Mitarbeiterbefragung vor Kündigung – Urteil des LAG Niedersachsen stärkt Arbeitgeber.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 2025 (Az. 2 SLa 31/24) beschäftigt sich mit einer besonders sensiblen Konstellation: Eine außerordentliche Kündigung wurde ausgesprochen, obwohl dem Gekündigten kein bewiesenes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Grundlage war ein erhärteter Verdacht – abgesichert durch eine betriebsweite Mitarbeiterbefragung. Das LAG entschied: Eine solche Verdachtskündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – auch wenn der Befragungsumfang sehr weit geht.
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Verdachtskündigung - Befragung aller Mitarbeiter des Betriebes mittels Fragenkataloges zur Sachverhaltsaufklärung - Beweisverwertungsverbot - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Befragung sämtlicher Mitarbeiter des Betriebes im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten gegen einen Arbeitnehmer unter Anwendung eines Fragenkataloges mit etwa 150 vorformulierten Fragen kann zur Sachverhaltsaufklärung gerechtfertigt sein. Zwar werden durch die Befragung aller Mitarbeiter des Betriebes die gegenüber dem Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe dokumentiert und damit eine betriebliche Verbreitung der Vorwürfe ermöglicht. Der Arbeitnehmer muss diese Folge hinnehmen, soweit die Arbeitgeberin die durch die Befragung der Mitarbeiter gewonnenen Informationen dazu verwendet, den Beweis in einem Kündigungsschutzprozess zu führen. Die Informationen dienen lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange der Arbeitgeberin.
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