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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Bernd76 am 15. Oktober 2025, 22:51:42

Titel: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 15. Oktober 2025, 22:51:42
Einen schönen guten Abend :)

Ich habe eine Frage bzgl. einer Ablehnung zur Zusicherung einer neuen Unterkunft.

Szenario:
Ich hatte einen befristeten Mietvertrag, der am 30.09.2025 endete.
3 Monate vorher habe ich bereits nach neuen Wohnung geschaut, aber nichts gefunden.
Am 30.09.2025 hatte ich eine Besichtigung und am 01.10.2025 hatte ich den Mietvertrag vorliegen. (Allerdings in einem neuen Zuständigkeitsbereich, also nicht mehr dort, wo ich bis zum 30.09.2025 Bürgergeld erhalten habe).

Am 02.10.2025 habe ich also eine email geschickt mit der Anfrage auf Zusicherung der neuen Unterkunft.

Hier anbei die Schreiben, die ich bekommen habe:
email1:
Sehr geehrter Herr xxx,

entschuldigen Sie bitte die verzögerte Antwort. Aufgrund unserer sehr hohen Belastung durch Anträge, Post,...bleibt dies leider nicht aus.
Das 'Mietangebot' in Form des (noch nicht unterzeichneten?) Mietvertrags ging am 09.10.25 ein.
Ich beziehe mich auf die dort genannte Warmmiete in Höhe von 800,00 Euro.

Ist es Ihren vermutlich künftigen Vermietern möglich, die Nebenkostenpauschale zu beziffern? Ein Internetzugang sowie Haushaltsstrom ist normalerweise im Regelbedarf enthalten und sollte betragsmäßig - bestenfalls, sofern möglich, - auch rausgerechnet werden können.

Um eine Zusicherung zu prüfen und ggf. zu erteilen, ist die Kaltmiete unter anderem hierfür maßgebend.

Da es sich um eine kleine Wohnung handelt, gehe ich nicht von höheren Pauschalkosten als ca. 200 Euro monatlich aus.

Ist es Ihnen möglich, von dem Ehepaar xxx eine schriftliche Bezifferung der Nebenkostenpauschale zu erhalten? Alternativ können Sie - müssen Sie aber nicht (keine Verpflichtung) - auch angehängte Mietbescheinigung verwenden und um das Ausfüllen bitten.

Wenn ich von rund 200 Euro Pauschale ausgehe bei 800 Euro Warmmiete, wäre die Wohnung für 1 Person in Markelfingen leider nicht angemessen. Ich müsste die Zusicherung daher ablehnen.
Wichtig vorab: Eine Anmietung an sich kann Ihnen niemand verwehren. Im Rahmen eines möglichen Leistungsbezugs könnte in der Berechnung allerdings nur die angemessene Kaltmiete Berücksichtigung finden. Der Rest wäre über den Regelbedarf selbst zu tragen.

email 2:
Sehr geehrter Herr xxx,

also handelt es sich bei der Wohnung um eine Ferienwohnung?
Sie haben Recht: Es gibt bei den Kosten der Unterkunft (KdU) das Mittel der (1-jährigen) Karenz. Dies betrifft aber nur bestehende Mietverhältnisse, die bei erstmaliger Antragstellung bereits bestehen.
Bei der Prüfung einer Zusicherung ( § 22 Abs. 4 SGB II) bei Zuzug in den Landkreis vor/bei Antragstellung gibt es leider keine Karenz. Man prüft ja dann bereits die Notwendigkeit des Umzugs sowie Angemessenheit der Unterkunft und trifft eine Entscheidung zur Zusicherung.

Selbst wenn ich von einer Pauschale für die Neben- und Heizkosten in Höhe von 300,00 Euro ausgehen würde, wäre die hieraus errechnete Kaltmiete auch nicht angemessen.
Eine noch viel höhere Pauschale wäre wiederum für so eine kleine 1-Zimmer-Wohnung ebenfalls nicht mehr angemessen.

Nochmal: Sie können die Wohnung selbstverständlich anmieten und dort einziehen. Allerdings werden die KdU voraussichtlich dann gedeckelt und nicht alles kann übernommen werden.
Möglicherweise finden Sie in nächster Zeit ja auch eine Arbeitsstelle, dann wäre unsere Nicht-Zusicherung sowieso nicht mehr maßgebend für Sie.

