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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: grebota am 14. Oktober 2025, 15:53:29

Titel: Rückforderung einer Überzahlung des Jobcenters
Beitrag von: grebota am 14. Oktober 2025, 15:53:29
Hallo,

ich habe eine abschl. EKS abgegeben. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 380 Euro von mir. Es wurde sich auf eine Ratenzahlung verständigt, die ich aber zeitweise nicht einhalten konnte.

Ist es zulässig, dass bei solchen Forderungen im Hinblick auf Bedürftige, Vollstreckungskosten (44 Euro) mit in die Berechung einfließen?
Titel: Aw: Rückforderung einer Überzahlung des Jobcenters
Beitrag von: Rotti am 14. Oktober 2025, 15:58:22
Zitat von: grebota am 14. Oktober 2025, 15:53:29Ist es zulässig, dass bei solchen Forderungen im Hinblick auf Bedürftige, Vollstreckungskosten (44 Euro) mit in die Berechung einfließen?
nur wenn du nicht mehr im Bürgergeld bist kommt der Zollbeamte.

Der Schuldner kann die Vollstreckung jederzeit durch Zahlung der Forderung abwenden. Daneben gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen, über den die Vollstreckungsstelle nach Prüfung im Einzelfall entscheidet. Dies ist auch online über das Zollportal möglich.
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben-des-Zolls/Einnahmen-fuer-Deutschland-und-Europa/Vollstreckung/vollstreckung_node.html
Titel: Aw: Rückforderung einer Überzahlung des Jobcenters
Beitrag von: grebota am 14. Oktober 2025, 19:38:19
Ich bin weiterhin die ganze Zeit im Bürgergeld, sprich zwischen Rückforderungsbescheid und Vollstreckung. Die Vollstreckung betreibt die Behörde selbst. (Nicht Zoll). Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub wurde nicht gestellt.

Ist es zulässig, dass bei solchen Forderungen im Hinblick auf Bedürftige, Vollstreckungskosten (44 Euro) mit in die Berechung einfließen?
Titel: Aw: Rückforderung einer Überzahlung des Jobcenters
Beitrag von: Bimimaus5421 am 14. Oktober 2025, 20:57:22
Zitat von: grebota am 14. Oktober 2025, 19:38:19Ich bin weiterhin die ganze Zeit im Bürgergeld, sprich zwischen Rückforderungsbescheid und Vollstreckung. Die Vollstreckung betreibt die Behörde selbst. (Nicht Zoll). Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub wurde nicht gestellt.

Ist es zulässig, dass bei solchen Forderungen im Hinblick auf Bedürftige, Vollstreckungskosten (44 Euro) mit in die Berechung einfließen?
Dann hole dies nach auf Vollstreckungsaufschub

Besser ist du gehst damit vor Gericht ( den genauen Sachverhalt kenne ich nicht ),aber wenn Jc Fehler gemacht hat würde ich das Gericht entscheiden lassen .
Aber es ist so das sie dich dann mit den Kosten belasten für die Vollstreckung .


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