Hallo zusammen, ich bräuchte mal eine Auskunft.
Nächstes Jahr im Juli ziehen 2 meiner Kinder aus und starten ein eigenes Leben. Darum wird die Wohnung, in der wir uns derzeit befinden, zu groß und zu teuer. Ein Auszug ist schon eingeplant.
Meine eigene Mutter bewohnt aber in unmittelbarer Nähe ein eigenes Haus. Dieses Haus ist so groß, das wir übriggeblieben 4 Personen ( 2 Schulkinder ) dort einziehen könnten.
Das Haus selbst gehört meiner Schwester, die nicht mit im Haus wohnt.
Wäre das jetzt möglich, das wir mit in das Haus ziehen und weiterhin Bürgergeld erhalten? Meine Schwester würde auch einen Mietvertrag ausfüllen, natürlich im gesetzlichen Rahmen und das Geld vom Jobcenter direkt auf ihr Konto erhalten.
In dem Haus befinden sich 2 verschiedene Wohnungen. Unten und Teilweise in der Mitte würde meine Mutter weiter wohnen. Und oben ( dort befindet sich auch ein Badezimmer und eine extra Küche ) plus den Rest der Mitte würden wir bewohnen. Wir haben zwar den gleichen Eingang, aber wohnen nicht wirklich zusammen. Die beiden Wohnungen sind aber nicht extra eingetragen.
Blacksun666
Zitat von: Blacksun666 am 12. August 2025, 12:09:53Wäre das jetzt möglich, das wir mit in das Haus ziehen und weiterhin Bürgergeld erhalten? Meine Schwester würde auch einen Mietvertrag ausfüllen, natürlich im gesetzlichen Rahmen und das Geld vom Jobcenter direkt auf ihr Konto erhalten.
Klar geht das besonders wenn ihr in den Angemessenheitskriterien liegt. Das JC muss sogar zustimmen wenn die Whg. angemessen ist da haben die keinen Spielraum.
Die Mietzahlung würde ich aber niemals dem JC anvertrauen!
Zitat von: Blacksun666 am 12. August 2025, 12:09:53Und oben ( dort befindet sich auch ein Badezimmer und eine extra Küche ) plus den Rest der Mitte würden wir bewohnen. Wir haben zwar den gleichen Eingang, aber wohnen nicht wirklich zusammen. Die beiden Wohnungen sind aber nicht extra eingetragen.
Den MV so gestalten das die Aufteilung erfasst ist
und
da ja dann ein MV besteht besteht die Pflicht zur Mietzahlung und das JC muss das akzeptieren.
MfG FN
Ein kurzer Hinweis für die Schwester falls es nicht bekannt ist.
Mieteinnahmen müssen dem Finanzamt gemeldet und dafür Steuern gezahlt werden,
auch wenn an nahe Verwandte vermietet wird.
Wird dies nicht gemacht und es kommt raus kann das erhebliche Nachzahlungen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung zur Folge haben.
Auch muss sich die Schwester als Vermieterin an alle anderen gesetzlichen Auflagen, wie NK - BK-Abrechnungen und deren Nachweise euch und dem JC gegenüber, usw. halten.
Verlangt das JC beispielsweise von Euch die NK-BK-Abrechnungen und ihr könnt sie nicht beibringen oder die Abrechnungen sind nicht korrekt kann dies auch zu Leistungskürzungen für Euch führen.
Abgesehen vom Stress und Papierkrieg mit den Ämtern könnte auch das familiäre Verhältnis unter dem ganzen erheblich leiden.
Das ist vielen leider nicht bewusst und sollte mit bedacht werden.
Alles Gute für Euch und LG
FM
Zitat von: Fledermops am 12. August 2025, 16:54:13Ein kurzer Hinweis für die Schwester falls es nicht bekannt ist.
Mieteinnahmen müssen dem Finanzamt gemeldet und dafür Steuern gezahlt werden,
auch wenn an nahe Verwandte vermietet wird.
Wird dies nicht gemacht und es kommt raus kann das erhebliche Nachzahlungen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung zur Folge haben.
Auch muss sich die Schwester als Vermieterin an alle anderen gesetzlichen Auflagen, wie NK - BK-Abrechnungen und deren Nachweise euch und dem JC gegenüber, usw. halten.
Verlangt das JC beispielsweise von Euch die NK-BK-Abrechnungen und ihr könnt sie nicht beibringen oder die Abrechnungen sind nicht korrekt kann dies auch zu Leistungskürzungen für Euch führen.
