...folgender Fall..pflegender Angehöriger landet im Bürgergeld. Jobcenter zahlt nur Grundbetrag, also dir 563,-€ keine kosten der Unterkunft. Dafür wid die pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 5) ungefragt herangezogen. "Hausgemeinshaft"......
Naja so weit so mager ... aber mit dem Tod der Mutter enden doch auch Rentenzalungen, Pflegegeld etc....
Nur Jobcenter lässt sich Monate KdU zu überdenken... Auf welchem Planeten leben die?
Sehr kryptisch dein Beitrag. Ich nehme an, dass die Frage "Auf welchem Planeten leben die?" nicht die eigentliche Frage ist. Wie können wir dir behilflich sein?
Edit: Sorry, habe das Thema gefunden, du beziehst dich wohl darauf https://hartz.info/index.php/topic,137288.msg1638107.html#msg1638107
Für solche Fälle gibt es das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung.
Zitat von: Ottokar am 28. Oktober 2025, 10:15:37Für solche Fälle gibt es das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung.
Naja, die Sache ist ohnehin verworren. Das Jobcenter reagiert unvorstelbar langsam auf alles und jedes. Vor 6 wochen wurde auch ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt - um überhaupt mal herauszubekommen was genau abgelaufen ist und welche Anträge überhaupt gestellt wurden.
Der Antragsteller wat nämlich zum Zeitpunkt der Antragsstellung stark sehbehindert - konnte weder lesen noch im "klassischen Sinn" schreiben.
Deshalb hat die Hauptarbeit bei der Beantragung ein RA der nachdem das Jobcenter bockte, zu diesem Zweck, als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde übernommen. Nach der Operation und der widerherstellung der sehkraft, wurde die Betreuung wieder aufgehoben - aber: Aus den wenigen Unterlagen, die der Betreuer dann übergeben ist nicht im Ansatz zu erkennen, was da genau passiert ist. Im Gegenteil manche Dinge sind extra ominös.
Was z.B. konkret interessieren würde: Woher kommt's denn genau, das keine KdU (betriebskosten) gezahlt wurde. Der Antragssteller war zwar der irrigen Meinung der Anspruch bestünde nicht - konnte aber halt auch nicht sinnvoll irgendwo nachlesen. Und dachte nach der OP, der RA wird's wohl richtig gemacht haben und hat es nicht hinterfragt....
Der Anwalt sollte - war ja sein Aufgabenkreis - schlau genug sein den Anspruch zu prüfen... Hier gibt es dann zwei weitere Möglichkeiten: Hat der nie einen KdU-Antrag gestellt oder hat das Jobcenter den mit verweis auf eine "Hausgemeinschaft" abgelehnt....
Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 15:21:12Was z.B. konkret interessieren würde: Woher kommt's denn genau, das keine KdU (betriebskosten) gezahlt wurde.
Wahrscheinlich, weil kein Antrag gestellt wurde, also die Anlage KdU nicht mit dem Hauptantrag abgegeben wurde. Und ohne Antrag keine Leistung.
Zitat von: Sheherazade am 30. Oktober 2025, 15:43:41Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 15:21:12Was z.B. konkret interessieren würde: Woher kommt's denn genau, das keine KdU (betriebskosten) gezahlt wurde.
Wahrscheinlich, weil kein Antrag gestellt wurde, also die Anlage KdU nicht mit dem Hauptantrag abgegeben wurde. Und ohne Antrag keine Leistung.
Das hast du wieder messerscharf erkannt. Wäre halt schön gewesen, wenn der Betreuer Fuchs genug gewesen wäre einen zu stellen!
Das ist aber rechtlich auch kein Fall von Pech gehabt - zumindest nicht für den Betreuten.
Zitat von: oldtom am 28. Oktober 2025, 00:56:15...folgender Fall..pflegender Angehöriger landet im Bürgergeld. Jobcenter zahlt nur Grundbetrag, also dir 563,-€ keine kosten der Unterkunft.
der bescheid ist noch gültig und wurde schon eine VÄM auf KDU gestellt wenn nicht muss das JC Nachzahlen wenn Schulden aufgelaufen sind.
Zitat von: Sheherazade am 30. Oktober 2025, 15:43:41Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 15:21:12Was z.B. konkret interessieren würde: Woher kommt's denn genau, das keine KdU (betriebskosten) gezahlt wurde.
Wahrscheinlich, weil kein Antrag gestellt wurde, also die Anlage KdU nicht mit dem Hauptantrag abgegeben wurde. Und ohne Antrag keine Leistung.
