Angenommen ...
- SWIM bezieht Bürgergeld vom Jobcenter (SWIM = someone who isnt me)
- SWIM hat Schulden in Höhe von 80.000 Euro
- SWIM sein Vater ist gestorben
- SWIM wurde "enterbt" im Testament vom Erblasser
- SWIM hat Anspruch auf einen Pflichtteil von 100.000 Euro
- Es gibt keinen Pflichtteilsverzichtvertrag zwischen SWIM und Erblasser
- Es gibt kein Bedürftigentestament für SWIM
- SWIM ist nicht "behindert", höchstens "psychisch auffällig" ("zu schlau für diese Welt"...)
- SWIM war ein "Problemkind", also eine Belastung für seine Eltern (die mussten viel "Lehrgeld" zahlen...)
Also SWIM kommt einfach nur "zu spät".
Hätte SWIM rechtzeitig gehandelt,
dann hätte er einen notariellen Pflichtteilsverzichtvertrag (vor dem Erbfall)
mit dem Erblasser geschlossen,
so dass SWIM seine Gläubiger und das Jobcenter leer ausgehen.
Solche Pflichtteilsverzichtverträge sind nicht sittenwidrig,
weil die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier höher als das Wohl der Allgemeinheit.
Jetzt will SWIM "sein" Erbe retten mit einem Pflichtteilserlassvertrag (nach dem Erbfall).
SWIM kann nicht bedingungslos seinen Anspruch erlassen,
weil sonst könnte das Jobcenter einen Schenkungsregress nach § 528 BGB fordern.
SWIM kann keine Geldleistungen festlegen,
weil die würde das Jobcenter als "Einkommen" werten.
Also muss SWIM in den Pflichtteilserlassvertrag schreiben:
Die anderen Erben müssen dem SWIM Sachleistungen erbringen.
Regelmäßige Sachleistungen mit einem bestimmten Gegenwert,
so dass die Summe aller Sachleistungen gleichwertig ist
mit dem Pflichtteil von 100.000 Euro
SWIM hat schon mehrere Stellen um Hilfe gebeten
am meisten geholfen hat die "gute alte" Künstliche Intelligenz...
aber SWIM braucht noch fähige Menschen
die sich auskennen im Bereich Sozialrecht, Erbrecht, Steuerrecht, ...
die SWIM seinen Pflichtteilserlassvertrag prüfen (Vertragsprüfung).
SWIM ist bereit, dafür Geld zu bezahlen,
immerhin geht es um einen Streitwert von 100.000 Euro.
SWIM kennt die Urteile
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 - 10 U 19/21
BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10
wo die Gerichte gegen die Sozialleistungsträger entschieden haben
weil Privatautonomie, weil Familienlastenausgleich,
weil Wünschen und Vorstellungen der Familie, weil Kindeswohl, ...
eben weil Pflichtteilsverzichtverträge (vor dem Erbfall) nicht "sittenwidrig" sind
und das gleiche muss doch gelten
für Pflichtteilserlassverträge (nach dem Erbfall)
SWIM hat kein Internet, deswegen frage ich hier um Hilfe für den SWIM
Ich habe dem SWIM ein Git Repo auf GitHub gemacht
https://github.com/milahu/pflichtteilserlassvertrag-entwurf
die aktuelle version ist
https://github.com/milahu/pflichtteilserlassvertrag-entwurf/blob/main/doc/2025-08-21.deepseek.com.v1.md
... so kann SWIM seinen Prozess transparent machen
und hoffentlich können auch Andere profitieren von einem
Muster-Pflichtteilserlassvertrag
ähnlich wie bei
https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mod-ue/
Musterschreiben einer mod. UE (Filesharing)
What should SWIM do?
Aktuell sucht SWIM fähige Anwälte, die seinen Pflichtteilserlassvertrag prüfen.
Vielleicht einfach solche Anwälte, die auf ihrer Website
das Urteil "OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 - 10 U 19/21" zitieren...
die müssten schonmal ziemlich nah dran sein
Wenn SWIM so klug ist wie er/sie tut, dann nimmt er seinen Pflichtteil von 100.000€, hat dann ab dem Monat des Zuflusses keinen Anspruch auf Bürgergeld, bezahlt dann einen Großteil (oder idealerweise alles) von den Schulden in Höhe von 80.000€ und beantragt bei erneuter Bedürftigkeit bzw. Erreichen der Vermögensfreigrenze wieder Bürgergeld.
