Hallo,
eigentlich gibt es zu diesen Thema eine Vorgeschichte, die in einem anderen Thread vor einiger Zeit besprochen wurde:
https://hartz.info/index.php/topic,136335.0.html
Das JobCenter möchte keine Leistungen erbringen, da es eine "Unterhaltsvermutung" aufstellt, nur weil ich nach einem damaligen Leben im Ausland momentan dazu gezwungen bin, vorübergehend bei meiner Mutter unterzukukommen. Meine Mutter möchte und muss keinen Unterhalt zahlen, da ich bereits 34 Jahre alt bin. Sie hat mir aufgrund eines langen Widerspruchs- und Klageverfahrens allerdings rückzahlungspflichtige Darlehen gewährt, für die allesamt Darlehensverträge bestehen und eingereicht wurden. Ansonsten wäre ich verhungert.
Nun wird diese Angelegenheit aktuell vor dem Sozialgericht verhandelt (Antrag auf einstweilige Anordnung). In diesem laufenden Verfahren beschwerte sich das Jobcenter darüber, dass in meinen Kontoauszügen nicht genügend Zahlungen für Lebensmittel auftauchen würden. Man muss dazu aber sagen, dass es auch keinerlei Einkommen oder Zahlungseingänge in den Kontoauszügen gibt.
Die fehlenden Zahlungen für Lebensmittel liegen daran, dass meine Mutter eine ältere Rentnerin ist, die Darlehen mit Vertrag als Bar-Darlehen ausgezahlt hat, weil sie es in ihrem Alter so gewohnt ist. Dementsprechend musste ich meine Lebensmittel dann auch in BAR bezahlen. Natürlich steht eine solche Bar-Zahlung von Lebensmitteln nicht auf einem Kontoauszug.
Nun ist meine Frage an die Sachkundigen hier: Wenn das Jobcenter sich vor Gericht darüber beschwert, dass nicht genügend Lebensmittel-Zahlungen auf Kontoauszügen sind, dann könnte es sich doch jedes Mal beschweren, wenn man im Leistungsbezug irgendwo in bar bezahlt, oder? Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Argumentation seitens des Jobcenters irgendwie Sinn ergibt. Weil es doch die Entscheidung des Individuums sein muss, ob man in bar oder mit Karte zahlt.
Wie seht ihr den Sachverhalt hier? Danke schon jetzt für die Antworten!
Zitat von: vanite_triomphante am 15. Oktober 2025, 19:45:07Wie seht ihr den Sachverhalt hier?
Was ist denn der Sachverhalt? Deine Annahme? Also was wäre wenn?
Gibt es denn schon einen "Sachverhalt"?
Zitat von: turbulent am 15. Oktober 2025, 20:00:58Was ist denn der Sachverhalt? Deine Annahme? Also was wäre wenn?
Gibt es denn schon einen "Sachverhalt"?
Es gibt einen Sachverhalt. Sonst würde die Sache ja nicht beim Sozialgericht liegen.
Die Frage ist ja eigentlich relativ konkret: Gibt es für das Jobcenter einen Grund, sich zu beschweren, wenn Lebensmittel in bar bezahlt wurden und deshalb nicht auf dem Kontoauszug auftauchen können?
Gründe? Klar: die wollen Kosten sparen. Würde das schriftlich klarstellen dem Gericht gegenüber, dass du eben gezwungenermaßen bar bezahlt hast (man kann btw auch nicht überall mit Karte zahlen, nur mal so nebenbei), zumal das ggf je nachdem was du für Konditionen bei deiner Bank hast ja auch Kosten verursacht hätte für Einzahlungen und für Buchungen (Lastschrift durch Kartenzahlung) und das Geld hast du eben gespart weil du es dir nicht leisten kannst.
Die Jobcenter werden immer dreister .
Das Jc möchte die Rechtsgrundlage dafür nennen das du mit deiner Ec karte Verpflichtest wärst Lebensmittel zu kaufen .
Bargeld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel
Zahlt der Jc Mitarbeiter immer mit Ec Karte ? Wohin du deine Daten sendet ist dir überlassen .Per Ec karte zu zahlen hinterlässt auch spuren Bargeld nicht !Nirgens steht das der Bürger auch der Bürgergeldempfänger mit Ec Karte zahlen muss .
Noch ist das Bargeld nicht abgeschafft . Das jc möchte das Gesetz dazu nennen wo es im Gesetz bzw Bundesgesetz blatt verabschiedet wurde
Die haben Sie nicht alle Latten am Zaun
Das JC versucht mangels tatsächlicher Gründe irgendwas zu konstruieren und dich in ein schlechtes Licht zu rücken, indem dir zwischen Zeilen unterstellt wird, dass du irgendwoher Geld bekommst, welches du nicht angibst.
D.h. das JC unterstellt dir hier ganz konkret Betrug.
Fakt ist allerdings, dass gemäß § 1 Nr. 11 Bürgergeld-Verordnung von deiner Mutter zur Verfügung gestellte Verpflegung kein Einkommen i.S.d. SGB II ist. Damit würde ich hier auch argumentieren.
Das dies hier nur darlehensweise erfolgt ist rechtlich nicht relevant und geht weder das JC noch das Gericht etwas an.