Da wird aber schon nachgefragt bei den Wohnverhältnisen auf seite 7 also schon interessant das das JC da nicht die KDU nachfragte
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-sgb2_ba042689.pdf
@Rotti
Ja, in einem regulären Mietverhältnis wäre das rechtlich übersichtlich und weitgehend auch für Laien leicht einzusehen...
Hier ist es mit dem Tod der Mutter erst aufgefallen, weil man sich dann darum neu Kümmern musste.
Das Problem ist ja gerade, die Bude gehörte zu 3/4 der Mutter und zu 1/4 de Sohn. Defacto wurden de Kosten durch die Mutter bestritten, Nachdem der Vater gestorben und der Sohn dann dort eingezogen ist um eine Heimunterbringung zu vermeiden.
In der Konstellation ist erkennbarer Weise - der Begriff Schuldenrechtlich schwer zu greifen...
Weitere Komplikation: Der Sohn zieht ja gerade deshalb dort ein um die Geschäfte der Mutter zu besorgen..
Dummerweise ist er selber später schwer erkrankt, was den Mist in Gang gesetzt hat.
Wie manche vielleicht wissen sind selbst die Nebenkosten/Betriebskosten von einer Wohnung mit Garten und Stellplatz schon ordentlich.
Mit dem Tod der Mutter wirds nochmal Verzwickter: Gäbe es andere Erben schuldete er denen Wohlmöglich aufgelaufene KdU, aber als alleiniger ges. Erbe schuldet er die sich quasi selbst ... :grins:
Aja.. und falls jemand fragt: Was das Ganze "Job" in Jobcenter angeht... da bin ich auch überfragt. Mit dem Tod der Mutter ist ein Beschäftigungshindernis ja weggefallen. Mein Plan wäre es gewesen in diesem Jahr eine Weiterbildung zu machen ... aber das ing nicht, weil das Jobcenter meine Arbeitsfähigkeit noch prüft .. seit 5 Monaten.... :flag:
wenn da nicht mal Sheherazade als Hobbyjuristin durchblickt wer dann ? :scratch:
Zitat von: Rotti am 30. Oktober 2025, 19:20:37wenn da nicht mal Sheherazade als Hobbyjuristin durchblickt wer dann ? :scratch:
Ja, das ist eine gute Frage --- ich weiß nicht mal wer da als Profu durchblickt : das ist wohl sozialrecht, als auch betreuungsrecht und (amts-)haftung betroffen... das ist wohl sowas wie ein blinder Fleck - mein ehemaliger Steueranalt meinte einmal 'sozialrecht ist eine ganz spezielle Baustelle'...
so aus dem Bauch heraus schint mir das problem mit dem Betreuer gewesen zu sein, dass die regional immer wieder mit den gleichen stellen zutun bekommen - und dann eher 'kollegial' zusammenarbeiten als agressiv interessen inzelner Schützlinge vertreten. Man hat ja morgen in einer anderen Sache wieder das vergnügen...
Zitat von: Rotti am 30. Oktober 2025, 19:20:37wenn da nicht mal Sheherazade als Hobbyjuristin durchblickt wer dann ? :scratch:
Hast du Langeweile oder warum stänkerst du mich an?
Ich hatte ganz zu Anfang schon den Link für den ursprünglichen Thread eingefügt. Warum wurde da nicht weiter geschrieben vom TE? Es bringt rein gar nichts, sich alle 4 Wochen nur aufzuregen ohne zu handeln.
Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 15:21:12Hier gibt es dann zwei weitere Möglichkeiten: Hat der nie einen KdU-Antrag gestellt oder hat das Jobcenter den mit verweis auf eine "Hausgemeinschaft" abgelehnt...
Auskunft darüber gibt der entsprechende Bewilligungsbescheid.
Wurden KdUH beantragt aber abgelehnt, muss das da drin stehen, sowie der Ablehnungsgrund.
Steht da nichts zu den KdUH, wurden auch keine beantragt.
Beantragt der Betreuer eine Sozialleistung nicht, obwohl dem Betreuten diese zusteht, und tritt deshalb beim Betreuten eine Vermögensverschlechterung ein, ist nicht nur der Betreuer für den Vermögensschaden haftbar, sondern hat auch gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen, die u.a. auch darin bestehen, einen Vermögensschaden zu verhindern.
In solche Fällen ist der Betreuer gesetzlich verpflichtet, auch gegen den Willen des Betreuten eine Sozialleistung zu beantragen.