SWIM wird keinen Anwalt finden, weil das was er vor hat sittenwidrig ist und gegen geltendes Recht verstößt.
Gut dass SWIM diese dämlichen Kommentare nicht lesen muss...
Ich überbringe dem SWIM nur konstruktives Feedback
Wenn Familien so schlau sind und vor dem Erbfall Pflichtteilsverzichtverträge schließen
dann gehen Gläubiger und Jobcenter auch leer aus, das ist legal und nicht sittenwidrig
Nach OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 - 10 U 19/21
sind Pflichtteilserlassverträge nach dem Erbfall gleichrangig
mit Pflichtteilsverzichtverträgen vor dem Erbfall
SWIM seine Strategie ist vielleicht "kontrovers" aber nicht illegal
Dümmer geht immer.
Ab SWIM Vorhaben bzw. Gedankenspiel sind die Hürden es noch dümmer zu gestalten höher.
Das was hier geplant ist grenzt schon an Idiotie.
SWIM ist ein Parasit der ganz üblen Sorte.
Er möchte nicht nur der Allgemeinheit sein Erbe vorenthalten, er möchte zusätzlich zur Alimentierung
durch die Allgemeinheit das Erbe nutzen um sein Leben angenehmer zu gestalten.
Nur so blöd ist die Allgemeinheit nicht das zu dulden.
SWIM kann auf alles verzichten wenn er nicht von der Allgemeinheit alimentiert wird, nur mal zur Info.
Lies mal ein paar Stunden zu den Themen
Bedürftigentestament
Pflichtteilsverzichtvertrag
Pflichtteilserlassvertrag
Aber lass mich raten:
Solage du nicht selber in so einer Situation steckst, hast du keine Zeit zum Lesen.
Aber du hast genug Zeit, mich 2 Minuten lang über deine "Moral" zu belehren... armselig
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 13:30:06Die anderen Erben müssen dem SWIM Sachleistungen erbringen.
Sind die anderen Erben denn damit einverstanden? Ich kann mir nicht vorstellen, dass denen vorgeschrieben werden kann, wie die Leistungen zu erbringen sind.
Aber mal davon abgesehen
wäre es nicht besser, sich in einem Juraforum zu informieren statt in einem Forum für BG Empfänger.
Zitat von: anne am 21. August 2025, 15:12:53wäre es nicht besser, sich in einem Juraforum zu informieren statt in einem Forum für BG Empfänger.
gute Idee @anne ich glaube da will einer wieder den Troll hier geben. :grins:
Zitat von: Ottokar am 21. August 2025, 13:57:02SWIM wird keinen Anwalt finden, weil das was er vor hat sittenwidrig ist und gegen geltendes Recht verstößt.
gibt es keine Anwälte, die sittenwidrige Sachen vertreten?
ich dachte , für Geld ....
Niemand ist gezwungen sich darüber Gedanken zu machen wie Betrug an der Allgemeinheit möglich ist.
Und wenn Er schon so hell ist, Sachleistungen sind Leistungen, die vom Bedarf abgezogen werden.
Hier wäre also erst mal zu prüfen ob, was ziemlich wahrscheinlich ist, in der Vergangenheit Sachleistungen angenommen wurden die anrechenbar sind.
Was hier ansteht ist eine Anzeige wegen absehbarem oder vollzogenem Sozialbetrug.
Das Strafmaß kann durchaus durch eine Selbstanzeige gemildert werden.
Wäre also eine Überlegenswerte Alternative zum beabsichtigten Betrug, erst Altlasten loswerden.
was für eine traurige gesellschaft hier...
https://www.erbrecht-heute.de/ratgeber/beduerftigentestament/
ZitatBedürftigentestament
Der Begriff "Bedürftigentestament" ist den meisten Menschen nicht so geläufig.
Wer im Testament Personen begünstigen will, z.B. den Ehepartner oder einen Abkömmling,
die sich in einer Privatinsolvenz befinden oder Hartz-IV-Empfänger sind, ist ein Ratgeber gefordert.
