Bürgergeld Forum - hartz.info

Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: Rotti am 09. Oktober 2025, 07:17:56

Titel: § 344 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Beitrag von: Rotti am 09. Oktober 2025, 07:17:56
§ 344 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__344.html

wer sich es doch anders überlegt hat.
(3) Die Versicherten können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 auch jederzeit nach Einrichtung widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt werden oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen. Die Krankenkasse hat den Versicherten umfassend darüber zu informieren, dass nach einem erfolgten Widerspruch die elektronische Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht wird und diese Daten auch bei einer erneuten Einrichtung auf Verlangen nach Absatz 5 nicht wiederhergestellt werden können. Macht der Versicherte von seinem Widerspruch gegen die bereitgestellte elektronische Patientenakte Gebrauch, hat der Anbieter auf Veranlassung der Krankenkasse die elektronische Patientenakte unverzüglich und vollständig zu löschen.