Sollten Sie das Mietverhältnis eingehen, reichen Sie bitte den von allen Personen unterzeichneten Vertrag ein.
Die Ablehnung zur Zusicherung erhalten Sie dann in Kürze.

email3:
Sehr geehrter Herr xxx,

ich wollte Ihnen noch den Antrag auf Zusicherung (blanko) zusenden sowie den Flyer mit den Angemessenheitsgrenzen.
Übrigens ist von Ihnen auch nicht mitgeteilt worden, aus welchem Grund Sie hier in den Landkreis ziehen möchten bzw. sich aufhalten. Ich habe mich sehr auf den Betrag konzentriert, aber es muss ja im Grunde auch ein (wichtiger) Grund vorhanden sein. Dieser erschließt sich mir aus dem Antrag bislang nicht.
Bislang waren Sie nachweislich beim Bodenseekreis im Bezug, bevor Sie sich hier her begeben haben.

Da also weder ein (wichtiger) Grund nachgewiesen wurde, aber vor allem die Kosten für die kleine (Ferien-)Wohnung nicht angemessen sind, wird die Zusicherung nicht erteilt.

Vorab erhalten Sie mein Schreiben hierzu; das Original ist auf dem Postweg. Sollten Sie aufgrund fehlender Anmietung der Wohnung postalisch dann dort nicht mehr erreichbar sein - was zu erwarten wäre - müssten Sie sich erst um eine postalische Erreichbarkeit und deren Mitteilung ans Jobcenter kümmern (z.B. über die AGJ Fachberatung in Singen - siehe angehängtes Schreiben).

Stand heute, habe ich keinerlei Hin- oder Nachweis, dass Sie sich tatsächlich auch in meinem Jobcenter-Landkreis aufhalten. Über den Antrag kann ich daher aktuell noch nicht entscheiden.
Bitte reichen Sie ggf. trotzdem den von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag (Beginn 15.10.?) oder die Postadresse über die AGJ ein.



Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 16. Oktober 2025, 09:31:15
Und was ist jetzt deine Frage?
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 16. Oktober 2025, 10:03:08
Ob die Ablehnung so richtig ist oder man etwas dagegen tun kann ?

Ich war ja in einer Notlage, da obdachlos und die Ablehnung wird begründet, das sie keine Notwendigkeit sehen und ich ja vorher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich war.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 16. Oktober 2025, 10:22:01
Hast du denn nachgewiesen, dass das Mietverhältnis nur befristet war und das du nach Ablauf des Mietverhältnisses obdachlos warst? Der Text liest sich so als wüsste die Sachbearbeiterin nichts davon. Mal abgesehen davon, dass eine Warmmiete von 800€ wirklich Wucher ist, wenn in dem Ort für eine Person die Bruttokaltmiete auf 391€ plus Heizkosten beschränkt ist. Hast du die Wohnung nun angemietet oder nicht? Ich kann nur die Fragen der scheinbar wirklich sehr bemühten Sachbearbeiterin lesen, nicht deine Antworten.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Ottokar am 16. Oktober 2025, 10:27:49
Schon komisch, dass 19 Jahre nach dem Urteil (B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006) des BSG von JC immer noch - nachweislich falsch - behauptet wird, man benötige einen wichtigen Grund, wenn man den Wohnort und dabei auch das zuständige JC wechseln will.
Ein wichtiger Grund ist nur dann erforderlich, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des selben JC umzieht, damit die KdUH nicht auf die bisherigen begrenzt werden.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 16. Oktober 2025, 17:18:36
Ja, das habe ich in der email klar kommuniziert, das ich dann obdachlos bin und auch den alten befristeten Mietvertrag mit angehängt, der bis zum 30.09.2025 ging.

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2025, 10:22:01Hast du denn nachgewiesen, dass das Mietverhältnis nur befristet war und das du nach Ablauf des Mietverhältnisses obdachlos warst? Der Text liest sich so als wüsste die Sachbearbeiterin nichts davon. Mal abgesehen davon, dass eine Warmmiete von 800€ wirklich Wucher ist, wenn in dem Ort für eine Person die Bruttokaltmiete auf 391€ plus Heizkosten beschränkt ist. Hast du die Wohnung nun angemietet oder nicht? Ich kann nur die Fragen der scheinbar wirklich sehr bemühten Sachbearbeiterin lesen, nicht deine Antworten.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 19. Oktober 2025, 17:38:27
Im Anhang die postalische Ablehnung.

Informationen meinerseits:
Es ist keine Ferienwohnung, sondern eine normale Mietwohnung.(Ich habe dem Jobcenter geschrieben, das es mal eine Ferienwohnung war und deshalb die Vermieter keine Nebenkostenpauschale schreiben können, weil sie sonst alles ummelden müssten.

