Hallo zusammen, ich bin neu hier und brauche mal einen Rat.
Azubi 25J. mit GdB 50 beendet erfolgreich am 19.05.2025 seine Ausbildung.
War zuvor in überbetrieblicher Maßnahme.
Ausbildungsgeld wurde bis 19.05.2025 anteilig gezahlt.
ALG 1 Bescheid kommt erst am 15.07. mit 320,00 €.
Anteilig 120,00 € für 20.06.-30.06.2025
Im Juli wird wg Unkenntnis dann Bürgergeld ab 20.06.2025 beantragt.
Am 02.10.2025 ergeht Bescheid ab 01.07.2025
Hier wird dann für Juli 2025 die 120,00 € ALG1 für Juni angerechnet und abgezogen, nur weil das Geld später eingegangen ist. Bürgergeld hingegen ab 20.06.2025 nicht gewährt Obwohl am 17.06.2025 die RehaAbteilung per Mail gebeten wurde, mitzuteilen, welche Unterstützung noch zustehen evtl. Bürgergeld und Fahrtkosten u.ä. Hierzu kam keine Antwort.
Ist das Rechtens, dass das ALG 1 aus Juni angerechnet werden darf, da es vom 20.06. - 30.06. kein Bürgergeldbezug gab ? Ich kann mir das nur schlecht vorstellen. Einspruch wurde abgelehnt.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß Lillyfee
Zitat von: Prinzessin Lillyfee am 26. Oktober 2025, 15:10:15Ausbildungsgeld wurde bis 19.05.2025 anteilig gezahlt.
ALG 1 Bescheid kommt erst am 15.07. mit 320,00 €.
Anteilig 120,00 € für 20.06.-30.06.2025
Im Juli wird wg Unkenntnis dann Bürgergeld ab 20.06.2025 beantragt.
Irgendwas stimmt mit den Daten nicht. Wenn die Ausbildung am 19.05. beendet war, hatte er/sie Anspruch auf ALGI ab dem 20.05.2025.
Man müsste mal den Berechnungsbogen sehen und den Grund der Ablehnung des Widerspruchs kennen.
Wenn Bürgergeld im Juli beantragt worden ist, kann auch erst ab 01.07. bewilligt worden sein, es wird nur zum 01. des Antragsmonats rückwirkend bewilligt.
Ach so, wegen der Anrechnung: Im Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip. Wenn das ALGI im Juli in Summe (nach)gezahlt wurde, wird auch der volle Betrag angerechnet.
Entschuldigung. Natürlich muss es heißen :
Azubi beendet erfolgreich am 19.06.2025 seine Ausbildung.
Ausbildungsgeld wurde bis 19.06.2025 anteilig gezahlt. 327,00€
Er hat ja bei der Arge Reha per Mail angefragt, was noch zu tun ist, noch bevor der
ALG1 Bescheid da war, aus dem ja erst ersichtlich wurde, dass die monatliche Leistung zu gering ist.
Da hat ein Azubi nach der Ausbildung kein Job, kein Geld und das was nachgezahlt wird, wird ihm dann
Auf das angerechnet, was ihm im Folgemonat zustehen würde. Das kann doch nicht wirklich sein.
Dieses Zuflussprinzip in Ehren, aber es kann ja dann nur dann zur Anrechnung kommen, wenn auch gleichzeitig Bürgergeld gezahlt worden wäre, ansonsten ist das eine Bereicherung von Leistungen seitens der Behörde.
Das Amt hätte doch dann wenigstens darauf hinweisen müssen, aufgrund von Erfahrung, dass bei Antrag auf ALG1 auch gleichzeitig vorsichtshalber ein Antrag auf Bürgergeld zustellen ist. Woher soll das ein junger Mensch allein wissen ?
Hier liegt ein offensichtlicher Beratungsmangel vor, der einen Haftungsanspruch bedingt.
Ich würde gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, Begründung z.B. so:
Ich hatte am 17.06.2025 ihre RehaAbteilung nachweislich per Mail angeschrieben und um Mitteilung gebeten, welche Unterstützungen mir nach Abschluss meiner Ausbildung am 19.06.2025 zustehen. Hierauf habe ich keine Antwort erhalten.
Sie hätten mir pflichtgemäß mitteilen müssen, das ein Anspruch auf Bürgergeld besteht und ich dieses beantragen muss. Das haben Sie nicht getan.
Ich mache hiermit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen dieses Beratungsversagens geltend (vgl. u.a. BSG Urteile vom 15.12.1994, Az. 4 RA 64/93, vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, vom 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R).
Ich fordere, mir im Rahmen dieses sozialrechtlichen Herstellungsanspruches Bürgergeld wie beantragt ab 20.06.2025 zu bewilligen.