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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 05. August 2025, 14:06:48

Titel: LSG Hessen: JC dürfen vorläufige Bescheide nicht für Vergangenheit zurücknehmen
Beitrag von: Meck am 05. August 2025, 14:06:48
Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung des Jobcenters ist mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen.

Vorläufige Bescheide sind in § 41a SGB II geregelt. Wenn Unklarheiten über das Bestehen des Bürgergeld – Anspruchs oder dessen Höhe, etwa wegen unregelmäßigen Einkommen oder sich verändernden Betriebskostenvorschüssen für Ihre Wohnung, bestehen, dann wird das Jobcenter einen vorläufigen Bescheid erlassen. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft, gilt die vorläufige Entscheidung für alle Mitglieder.

Mit wegweisendem Beschluss vom 27.05.2025 – der ein Gerichtshammer für alle Jobcenter ist – gibt das Hessische Landessozialgericht bekannt, dass ausgehend von den Regelungen in § 41a Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB II beziehungsweise § 44a Abs. 3 SGB XII und insbesondere den hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien die Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a SGB II beziehungsweise § 44a SGB XII nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist.

Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit dagegen ist ausgeschlossen, denn die Korrektur der auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen bleibt insoweit der abschließenden Festsetzung und einem daran anknüpfenden Erstattungsanspruchs vorbehalten ( LSG Hessen, Beschluss v. 15.05.2025 – L 6 AS 188/25 B ER – ).

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