Dieser benötigt neben einer juristischen Qualifikation
ein gutes Einfühlungsvermögen in die zu regelnden Erbsachverhalte.
Der kleinste Fehler kann dazu führen,
dass der gesamte Nachlass nicht einem bedürftigen Erben,
sondern dem Sozialamt zugute kommt.
Auch die Gläubiger dieses überschuldeten Abkömmlings werden sich am Nachlass schadlos halten.
Der Gedanke, dass das in harter Arbeit erworbene Vermögen
zur Hälfte an die Gläubiger eines Kindes geht, gefällt sicherlich keinem Erblasser.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 16:08:09was für eine traurige gesellschaft hier...
Natürlich. Nur, weil man dir nicht schreibt, was du lesen willst.
Zitatweil man dir nicht schreibt, was du lesen willst
ja, so kann man euere inkompetenz und ignoranz auch beschreiben : D
aber keine sorge, in deutschland gibt es 1200 fachanwälte für erbrecht
da wird SWIM schon einen finden der ihm ne beratung für 250 euro verkauft
(oder "das volle programm" für 2500 euro, aber auch da gibts keine erfolgsgarantie...)
vielleicht schreib ich nochmal in ein paar jahren
wie dem SWIM seine sache ausgegangen ist
wahrscheinlich geht das vors sozialgericht, und das dauert...
Gut, dass es dies mal die SIM Karte betrifft und nicht mich :grins:
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 18:15:10ja, so kann man euere inkompetenz und ignoranz auch beschreiben : D
Besser wird sein, du :troll: holst dir woanders dein Futter.
Hier gibt es keine Rechtsberatung, so wie du sie gern hättest.
Nur so viel, dazu braucht es zwingend einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 18:15:10ja, so kann man euere inkompetenz und ignoranz auch beschreiben : D
Jung und natürlich Mädels..... Wollen wir Wetten abschließen , wie lange dieser komische Vogel noch "hier" ist !???? :grins: :grins: :grins:
Ich meine , nicht mehr all zulange ! :sehrgut:
ja, nee, SWIM ist wahrscheinlich doch "gefickt"
ich hab mich verrannt in dieses urteil:
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 - 10 U 19/21
aber das war eine extreme ausnahmesituation:
vater gestorben, kind behindert, mutter bedürftig
also das gericht hat quasi gesagt:
die mutter hat schon genug gelitten wegen ihrem behinderten kind
also ist der pflichtteilserlassvertrag zwischen sohn und mutter gültig
also darf die mutter den pflichtteil vom kind behalten
auch weil sonst die mutter auch zum "sozialfall" werden würde...
diese situation ist "leider" nicht übertragbar auf SWIM seine situation
und gerichte würden seine "konstruktion"
(pflichtteilserlassvertrag mit abfindung durch sachleistungen)
durchschauen als einen versuch von vermögensverschwendung, rechtsmissbrauch, sozialbetrug...
weil hier vor allem egoistische motive vorherrschen ("mein profit")
und nicht so altruistische motive wie "ich will meiner familie helfen"...
was mich immer noch so aufregt:
hätte SWIM vor dem erbfall einen pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen
dann würde das jobcenter jetzt komplett leer ausgehen,
und dann würde SWIM "unter der hand" sein erbe kriegen
durch sachgeschenke von den anderen erben
also SWIM wird bestraft, weil er zu passiv war
weil SWIM erst nach dem erbfall auf die idee gekommen ist
"hey, lass mich die sache mal im internet nachlesen"...
tja, vorsorge ist besser als nachsorge...
vorbereitung ist das halbe leben...
nachher ist man immer schlauer...
also wahrscheinlich wird SWIM sich den rechtsweg sparen
und das jobcenter den pflichtteil auf sich übertragen lassen...
tja, game over, pech gehabt, viel glück im nächsten leben...
aber hey, wenigstens bin ich so ehrlich,
und gebe zu dass ich mich verrannt habe...
Im Eingang war geplant Sozialleistungen zu kassieren und gleichzeitig das Erbe als Sachleistung
zu verbrauchen, das ist doppelte Alimentierung, also Betrug.