Die Notwendigkeit habe ich auch dem Jobcenter mitgeteilt, Obdachlosigkeit durch befristeten Mietvertrag bis zum 30.09.2025. (Alter Mietvertrag wurde von mir auch hinzugefügt).

Meine Fragen dazu:
Kann ich da jetzt widersprechen ?
Ich habe vorab beim Jobcenter angefragt zur Zusicherung und das ich obdachlos bin.

Liebe Grüße

https://ibb.co/gB53mcD
https://ibb.co/x8zfK6Fr
https://ibb.co/KjSp9xJ2
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Ottokar am 20. Oktober 2025, 10:43:51
Man muss hier grundsätzlich trennen zwischen:
1. Anspruch auf max. angemessene KdUH am neuen Wohnort
2. Anspruch auf Mietkaution am neuen Wohnort
3. Anspruch auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.

Auf 1. hast du hier grundsätzlich Anspruch, das steht auch im ersten Absatz der letzten Seite dieses Schreibens.
Ob die tatsächliche Miethöhe angemessen ist, spielt hier keine Rolle.

Der Anspruch auf 2. und 3. (§ 22 Abs. 6 SGB II) hängt davon ab, ob der Umzug erforderlich ist. Ob die tatsächliche Miethöhe angemessen ist, spielt auch hier keine Rolle, denn etwas Derartiges ist dort als Anspruchsvoraussetzung nicht geregelt.
Das der Umzug erforderlich i.S. dieser Regelung war, belegt die Befristung des alten Mietvertrages bis zum 30.09.2025.
Eine Regelung, wonach du ohne wichtigen Grund den Wohnort nicht wechseln darfst, wie hier behauptet wird, existiert im SGB II nicht.
Lediglich in der Rechtsprechung zu den Umzugskosten wird bei der Erstattungshöhe auf einen solchen Grund abgestellt und dem JC zugebilligt, dass es ohne wichtigen Grund nur die Umzugskosten in maximal der Höhe anerkennen muss, die bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des alten JC angefallen wären.

Allerdings ist lt. § 22 Abs. 6 SGB II für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten das bis zum Umzug örtlich zuständige JC zuständig. Du hast hier den Antrag offenbar beim neuen JC gestellt?
Dieses wäre nach § 16 Abs. 2 SGB I verpflichtet gewesen, den Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten an das vor dem Umzug zuständige JC weiterzuleiten, bzw. dich darauf hinzuweisen diese Anträge dort zu stellen, da es selbst für diese Leistung unzuständig ist.
Dieser Fehler macht den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zwar rechtswidrig, allerdings macht ein Widerspruch hiergegen keinen Sinn, da dieses JC ohnehin unzuständig ist.

Hinsichtlich der Mietkaution würde ich hier mit dem o.g. begründet dieser Ablehnung widersprechen.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: 2_Gerhaard am 20. Oktober 2025, 11:45:50
Wohnungslosigkeit ist immer ein wichtiger Grund, der wichtigste Grund und wird immer anerkannt, muss er auch, denn sonst zahlt die Gemeinde teure Tagessatzunterbringungen, daher sind die Behörden verpflichtet, die Wohnungslosigkeit oder die Drohende als wichtigen Grund anzuerkennen.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 20. Oktober 2025, 12:45:05
Danke an
Zitat von: Ottokar am 20. Oktober 2025, 10:43:51Man muss hier grundsätzlich trennen zwischen:
1. Anspruch auf max. angemessene KdUH am neuen Wohnort
2. Anspruch auf Mietkaution am neuen Wohnort
3. Anspruch auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.

Auf 1. hast du hier grundsätzlich Anspruch, das steht auch im ersten Absatz der letzten Seite dieses Schreibens.
Ob die tatsächliche Miethöhe angemessen ist, spielt hier keine Rolle.

Der Anspruch auf 2. und 3. (§ 22 Abs. 6 SGB II) hängt davon ab, ob der Umzug erforderlich ist. Ob die tatsächliche Miethöhe angemessen ist, spielt auch hier keine Rolle, denn etwas Derartiges ist dort als Anspruchsvoraussetzung nicht geregelt.
Das der Umzug erforderlich i.S. dieser Regelung war, belegt die Befristung des alten Mietvertrages bis zum 30.09.2025.
Eine Regelung, wonach du ohne wichtigen Grund den Wohnort nicht wechseln darfst, wie hier behauptet wird, existiert im SGB II nicht.
Lediglich in der Rechtsprechung zu den Umzugskosten wird bei der Erstattungshöhe auf einen solchen Grund abgestellt und dem JC zugebilligt, dass es ohne wichtigen Grund nur die Umzugskosten in maximal der Höhe anerkennen muss, die bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des alten JC angefallen wären.

