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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48

Titel: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48
Hallo!

Ich beziehe seit ein paar Monaten Arbeitslosengeld 1 und bin körperlich etwas angeschlagen.
D.h. körperlich, harte Arbeit würde ich nicht mal schaffen.

Meine Frage lautet: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen bzw. mich darauf bewerben?
Mein Ansprechpartner meinte nämlich ich solle mich erstmal auf Teilzeit bewerben.
Weil ich habe mal durchgerechnet: Bei 20 Stunden pro Woche und 15,28€ habe ich gerade mal so ca. 1030€ raus.
Wozu soll ich dann arbeiten gehen?
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Konstantin am 12. August 2025, 20:11:30
Zitat von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48D.h. körperlich, harte Arbeit würde ich nicht mal schaffen.

Dann such dir Arbeit im Social Media Bereich als Influencer. Das ist nicht körperlich anstrengend und du hast freie Zeiteinteilung.
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 22:46:28
Zitat von: Konstantin am 12. August 2025, 20:11:30Dann such dir Arbeit im Social Media Bereich als Influencer.
Hast du einen Link für mich? Ich kann nichts finden.
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Konstantin am 13. August 2025, 06:52:43
Das Internet ist voll mit Tipps.
https://www.wertgarantie.de/ratgeber/elektronik/apps-programme/social-media/als-influencer-geld-verdienen-so-kann-es-gelingen

https://gruenderplattform.de/geschaeftsideen/influencerin-werden

https://www.logo.de/influencer-geld-verdienen-100.html
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Sheherazade am 13. August 2025, 09:24:04
Teilzeitarbeit wäre immerhin ein möglicher Einstieg.
Zitat von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48Weil ich habe mal durchgerechnet: Bei 20 Stunden pro Woche und 15,28€ habe ich gerade mal so ca. 1030€ raus.

Bei geringem Arbeitseinkommen kann man noch ergänzend Wohngeld oder Bürgergeld beantragen.
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. August 2025, 13:43:32
DerRatsuchende

Zitat von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48Mein Ansprechpartner meinte nämlich ich solle mich erstmal auf Teilzeit bewerben.
Es gab (gibt es vllt. immer noch) eine Regelung beim ALG 1 das man Arbeiten ablehnen kann wenn der Verdienst geringer ist und man dadurch auch seinen Anspruch beim ALG 1 mindern würde.
Das ganze war dann sogar gestaffelt also je länger arbeitslos desto mehr Ansprüche kann das Arbeitsamt verlangen. sprich geringerer Verdienst oder auch "minderwertigere Jobs"

Es kommt also auch darauf an was du vorher verdient hast.

Falls das nicht von anderen Usern bestätigt oder besser erklärt wird dann bemühe doch das goggele.

Wenn du Teilzeit suchst wird auch dein Alg1 Anspruch geringer als den erarbeiteten Anspruch von Vollzeit. Das erzählen die aber nicht ausser man fragt nach....

..beides könntest du auch deinen Ansprechpartner fragen aber da dann nach den §§§ 13 14 15 SGB 1 dann muss die gestellten Fragen
beantworten.

MfG FN
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Sheherazade am 13. August 2025, 13:59:26
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. August 2025, 13:43:32Es gab (gibt es vllt. immer noch) eine Regelung beim ALG 1 das man Arbeiten ablehnen kann wenn der Verdienst geringer ist und man dadurch auch seinen Anspruch beim ALG 1 mindern würde.

Gibt es immer noch, nennt sich §140 SGB3.
Zitat§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
Quelle (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html)

Zitat von: Fettnäpfchen am 13. August 2025, 13:43:32Wenn du Teilzeit suchst wird auch dein Alg1 Anspruch geringer als den erarbeiteten Anspruch von Vollzeit.

Wenn man ausschließlich für Teilzeitarbeit zur Verfügung steht, wird der ALGI-Anspruch entsprechend darauf reduziert. Nicht, wenn man sich auch auf Teilzeitstellen bewirbt.
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Rotti am 13. August 2025, 21:01:45
Zitat von: DerRatsuchende am 12. August 2025, 20:05:48Hallo!

Ich beziehe seit ein paar Monaten Arbeitslosengeld 1 und bin körperlich etwas angeschlagen.
D.h. körperlich, harte Arbeit würde ich nicht mal schaffen.

Meine Frage lautet: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen bzw. mich darauf bewerben?
Mein Ansprechpartner meinte nämlich ich solle mich erstmal auf Teilzeit bewerben.
Weil ich habe mal durchgerechnet: Bei 20 Stunden pro Woche und 15,28€ habe ich gerade mal so ca. 1030€ raus.
Wozu soll ich dann arbeiten gehen?
[/quote] so ist es steht alles im Gesetz
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
Titel: Aw: Muss ich Teilzeit arbeiten gehen?
Beitrag von: Birgit63 am 15. August 2025, 09:23:04
Hast du denn überhaupt ein ärztliches Attest, dass du körperliche Arbeit nicht schaffst? Sagen kann das ja jeder. Ohne Attest wirst du dich im ALG 1 auf deinen bislang ausgeübten Beruf bewerben müssen. Vielleicht wäre ja auch eine Umschulung über die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll, wenn du deinen ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kannst. Kommt ja auch darauf an, wie viele Jahre man noch arbeiten muss.