Es ist nicht falsch möglichst viel vom Erbe zu retten, allerdings ist es auch rechtens das die
Allgemeinheit die Leistungen erbringt Zugriff auf das Erbe bekommt wenn die Grenzen der Freibeträge
überschritten sind.
Auch wenn es beliebt ist ein Minus zu sozialisieren und ein Plus zu privatisieren.
Es gibt Grenzen in der Gestaltung von diesem Ansatz.
Sittenwidrig ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag/-erlassvertrag immer dann, wenn keine Gegenleistung erfolgt.
Rechtswidrig ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag/-erlassvertrag immer dann, wenn damit gesetzliche Regelungen wie die Berücksichtigung als Einkommen/Vermögen im SGB II/XII umgangen werden sollen.
Das ist rechtlich unstrittig und auch höchstrichterlich geklärt.
Aber mach ruhig.
Ich hoffe, SWIM macht dich haftbar und schadensersatzpflichtig, wenn er wegen Sozialleistungsbetrug verurteilt wird. Und das wird er 100%ig, wenn er auf diesen Pflichtteil verzichtet.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 14:12:01Gut dass SWIM diese dämlichen Kommentare nicht lesen muss...
Schade, denn es wäre durchaus lehrreich für SWIM, wenn er lesen könnte, was du hier so ablässt.
Das könnte ihn möglicherweise zum nach- und umdenken bewegen und vor der Straftat bewahren, die du hier vorbereitest.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 14:12:01Ich überbringe dem SWIM nur konstruktives Feedback
Das bezweifele ich, denn das was du als konstruktiv bezeichnes, ist nur jenes, was deinen Vorstellungen und Rechtsansichten entspricht.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 18:15:10wahrscheinlich geht das vors sozialgericht, und das dauert...
Ab 5000€ werden Betrugsfälle vorm Landgericht verhandelt.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 20:57:58also wahrscheinlich wird SWIM sich den rechtsweg sparen
und das jobcenter den pflichtteil auf sich übertragen lassen...
Das ist grober Unsinn.
Es gibt überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür, dass sich das JC den Pflichtteil übertragen lassen kann.
Der Pflichtteil ist im SGB II kein Einkommen sondern Vermögen und wenn dieses den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird die Leistung eingestellt und die Person muss von diesem Vermögen leben. Ein Rückgriff auf Zeiträume vor dem Erbfall ist grundsätzlich nicht möglich.
Zitat von: milahu am 21. August 2025, 20:57:58also wahrscheinlich wird SWIM sich den rechtsweg sparen
und das jobcenter den pflichtteil auf sich übertragen lassen...
Das Jobcenter wird sich den Pflichtteil nicht übertragen lassen (ausser die 80.000€ Schulden bestehen beim Jobcenter). Bei Zufluss des Pflichtteils wird SWIM dezent aus dem Leistungsbezug entlassen, er ist dann nicht mehr hilfebedürftig, kann seine Gläubiger vollumfänglich befriedigen und sein Leben selbst finanzieren bis das Geld alle ist. Wo ist das Problem?
Zitat von: Ottokar am 22. August 2025, 08:36:45Es gibt überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür, dass sich das JC den Pflichtteil übertragen lassen kann.
einfach mal die nächst-beste KI fragen...
in dem fall https://chat.deepseek.com/
Zitatthema erbrecht und sozialrecht.
wenn ein bürgergeld-empfänger anspruch hat auf einen pflichtteil von einem nachlass ("erbe"),
und wenn der bürgergeld-empfänger diesen anspruch nicht durchsetzen will,
kann dann das jobcenter diesen pflichtteilsanspruch auf sich überleiten?
gibt es dazu ein gesetz im SGB II?
ZitatHervorragende und praxisrelevante Frage. Die kurze Antwort lautet: **Ja, das Jobcenter kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten, und die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im SGB II.**
Hier die ausführliche Erklärung:
### 1. Die Grundsituation: Vermögen vs. Ansprüche
* Grundsatz beim Bürgergeld: Leistungsberechtigte dürfen über ein gewisses Schonvermögen (derzeit 15.000 € pro erwachsener Person) hinaus **kein verwertbares Vermögen** besitzen. Es muss zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
* Ein **Pflichtteilsanspruch** ist kein Bargeld, sondern eine **Forderung** (eine sogenannte *rechtliche Position* oder ein *Vermögensrecht*). Er ist Teil des Vermögens des Bürgergeld-Empfängers.