Abgesehen vom Stress und Papierkrieg mit den Ämtern könnte auch das familiäre Verhältnis unter dem ganzen erheblich leiden.
Das ist vielen leider nicht bewusst und sollte mit bedacht werden.
Alles Gute für Euch und LG
FM
Danke für den Hinweis, das werde ich meiner Schwester weiterreichen.
Zitat von: Fledermops am 12. August 2025, 16:54:13Abgesehen vom Stress und Papierkrieg mit den Ämtern könnte auch das familiäre Verhältnis unter dem ganzen erheblich leiden.
Da es sich um nicht getrennte Wohneinheiten handelt, könnte man dem mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung anstatt einem Mietvertrag entgegenwirken.
Zitat von: Sheherazade am 12. August 2025, 18:28:56Zitat von: Fledermops am 12. August 2025, 16:54:13Abgesehen vom Stress und Papierkrieg mit den Ämtern könnte auch das familiäre Verhältnis unter dem ganzen erheblich leiden.
Da es sich um nicht getrennte Wohneinheiten handelt, könnte man dem mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung anstatt einem Mietvertrag entgegenwirken.
Das währe wahrscheinlich das Beste und stressfreieste je nach JC.
und @Blacksun666
IMMER die Zahlungen an die Schwester direkt nicht vom JC an die Schwester.
Sicher ist sicher nicht dass mal zu wenig, zu spät oder gar nicht gezahlt wird vom JC an die Schwester so was kommt
nämlich auch gern mal vor.
LG
FM
Die "Kostenbeteiligungsvereinbarung" ist nichts anderes als Miete. Jede Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ist Miete, § 535 BGB.
Zitat von: Sheherazade am 12. August 2025, 18:28:56Da es sich um nicht getrennte Wohneinheiten handelt, könnte man dem mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung anstatt einem Mietvertrag entgegenwirken.
Das ist hier imho nicht sinnvoll.
Rechtlich ist hier ein Mietvertrag sinnvoller, gerade wegen dem JC.
Wenn es sich nicht um getrennte Wohneinheiten handelt, dann ein Mietvertrag wie er für eine WG üblich ist.
Vor allem sollte man nichts übereilen.
Wenn nach dem Auszug der Kinder die Miete unangemessen wird, muss das JC dies schr. mitteilen und für 6 Monate die Miete weiter anerkennen.
Ich würde mit dem Ganzen mindestens bis zu dieser Mitteilung warten.
Zitat von: Ottokar am 14. August 2025, 10:20:16Zitat von: Sheherazade am 12. August 2025, 18:28:56Da es sich um nicht getrennte Wohneinheiten handelt, könnte man dem mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung anstatt einem Mietvertrag entgegenwirken.
Das ist hier imho nicht sinnvoll.
Rechtlich ist hier ein Mietvertrag sinnvoller, gerade wegen dem JC.
Wenn es sich nicht um getrennte Wohneinheiten handelt, dann ein Mietvertrag wie er für eine WG üblich ist.
Vor allem sollte man nichts übereilen.
Wenn nach dem Auszug der Kinder die Miete unangemessen wird, muss das JC dies schr. mitteilen und für 6 Monate die Miete weiter anerkennen.
Ich würde mit dem Ganzen mindestens bis zu dieser Mitteilung warten.
Diesen Gedanken hatten wir auch schon. Nur zahlt das JC dann auch die komplette Warmmiete weiter oder nur die Kaltmiete mit den neuen Anteilen der Warmmiete im Bezug auf 2 Personen weniger?
Wenn der Umzug erforderlich ist, was nach einer sog. Kostensenkungsaufforderung außer Frage steht, muss das JC die Kosten der neuen Unterkunft bis zu Angemessenheitsgrenze anerkennen.
Sorry, ich bezog meine Frage auf die alte Wohnung und auf die 6 Monatige weiter Zahlung vom JC nach dem Auszug meiner großen Kinder.
Diese Frage hatte ich bereits beantwortet:
Zitat von: Ottokar am 14. August 2025, 10:20:16Wenn nach dem Auszug der Kinder die Miete unangemessen wird, muss das JC dies schr. mitteilen und für 6 Monate die Miete weiter anerkennen.
D.h. das JC muss die Miete in tatsächlicher Höhe weiter anerkennen, diese verteilt sich dann logischerweise gleichmäßig auf 4 statt 6 Personen, womit sich die Pro-Kopf-Anteile der verbleibenden 4 Personen entsprechend erhöhen.
Okay, jetzt habe ich es verstanden. Dankeschön