Hat der Betreute hier also Anspruch auf KdUH und hat der Betreuer diese nicht beantragt, oder nichts (weiter) zur Durchsetzung dieser Ansprüche unternommen, ist der Betreuer haftbar.
Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 21:48:08so aus dem Bauch heraus schint mir das problem mit dem Betreuer gewesen zu sein, dass die regional immer wieder mit den gleichen stellen zutun bekommen - und dann eher 'kollegial' zusammenarbeiten
Das kann ich - leider - bestätigen.
Berufsbetreuer legen oft mehr Wert auf gute Beziehungen zu Behörden, als auf die Durchsetzung der Rechte von Betreuten.
Das ist in Deutschland ein systemimmanentes Problem, denn die Behörden, mit denen der Betreuer sich zur Durchsetzung der Rechte des Betreuten rechtlich streiten muss, sind auch jene, welche über die Zulassung von Berufsbetreuern entscheiden.
Mit Gewaltenteilung sieht es in Deutschland nunmal auf jeder Ebene ziemlich mies aus, die hat man mit der Verknüpfung behördlicher Zuständigkeiten weitgehend "vermieden".
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2025, 09:13:41Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 15:21:12Hier gibt es dann zwei weitere Möglichkeiten: Hat der nie einen KdU-Antrag gestellt oder hat das Jobcenter den mit verweis auf eine "Hausgemeinschaft" abgelehnt...
Auskunft darüber gibt der entsprechende Bewilligungsbescheid.
Wurden KdUH beantragt aber abgelehnt, muss das da drin stehen, sowie der Ablehnungsgrund.
Steht da nichts zu den KdUH, wurden auch keine beantragt.
Beantragt der Betreuer eine Sozialleistung nicht, obwohl dem Betreuten diese zusteht, und tritt deshalb beim Betreuten eine Vermögensverschlechterung ein, ist nicht nur der Betreuer für den Vermögensschaden haftbar, sondern hat auch gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen, die u.a. auch darin bestehen, einen Vermögensschaden zu verhindern.
In solche Fällen ist der Betreuer gesetzlich verpflichtet, auch gegen den Willen des Betreuten eine Sozialleistung zu beantragen.
Hat der Betreute hier also Anspruch auf KdUH und hat der Betreuer diese nicht beantragt, oder nichts (weiter) zur Durchsetzung dieser Ansprüche unternommen, ist der Betreuer haftbar.
Zitat von: oldtom am 30. Oktober 2025, 21:48:08so aus dem Bauch heraus schint mir das problem mit dem Betreuer gewesen zu sein, dass die regional immer wieder mit den gleichen stellen zutun bekommen - und dann eher 'kollegial' zusammenarbeiten
Das kann ich - leider - bestätigen.
Berufsbetreuer legen oft mehr Wert auf gute Beziehungen zu Behörden, als auf die Durchsetzung der Rechte von Betreuten.
Das ist in Deutschland ein systemimmanentes Problem, denn die Behörden, mit denen der Betreuer sich zur Durchsetzung der Rechte des Betreuten rechtlich streiten muss, sind auch jene, welche über die Zulassung von Berufsbetreuern entscheiden.
Mit Gewaltenteilung sieht es in Deutschland nunmal auf jeder Ebene ziemlich mies aus, die hat man mit der Verknüpfung behördlicher Zuständigkeiten weitgehend "vermieden".
Danke. Nach deiner Auskunft , wurde wohl nie ein Antrag gestelt...
Im Ursprünglichen Antrag - im, Hintergrind rzu wahrheitsgemäßen Angaben gab ich an, zum Thema KdU:
"Wohnen und WohnkostenKosten für Unterkunft fallen derzeit für mich nicht an, weshalb ich diesbezüglich auch keine
Erstattung erwarte.
Ich wohne mittlerweile wieder in der Wohnung meiner Eltern (also verbleibend der Mutter)
was aber auch bezüglich der Pflegesituation nicht anders möglich ist.
Aus Sicht meiner Mutter fallen derweil durch meine Anwesenheit auch keine nennenswerten
Mehrkosten an."
Zum besseren Verständnis: Zu dem Zeitpunkt hatte ich 3 frische Stents - und eine GKV die Behandlung verweigerte , weil GKV Status ungeklärt ---
und weiter zum Bereich Vermögenn:
"Die Wohnung in Heven die wir bewohnen gehörte zu gleichen Teilen meinen Eltern (belastet
mit einer Restapothek).
