Angenommen ein Elternteil, das man gepflegt hat ist verstorben ... Man hat dem Jobcenter dies mitgeteilt .. ohne Reajation...
Problem: Was tut man da jetzt , was ist korrekt?
Man muss in den gesetzlichen fristen die Beerdigung organisieren - ein großer Teil dieser Kosten ist über eine Versicherung gedeckt , über einen anderen Teil besteht Bereitschaft der Familie den Hauptteil der Grabstellenkosten zu tragen - weil es eine familiengrabstelle mit mehreren Angehörigen ist, Brüder, Schwestern Eltern etc... seit langer Zeit .. (und es gibt ein kleines Barerbe das auch zur beerdigung eingesetzt werden kann)
Das Problem ist de verlauf der Fälligkeiten...
Probleme;
Nr.1: Der Bürgergeldbezieher wohnte mit der Mutter bisher unter "einem Dach" - Hausgemeinschaft .. daher keine Übernahme von Wohnkosten etc.. nur Grundbedarf.
Nr.2: Logischer Weise muss dieser Eigentum verwenden - aber so einfach ist das gar nicht - in der Zeit zwischen Tod der Mutter und erteilung eines Erbscheins , ist der Bürgergeldempfänger weder Mieter noch Eigentümer . Trotz bereits angemeldeter Interessenten ist so auch keine Veräußerung möglich ..
also zwischen Entstehung der Kosten und mögliche Verwertung der Immobile liegt ein Liquiditätsproblem ( und unter uns... wäre es nicht im Interesse des Jobgenter, wenn man zu Marktwert verkaufen würde? - umso länfer hat das Jobcenter den 'Kunden los')
Gibt es ein Testament? Gibt es weitere Erben? Welche Vollmachten hat dir deine Mutter gegeben?
Zitat von: oldtom am 21. September 2025, 23:52:38Angenommen ein Elternteil, das man gepflegt hat ist verstorben ... Man hat dem Jobcenter dies mitgeteilt .. ohne Reajation...
Das ist für den Leistungsbezug auch vollkommen unrelevant, klar dass das JC darauf nicht reagiert.
Erbe wird man per Gesetz mit dem Tod der Erblassers, nicht durch den Erbschein.
Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Ein Erbe wird nach dem Monat des Erbfalls als Vermögen im SGB II berücksichtigt - unter dem Vorbehalt, dass es verwertbar ist. Wird das Erbe erst später verwertbar, darf es als Vermögen auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden.
An den Wohnkosten ändert der Tod der Vermieters erst mal nichts. In dem Sonderfall, dass der Mieter die an ihn vermietete Immobilie erbt, ändern sich natürlich die Wohnkosten dahingehend, dass keine Kaltmiete mehr fällig wird, aber der ehem. Mieter und nun neue Eigentümer stattdessen die vollen Betriebskosten zu zahlen hat. Da macht man dann eine entsprechende Veränderungsmeldung an das JC.
Zitat von: Ottokar am 22. September 2025, 10:35:38An den Wohnkosten ändert der Tod der Vermieters erst mal nichts. In dem Sonderfall, dass der Mieter die an ihn vermietete Immobilie erbt, ändern sich natürlich die Wohnkosten dahingehend, dass keine Kaltmiete mehr fällig wird, aber der ehem. Mieter und nun neue Eigentümer stattdessen die vollen Betriebskosten zu zahlen hat. Da macht man dann eine entsprechende Veränderungsmeldung an das JC.
Nein - das Jobcenter hat ja bisher überhaupt keine wohnkosten bezahlt -weder eine'Miete' noch irgendwelche Betriebskosten. Ich denke man wird die Wohnung wohl verkaufen müssen...
Zitat von: oldtom am 22. September 2025, 13:34:07das Jobcenter hat ja bisher überhaupt keine wohnkosten bezahlt -weder eine'Miete' noch irgendwelche Betriebskosten.
Also hat der verstorbene Elternteil diese Kosten für das sich im Bürgergeldbezug befindende erwachsene Kind bezahlt, es wurde kein Antrag auf KdU beim Jobcenter gestellt? Wer bezahlt das jetzt nach dem Tod des Elternteils, also zumindest die Betriebskosten?
Zitat von: Sheherazade am 22. September 2025, 13:41:17Zitat von: oldtom am 22. September 2025, 13:34:07das Jobcenter hat ja bisher überhaupt keine wohnkosten bezahlt -weder eine'Miete' noch irgendwelche Betriebskosten.
Also hat der verstorbene Elternteil diese Kosten für das sich im Bürgergeldbezug befindende erwachsene Kind bezahlt, es wurde kein Antrag auf KdU beim Jobcenter gestellt? Wer bezahlt das jetzt nach dem Tod des Elternteils, also zumindest die Betriebskosten?