### 2. Die Rechtsgrundlage: Der Überleitungsanspruch des Jobcenters
Die zentrale Vorschrift hierfür ist **§ 12 SGB I** in Verbindung mit **§ 90 SGB XII** (Sozialhilfe), der wiederum durch **§ 5 SGB II** für das Bürgergeld für anwendbar erklärt wird.
* **§ 12 Abs. 1 SGB I** besagt: "Soweit dem Leistungsberechtigten ein Anspruch gegen einen anderen zusteht, der sich auf den gleichen Tatbestand gründet, auf den die Sozialleistung gerichtet ist, geht dieser Anspruch [...] auf den Träger der Sozialleistung über, sobald und soweit er Leistungen erbracht hat."
* Vereinfacht ausgedrückt: Wenn das Jobcenter Leistungen erbringt (Bürgergeld), die eigentlich durch einen anderen Anspruch (hier: der Pflichtteil) hätten gedeckt werden müssen, **tritt das Jobcenter in die Fußstapfen des Leistungsberechtigten** und kann diesen Anspruch nun selbst geltend machen.
Dieser Übergang des Anspruchs geschieht **automatisch durch Gesetz** (Legalzession), sobald das Jobcenter Leistungen erbracht hat. Der Bürgergeld-Empfänger kann dies nicht verhindern, indem er seinen Anspruch "nicht durchsetzen will".
### 3. Die Pflicht des Leistungsberechtigten: Auskunft und Mitwirkung
Der Bürgergeld-Empfänger ist verpflichtet, dem Jobcenter von seinem Pflichtteilsanspruch zu berichten. Dies folgt aus der **Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I**.
* **Auskunftspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I):** Er muss dem Jobcenter alle Tatsachen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind – dazu gehört die Entstehung eines solchen Anspruchs.
* **Handlungspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I):** Er muss alle Handlungen vornehmen, die zum Erhalt, zur Geltendmachung oder zur Sicherung des Anspruchs erforderlich sind. Dazu gehört z.B., den Anspruch gegenüber dem Erben schriftlich geltend zu machen.
**Weigert sich der Leistungsberechtigte, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen oder mit dem Jobcenter dabei zusammenzuarbeiten, begeht er eine Pflichtverletzung.** Die Folge kann nach **§ 31 SGB II** eine **Sanktion (Leistungsminderung)** sein.
### 4. Das Vorgehen des Jobcenters in der Praxis
1. **Feststellung des Anspruchs:** Das Jobcenter erfährt vom Todesfall und dem potenziellen Pflichtteilsanspruch (durch Meldung des Leistungsberechtigten oder auf andere Weise).
2. **Aufforderung:** Das Jobcenter wird den Leistungsberechtigten auffordern, den Pflichtteilsanspruch selbst geltend zu machen.
3. **Überleitung und Geltendmachung:** Wenn der Leistungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird das Jobcenter den Anspruch nach § 12 SGB I auf sich überleiten lassen. Es kann dann **selbstständig und in eigenem Namen** den Pflichtteil vom Erben fordern, notfalls auch gerichtlich.
4. **Verrechnung:** Die vom Jobcenter eingezogene Pflichtteilszahlung wird dann als **Einkommen** des Leistungsberechtigten angerechnet und mit den bereits gezahlten Bürgergeldleistungen verrechnet. Er erhält für den Zeitraum, den die Summe abdeckt, kein Bürgergeld mehr.
