Also wenn die "betreffende Institution" so bösgläubig ist, dass sie behauptet, der Umschlag sei leer gewesen oder hätte etwas Anderes enthalten, dann kann sie auch behaupten, der Zeuge hat den Inhalt des Briefes entfernt oder ersetzt, oder legt falsches Zeugnis ab.
Gegen so etwas kann man sich letztlich nur mit persönlicher Übergabe an den Empfänger im Beisein eines Zeugen absichern.
Das sich der Herr leider nicht zur Faxzustellung einlassen will, ist schade, weil gerade dort der Zugang des Schreibens mittels sog. qualifiziertem Sendebericht leicht nachweisbar ist, denn da wird der Sendebericht auf einem verkleinerten Abbild der ersten Fax-Seite ausgedruckt.
Da muss lt. BGH dann schon der Empfänger nachweisen, das und warum er das Fax nicht erhalten haben will.
Auch auf die heute technisch leicht realisierbare Möglichkeit, vor dem Empfängerbriefkasten mittels Handy das Schreiben im Original beim Einwurf desselben zu filmen, wofür man keinen Zeugen benötigt, ist er leider nicht gekommen.
Zitat von: Ottokar am 23. Oktober 2025, 13:12:46Das sich der Herr leider nicht zur Faxzustellung einlassen will, ist schade, weil gerade dort der Zugang des Schreibens mittels sog. qualifiziertem Sendebericht leicht nachweisbar ist, denn da wird der Sendebericht auf einem verkleinerten Abbild der ersten Fax-Seite ausgedruckt.
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