschlag
600 € x 30 Monate = X

Dem gegenüber die Bruttokaltmiete des von Dir vorgelegten Wohnungsangebotes, ich sage mal als Bsp. 650 €.

Also B)
650 € x 36 Monate = Y
Damit ist die Summe Y kleiner als die Summe X aus A) und Dir könnte die Wohnung genehmigt werden.

Bei einer Bruttokaltmiete von 750 € x 36 Monate wäre diese Summe größer als A)
Dann wäre es im Sinne der Rechnung unwirtschaftlich, Dir diese Wohnung zu genehmigen. Also würde sie sicher abgelehnt.
Titel: Aw: Was bedeutet das
Beitrag von: 2_Gerhaard am 02. August 2025, 21:10:44
Leeres Portemonnaie: Dankeschön.