Allerdings ist lt. § 22 Abs. 6 SGB II für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten das bis zum Umzug örtlich zuständige JC zuständig. Du hast hier den Antrag offenbar beim neuen JC gestellt?
Dieses wäre nach § 16 Abs. 2 SGB I verpflichtet gewesen, den Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten an das vor dem Umzug zuständige JC weiterzuleiten, bzw. dich darauf hinzuweisen diese Anträge dort zu stellen, da es selbst für diese Leistung unzuständig ist.
Dieser Fehler macht den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zwar rechtswidrig, allerdings macht ein Widerspruch hiergegen keinen Sinn, da dieses JC ohnehin unzuständig ist.

Hinsichtlich der Mietkaution würde ich hier mit dem o.g. begründet dieser Ablehnung widersprechen.

Also ich habe keineMietkaution am neuen Wohnort, Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.

Es geht lediglich nur um die Miete.

Wie ich deine Aussage verstehe, sollte ich gegen Punkt 1 (KDuH) Widerspruch einlegen, richtig ?
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 20. Oktober 2025, 12:58:02
Wogegen willst du da widersprechen? Man will dir ja die angemessene Bruttokaltmiete gewähren.

Zitat von: Ottokar am 20. Oktober 2025, 10:43:51Auf 1. hast du hier grundsätzlich Anspruch, das steht auch im ersten Absatz der letzten Seite dieses Schreibens.

Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Rotti am 20. Oktober 2025, 13:23:43
Zitat von: Bernd76 am 19. Oktober 2025, 17:38:27Meine Fragen dazu:
Kann ich da jetzt widersprechen ?
ja natürlich

Zitat von: Bernd76 am 19. Oktober 2025, 17:38:27Ich habe vorab beim Jobcenter angefragt zur Zusicherung und das ich obdachlos bin.
so wie ich das schreiben vom JC verstehe hast du vor Anmietung den Nachweis nicht erbracht für den begründeten Umzug deshalb wird dir auch nur die angemessene Miete am neuen Wohnort bezahlt und 800€ Warm werden da zu viel sein. Du hättest vor Kündigung der Wohnung nachweislich auf Wohnungssuche gehen müssen alles dokumentiert. Jetzt wird dir nur ein Obdachlosenheimplatz bezahlt

Zitat von: 2_Gerhaard am 20. Oktober 2025, 11:45:50Wohnungslosigkeit ist immer ein wichtiger Grund, der wichtigste Grund und wird immer anerkannt, muss er auch, denn sonst zahlt die Gemeinde teure Tagessatzunterbringungen, daher sind die Behörden verpflichtet, die Wohnungslosigkeit oder die Drohende als wichtigen Grund anzuerkennen.
ich hoffe doch er verbleibt in der alten Wohnung bis er was günstiges findet Widerspruch ja aber gegen dem VM.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. Oktober 2025, 16:10:22
Rotti

Das hättest du dir sparen können, du solltest den Thread nochmal lesen dann weißt du warum.
So verunsichert man Fragesteller.

MfG FN
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Rotti am 20. Oktober 2025, 16:52:38
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Oktober 2025, 16:10:22Rotti

Das hättest du dir sparen können, du solltest den Thread nochmal lesen dann weißt du warum.
So verunsichert man Fragesteller.

MfG FN
was soll er denn deiner Meinung machen wenn das JC die komplette Zahlung der Wohnung ablehnt so ein Widerspruch und Klage geht nicht von heute auf morgen und der neue Vermieter will sein Geld.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Sheherazade am 20. Oktober 2025, 17:08:50
Zitat von: Rotti am 20. Oktober 2025, 16:52:38was soll er denn deiner Meinung machen wenn das JC die komplette Zahlung der Wohnung ablehnt

Das Jobcenter lehnt es ab, eine völlig überteuerte Warmmiete von 800€ zu zahlen. Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete von 453€ plus Heizkosten hingegen wird man ihm zahlen, sofern er die Wohnung überhaupt zwischenzeitlich angemietet hat.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Ottokar am 21. Oktober 2025, 10:02:22
Zitat von: Bernd76 am 20. Oktober 2025, 12:45:05Also ich habe keineMietkaution am neuen Wohnort, Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.

