Hallo und guten Abend, folgende Frage treibt mich derzeit um:
Person A hat am 27.05.2016 eine Immobilie an Person B verschenkt.
Seit Mitte 2024 lebt Person A in einem Pflegeheim. Ein erster Antrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt, da noch Barvermögen vorhanden war. Dem Sozialamt ist die Immobilienübertragung jedoch bekannt.
Da das Vermögen von Person A inzwischen fast auf das Schonvermögen gesunken ist, stellt sich folgende Frage:
Wenn Person B durch freiwillige Zahlungen sicherstellt, dass Person A bis Mai (2026) nicht verarmt, endet damit die Zehnjahresfrist für einen möglichen Sozialhilferegress des Sozialamts?
Danke für eure Antworten.
Hat das Sozialamt Person A aufgefordert, die Schenkung rückgängig zu machen?
Hat das Sozialamt Person A mitgeteilt, dass der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung nach § 528 BGB auf das Sozialamt übergegangen ist?
Wenn beides verneint werden kann, dann kann Person B durch freiwillige Zahlungen bewirken, dass Person A bis zum Ablauf der 10jahresfrist nach § 529 BGB keine Leistung beim Sozialamt beantragen muss.
Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 BGB, d.h. die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schenkung erfolgte, hier somit am 01.01.2017, und endet damit mit Ablauf des 31.12.2026.