### Zusammenfassung
| Frage | Antwort |
| :--- | :--- |
| **Kann das Jobcenter den Anspruch auf sich überleiten?** | **Ja, automatisch durch Gesetz (§ 12 SGB I i.V.m. § 90 SGB XII, § 5 SGB II).** |
| **Kann der Empfänger sich weigern?** | **Nein.** Eine Weigerung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar und kann zu Sanktionen (Leistungskürzungen) führen. |
| **Was ist die gesetzliche Grundlage?** | Primär **§ 12 SGB I** (Überleitung von Ansprüchen). Unterstützend **§ 60 SGB I** (Mitwirkungspflichten) und **§ 31 SGB II** (Sanktionen bei Pflichtverletzung). |
**Fazit:** Ein Bürgergeld-Empfänger kann seinen Pflichtteilsanspruch nicht einfach "ausschlagen" oder ignorieren, um weiterhin Bürgergeld zu beziehen. Das Jobcenter ist gesetzlich befugt und sogar verpflichtet, diesen Vermögenswert zu verwerten, um die Sozialleistungen zu finanzieren. Der Anspruch geht rechtlich auf das Jobcenter über, das ihn notfalls auch gegen den Willen des Erbberechtigten durchsetzen kann.
ZitatWo ist das Problem?
SWIM hat mit den geld was besseres vor als schulden zahlen
schulden zahlen ist was für opfer
also Pflichtteilserlassvertrag (nach dem Erbfall) bringt dem SWIM hier nix
weil egal wie SWIM so einen vertrag formuliert
das sozialgericht würde das als "sozialbetrug" werten -> game over
aber SWIM hat noch ein ass im ärmel...
stichworte:
Pflichtteilsentzug nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB
gut begründete "Unzumutbarkeit" für den Erblasser nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB
keine Verzeihung nach § 2337 BGB
mal sehn, es bleibt spannend
anyway:
nächstes mal macht SWIM einfach einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (vor dem Erbfall)
das ist 1000 mal einfacher
muss nicht begründet werden
und wird vor gericht zu 100% durchgehen
Zitat von: milahu am 22. August 2025, 14:06:43schulden zahlen ist was für opfer
Jetzt ist es definitiv widerlich geworden.
Also wie im Eingang schon dargelegt es geht um Betrug.
Wie kann ich mein Vermögen auf Kosten anderer behalten und gleichzeitig Soziale Gelder abgreifen.
Wohlgemerkt handelt es sich hier sogar um leistungsloses Zusatz-Einkommen.
Schmarotzer sterben halt nicht aus.
Und damit meine ich jetzt nicht die redlichen Sozialleistungsempfänger.
Zitat von: Sheherazade am 22. August 2025, 14:11:48widerlich
haha
zum glück gibt es immer genug "brave bürger" wie dich
die freiwillig alles bezahlen
auch das, was sie eigentlich nicht bezahlen müssen...
"vorauseilender gehorsam" oder so
beispiel:
filesharing-abmahnungen mit freiwilliger zahlung von schadensersatz
https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mod-ue/
Zitat von: Ronald BW am 22. August 2025, 14:25:09Wie kann ich mein Vermögen auf Kosten anderer behalten und gleichzeitig Soziale Gelder abgreifen.
das geht am einfachsten mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag (vor dem Erbfall)
kann schon sein, dass du persönlich das "sittenwidrig" findest
aber Pflichtteilsverzichtsverträge werden vor gericht zu 100% akzeptiert
also das ist eine perfekt legale form von "sozialbetrug"
wenns dir nicht passt, dann werd politiker und änder die gesetze...
Zitat von: milahu am 22. August 2025, 14:28:26zum glück gibt es immer genug "brave bürger" wie dich
die freiwillig alles bezahlen
auch das, was sie eigentlich nicht bezahlen müssen...
Es liegt halt an meinem Rechtsverständnis, dass ich bezahle, was ich erwerbe. Du willst mir jetzt nicht erzählen, dass dir (oder dem für die Welt zu klugen SWIM) die 80.000€ Schulden zugeflogen sind wie der Jungfrau das Kind?
Zitat von: Sheherazade am 22. August 2025, 14:35:24Es liegt halt an meinem Rechtsverständnis, dass ich bezahle, was ich erwerbe.
keine ahnung was du hier noch willst
ich suche hier juristische lösungen für SWIM
(SWIM ist der größte egoist auf der welt)
und du kommst immer wieder mit deiner "moral"
das ist so, als würde ich als mann einer frau erklären
dass es doch viel besser ist, wenn man da unten einen pimmel hat
also frau soll sich doch bitteschön einen pimmel wachsen lassen
ja? machst du das für mich? warum nicht? und wenn ich noch 1000 mal frage?
So, gemeldet ! :wand: