Meine Tochter hat sich ein Haus gekauft, damit sie mir einen Teil davon vermieten kann.
Ich habe Pflegegrad 3 und meine Tochter ist meine Pflegerin.
Bisher bewohnten wir eine DHH mit 45qm Wohnfläche und Garten. Da ich auf einen Rollstuhl angewiesen bin und keine Treppen benutzen kann, meine Tochter in einer Beziehung lebt und die DHH für 3 Personen zu klein ist, das Bad umgebaut und der Hauseingang ebenfalls geändert werden müsste, deshalb hat sie das Haus gekauft.
Meine Tochter ist voll berufstätig und hat bisher die Hälfte der Wohnkosten gezahlt. Wir leben in einer WG und nicht in einer BG!
Das Haus liegt ca 25km vom bisherigen Wohnort entfernt und somit in einer anderen Gemeinde.
Da ich zwecks Versorgungsamt mit dem VDK zu tun hatte, wurde mir von denen mitgeteilt dass ich zuerst eine Zusicherung zum Umzug brauche um mich dann damit bei der neuen Gemeinde anzumelden. Dann würde die neue Gemeinde mich ab-und anmelden.
Frage: Stimmt das so und ist es auch richtig dass der SB von meiner Tochter einen Grundstücksbogen mit sämtlichen Anforderungen fordern kann?
Wir bilden keine BG und sind auch keine Einstehensgemeinschaft.
Mit freundlichem Gruß
Trudeln
Trudeln 21
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 14:03:54Da ich zwecks Versorgungsamt mit dem VDK zu tun hatte, wurde mir von denen mitgeteilt dass ich zuerst eine Zusicherung zum Umzug brauche um mich dann damit bei der neuen Gemeinde anzumelden.
Wenn das selbe gilt wie beim Hartz 4, wovon ich ausgehe, dann stimmt das nicht.
In D gilt um noch das freie Wohnrecht
und
solange man vom Amt keine Umzugskosten erstattet haben will
oder
sich die Wohnkosten nicht erhöhen innerhalb des selben Zuständigkeitsraumes des jetzt zuständigen Amtes
ausserhalb des Zuständigkeitsraumes gelten die Angemessenheitskriterien dieses Ortes
Kann man hinziehen wo man will so oft man will.
Wenn man aber finanzielle Unterstützung vom Amt will und/oder dieses die KdUH zahlt gelten die Regeln des SGB 2
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 14:03:54Stimmt das so und ist es auch richtig dass der SB von meiner Tochter einen Grundstücksbogen mit sämtlichen Anforderungen fordern kann?
Wir bilden keine BG und sind auch keine Einstehensgemeinschaft.
Also hast du einen Mietvertrag in dem alles geregelt ist und der einem üblichen MV vergleichbar ist?
Wenn ja dann reicht der MV und die Sachen deiner Tochter geht das gar nichts an.
Gibt es schriftliches vom Amt? dann wäre es gut das mal in anonymisierter Form lesen zu können.
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder? (http://hartz.info/index.php?topic=3107.0)
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011) (http://hartz.info/index.php?topic=108.0)
oder abtippen.
MfG FN
Ja, es besteht ein MV und die Miete sowie die NK sind auch etwas geringer als bisher.
Tatsächlich hätte ich zum 1.10. einen WBA stellen müssen was ich nicht mehr gemacht habe weil ich am 1.10. bereits bei meiner Tochter eingezogen bin und somit eine andere Gemeinde für mich zuständig ist.
Bisher habe ich noch keine Antwort von meinem bisherigen SB erhalten, was vermutlich bis zum WE dauern wird.
Sowie ich einen Bescheid habe werde ich das hier mitteilen.
Noch eine andere Frage:
Vorgestern bekam ich endlich den Bescheid vom Versorgungsamt und mir wurden 100% GDB mit den Vermerken G,aG,H und B. Die Gültigkeit der vorstehenden Feststellung beginnt mit dem Antragseingang. Der Antragseingang wurde mit dem 08.11.2024. bestätigt.
Soweit mir bekannt ist habe ich einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 30%.
Stellt sich mir die Frage ab wann, also ab Oktober 2025 oder ab November 2024?
Gruß Trudie
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 16:29:26Tatsächlich hätte ich zum 1.10. einen WBA stellen müssen was ich nicht mehr gemacht habe weil ich am 1.10. bereits bei meiner Tochter eingezogen bin und somit eine andere Gemeinde für mich zuständig ist.
Und bei der neuen Gemeinde hast du hoffentlich einen neuen Antrag gestellt. Denn von alleine geht da gar nichts.
Nein,noch nicht weil ich die Zusage vom bisherigen SB noch nicht bekommen habe.
Was kannst du mir zum Mehrbedarf sagen?
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 17:19:38Nein,noch nicht weil ich die Zusage vom bisherigen SB noch nicht bekommen habe.
Die brauchst du doch nicht, mal abgesehen davon, dass du schon Fakten geschaffen hast indem du bereits umgezogen bist. Also stell den Antrag bei der neuen Gemeinde.
Mehrbedarf ist nicht meine Baustelle, da muss sich jemand anderes zu äußern.
Trudeln
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 16:29:26Ja, es besteht ein MV und die Miete sowie die NK sind auch etwas geringer als bisher.
Tatsächlich hätte ich zum 1.10. einen WBA stellen müssen was ich nicht mehr gemacht habe weil ich am 1.10. bereits bei meiner Tochter eingezogen bin und somit eine andere Gemeinde für mich zuständig ist.
Soweit wurde von Sheherazade alles beantwortet und du solltest umgehend einen Neuantrag bei der neuen Gemeinde stellen, dieser gilt rückwirkend zum 1ten des Monats.
Ob du die Angemessenheitskriterien einhältst kannst du da https://www.harald-thome.de/informationen.html nachschauen. Solltest du dringend machen nicht das die Whg. unangemessen wäre.
Noch kann man den MV anpassen da er dem neuen JC noch nicht vorgelegt wurde. Zu beachten wäre das die Gesamtangemessenheit gilt also KM BK und HK siehe dazu auch im Anhang nach.
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 16:29:26Soweit mir bekannt ist habe ich einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 30%.
Stellt sich mir die Frage ab wann, also ab Oktober 2025 oder ab November 2024?
ist nicht meine Materie kann es mir aber vorstellen dass du da leer ausgehst da diese Mehrbedarfe sich auf Ernährungsmehraufwand beziehen, oder auf die Qm der Wohnung, aber vllt hilft da der Ratgeber weiter.
Mehrbedarf bei chronischer Krankheit (http://hartz.info/index.php?topic=2598.0)
MfG FN
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 16:29:26Bisher habe ich noch keine Antwort von meinem bisherigen SB erhalten, was vermutlich bis zum WE dauern wird.
Die wirst du nie erhalten, da diese Behörde mit deinem Umzug nicht mehr für dich zuständig ist und du seit 01.10. ohnehin keine Leistung mehr von dieser Behörde erhälst.
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 16:29:26Vorgestern bekam ich endlich den Bescheid vom Versorgungsamt und mir wurden 100% GDB mit den Vermerken G,aG,H und B. Die Gültigkeit der vorstehenden Feststellung beginnt mit dem Antragseingang. Der Antragseingang wurde mit dem 08.11.2024. bestätigt.
Soweit mir bekannt ist habe ich einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 30%.
Zitat von: Trudeln 21 am 14. Oktober 2025, 14:03:54Ich habe Pflegegrad 3 und meine Tochter ist meine Pflegerin.
Kann es sein, dass wir hier von Grundsicherung nach SGB 12 reden und du dein Thema im falschen Bereich eröffnet hast?