Es geht lediglich nur um die Miete.
Wenn du weder Mietkaution noch Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten haben willst, macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Wie ich bereits schrieb, hast du Anspruch auf die max. angemessene Miete, dafür benötigst du aber keine Zusicherung, die steht dir von Gesetzes wegen zu.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des JC in diesem Schreiben muss dazu die Miete auch nicht nach Kaltmiete, Heiz- und Nebenkosten aufgeschlüsselt werden, denn lt. § 22 Abs. 1 SGB II ist die Bruttowarmmiete entscheidend. Das hat auch das BSG in ständiger Rechtsprechung wiederholt klargestellt.
Wie hoch die max. angemessene Bruttowarmmiete an deinem Wohnort ist, hat das JC leider - entgegen der ihm lt. § 22 SGB II i.V.m. §§ 13 bis 15 SGB I obliegenden Informations- und Beratungspflichten - in dem Schreiben nicht mitgeteilt.
Ob die Angemessenheitsrichtlinie dieses JC rechtlich haltbar ist, ist eine weitere Frage, die aber erst im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid zu klären ist.
Wenn das JC im Bewilligungsbescheid deine Bruttowarmmiete nicht anerkennt, sondern nur die angemessene, kann man das prüfen und gegebenenfalls dann dagegen Widerspruch einlegen.
Das JC für den LK Konstanz gibt online auch nur die Angemessenheit der Nettokaltmiete an, was grob rechtswidrig ist.
Danach sind für eine Person in Markelfingen 45qm und 453 Euro Kaltmiete angemessen.
Wenn es für die Betriebs- und Heizkosten keine Angemessenheitswerte gibt, wären  die Werte des Betriebskostenspiegels (https://mieterbund.de/service/checks-formulare/betriebskosten/betriebskostenspiegel/) (ohne Heizung und Warmwasser) und Heizspiegels (https://mieterbund.de/service/checks-formulare/heizen/heizspiegel-2025/) des DMB anzusetzen.
Die Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) betragen lt. aktuellem Betriebskostenspiegel DMB (2023) je Monat 2,19 Euro/qm, für 45qm wären das also 98,55 Euro im Monat.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist abhängig von der Brennstoffart und der Gesamtwohnfläche des Gebäudes.
Als maximal angemessen gilt der Wert aus der Kosten-Spalte "zu hoch" des Heizpiegel Flyers.
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59
Danke schon einmal für eure Hilfe bis hierhin.

Eine Frage hätte ich noch, weil ich die KDU noch ausfüllen muss.
Es ist ja eine Pauschalmiete und die Vermieter können nicht wirklich sagen, wieviel jetzt die Heizkosten, Warmwasser und Kalte Betriebskosten sind.

was soll ich da eintragen ?

Recherchieren und einen Durchschnittswert eingeben ?
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 28. Oktober 2025, 13:22:15
Bernd76

Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59Es ist ja eine Pauschalmiete und die Vermieter können nicht wirklich sagen, wieviel jetzt die Heizkosten, Warmwasser und Kalte Betriebskosten sind.
Dann ist das ja auch keine Pauschalmiete. Eine Pauschale sollte schon die NK und HK enthalten.

Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59Recherchieren und einen Durchschnittswert eingeben ?
eher machst du die Berechnung wie von Ottokar erklärt
oder du achtest darauf das Maximum der KduH nicht zu überschreiten siehe
Zitat von: Sheherazade am 20. Oktober 2025, 17:08:50Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete von 453€ plus Heizkosten hingegen wird man ihm zahlen,

und wenn es ein U.-.Mietvertrag sein sollte dann sollte es darin kein Bezug/Verweis auf einen Hauptmietvertrag geben.

MfG FN
Titel: Aw: Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft
Beitrag von: turbulent am 28. Oktober 2025, 21:50:15
Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59was soll ich da eintragen ?
Das, was Dein Vermieter von Dir fordert. Du musst da weder was "rechnen" noch Dir sonst was ausdenken. Was ist das denn für ein spannender Vermieter, der - gerade bei einer Pauschale - die Höhe Dir überlässt (sich quasi damit einverstanden erklärt, dass Du ihn völlig übervorteilst bzw. auf seine Kosten lebst).
Füll' das Formular (=den Antrag) lieber erst aus, wenn Du weißt, was der Vermieter verlangt, wenn Du den von ihm unterschriebenen Mietvertrag vor Dir liegen hast. (Du kannst ja schlecht jetzt "irgendwas" beantragen, im Mietvertrag bist Du dann aber zu einer anderen Zahlung verpflichtet.)