Naja Das erwachsene Kind ist ja eben bei der Mutter eingezogen, weil sie ständige Hilfe brauchte - was ist KdU?
Wenn es Kostn der Unterkunft heissen sollte - ich dachte das bekommt man nur wenn man das direkt an dritte zahlt.
Ja, es bedeutet Kosten der Unterkunft und dafür gibt es ein extra Antragsformular. Stellt man keinen Antrag auf die KdU bekommt man nur den Regelsatz. Und Nein, es besteht auch Anspruch auf anteilige Wohn- bzw. Betriebskosten, die man an den Wohnungsinhaber zahlen muss.
Betrifft dieser Fall dich persönlich oder möchtest du jemanden anderen beraten? Für das erste erfordert es mehr Input von dir und eine präzise Fragestellung, für das zweite sollte sich die betreffende Person vielleicht besser selbst hier anmelden und äußern.
Zitat von: Sheherazade am 22. September 2025, 13:55:55Ja, es bedeutet Kosten der Unterkunft und dafür gibt es ein extra Antragsformular. Stellt man keinen Antrag auf die KdU bekommt man nur den Regelsatz. Und Nein, es besteht auch Anspruch auf anteilige Wohn- bzw. Betriebskosten, die man an den Wohnungsinhaber zahlen muss.
Betrifft mich schon persönlich. Meine Mutter war lange schwer pflegebedürftig (zuletzt Pflegegrad 5) und damit sie nich ins Heim musste bin ich wieder bei 'ihr' eingezogen - vor ungefähr 2 1/2 Jahren hat es mich dann selbst umgehauen und ich hab Bürgergeld beantragt.Das lief alles andere als rund, soll aber hier nicht Thema sein... Ich hab auch angegeben, dass die Wohnung zu 3/4 meiner Mutter gehört und zu 1/4 mir (Erbteil des Vaters).Ich bin ja auch keine 22 mehr, sondern Kind von 54 - so wie ich das verstanden hab hieß es wenn ich Muttern kein Geld zahle bekomme ich auch nichts vom Jobcenter.
Ich hab mir diesen Antrag KdU gerade mal angesehen -so richtig schlau werde ich da auch nicht -zumal so wie ich das verstehe: Muss man den Antrag jeden Monat neu stellen ? Denn der 'Zins'ist zwar nurnoch ein ganz kleiner Betrag -und jeden Monat weniger... Aber die Betriebskosten "Hausgeld" strom etc.. das läppert sich.
Wenn dir die Wohnung zu 1/4 gehört, wäre eine Kaltmiete schwer glaubhaft zu machen gewesen, aber dir hätten in jedem Fall 50% der Betriebskosten als KdUH vom JC zugestanden, auch ohne Mietvertrag.
Die musst du als Alleinerbe(?) nun komplett zahlen, also Anlage KdU ausfüllen. Die KdUH gehören zum Bürgergeld und das wird i.d.R. für 12 Monate bewilligt.
Wenn die, von dir selbst bewohnte, Eigentumswohnung angemessen ist, musst du sie auch nicht verkaufen.
Lt. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis zu einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern geschützt.
Wenn nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten noch Geld vom Nachlass übrig ist, dann ist dieses als Vermögen geschützt, wenn dein Gesamtvermögen an Geld und Wertgegenständen 15.000€ nicht übersteigt.
Zitat von: Ottokar am 22. September 2025, 17:49:27Wenn dir die Wohnung zu 1/4 gehört, wäre eine Kaltmiete schwer glaubhaft zu machen gewesen, aber dir hätten in jedem Fall 50% der Betriebskosten als KdUH vom JC zugestanden, auch ohne Mietvertrag.
Die musst du als Alleinerbe(?) nun komplett zahlen, also Anlage KdU ausfüllen. Die KdUH gehören zum Bürgergeld und das wird i.d.R. für 12 Monate bewilligt.
Wenn die, von dir selbst bewohnte, Eigentumswohnung angemessen ist, musst du sie auch nicht verkaufen.
Lt. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis zu einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern geschützt.
Wenn nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten noch Geld vom Nachlass übrig ist, dann ist dieses als Vermögen geschützt, wenn dein Gesamtvermögen an Geld und Wertgegenständen 15.000€ nicht übersteigt.
Ich hab mir das Formular mal angesehen : in dem Feld Miete / Zinsanteil, (das meinst du vermutlich ja mit Kaltmiete) - dass ist auch der allerkleinste Betrag - nur halt jeden Monat ein anderer. Die Betriebskosten sind weit höher im wesentlichen diese 325€ Hausgeld. Das is fast die Kaltmiete für eine 1 Zimmerwohnung