Mit dem Tod meines Vaters ist so (damals gar nicht bewusst von mir wahrgenommen) über
den Nachlass ein entsprechender Anteil von 25% auf mich übergegangen."
Das habe ich seinerzeit formlos gegenüber dem Jobcenter erklärt - und das war auch was den Betreuer bekannt geworden war. Eben in meinem Bestreben möglichst schnell Klärung zu erhalten. Sas war aer kein Verzicht auf Leistungen, ondern meine rechtl. Einschötzungen. Mir ging es darum scnell einen Bescheid zu bekommen, da ich buchstäblich in Lebensgefahr war.
Klar. Ich ging zu dem Zeitpunkt davon aus keinen anspruch auf KdU zu haben... aber nur, weil ich nicht lesen konnte ... Schreiben kommte ch per maul durch software Unterstützung...
PS.: Was ich schon immer losweden wollte. Der größte fehler den ein Selbständiger machen kann, ist "freiwillig" in der GKV zu bleiben. Vergest die Horrorgeschichten über das Alter in der PKV. Völliger unsinn. Es gibt ichts dümmeres als die GKV, wenn man sie vermeiden kann.
Zitat von: oldtom am 31. Oktober 2025, 23:00:35Ich ging zu dem Zeitpunkt davon aus keinen anspruch auf KdU zu haben
Jetzt bzw. seit September weißt du es ja besser. Hast du zwischenzeitlich einen Antrag auf KdU gestellt?
Zitat von: Sheherazade am 01. November 2025, 09:16:25Zitat von: oldtom am 31. Oktober 2025, 23:00:35Ich ging zu dem Zeitpunkt davon aus keinen anspruch auf KdU zu haben
Jetzt bzw. seit September weißt du es ja besser. Hast du zwischenzeitlich einen Antrag auf KdU gestellt?
Ja, im September! und deshalb bin ich mäßig angefressen keine Antwort erhalten zu haben - jetzt ist nämlich November!
Zitat von: oldtom am 01. November 2025, 13:23:32Ja, im September! und deshalb bin ich mäßig angefressen keine Antwort erhalten zu haben - jetzt ist nämlich November!
Ich nehme an, nach dem 22. September. Wann genau? Immerhin ist heute gerade mal der 1. November, d. h. deine KdU-Antragstellung kann längstens 6 Wochen her sein. Was hältst du davon, mal nachzufragen?
Zitat von: Sheherazade am 01. November 2025, 14:14:51Zitat von: oldtom am 01. November 2025, 13:23:32Ja, im September! und deshalb bin ich mäßig angefressen keine Antwort erhalten zu haben - jetzt ist nämlich November!
Ich nehme an, nach dem 22. September. Wann genau? Immerhin ist heute gerade mal der 1. November, d. h. deine KdU-Antragstellung kann längstens 6 Wochen her sein. Was hältst du davon, mal nachzufragen?
:flag: Wäre ich jetzt nieee darauf gekommen. :schock: Dann meinst du ich soll zahlunen jetzt auch einfach mal einstellen und mal schauen ob etwas passiert? Selbst unter deiner Annahme mit den 6 Wochen umfasst das 3 Monate... :no:
Deine latent aggressiven Antworten bringen dich auch nicht weiter. Hast du bei KdU-Antragstellung irgendwo vermerkt, dass es eilig ist? Die können ja nicht wissen, dass du urplötzlich doch KdU brauchst und das am besten gestern. Grundsätzlich sind 6 Wochen Bearbeitungszeit bei einem Erstantrag nicht übermäßig lang. Und wie schon geschrieben: Manchmal hilft auch freundliches Nachfragen beim Jobcenter.
Ansonsten siehe Beitrag #2.
Zitat von: Sheherazade am 01. November 2025, 16:47:36Deine latent aggressiven Antworten bringen dich auch nicht weiter. Hast du bei KdU-Antragstellung irgendwo vermerkt, dass es eilig ist? Die können ja nicht wissen, dass du urplötzlich doch KdU brauchst und das am besten gestern. Grundsätzlich sind 6 Wochen Bearbeitungszeit bei einem Erstantrag nicht übermäßig lang. Und wie schon geschrieben: Manchmal hilft auch freundliches Nachfragen beim Jobcenter.
Ansonsten siehe Beitrag #2.
Bitte - du hast recht - deine Antworten sind wircklich
nicht latent agressiv. Und ja nacgefragt habe ich...
danke der Nachfrage
Zitat von: oldtom am 01. November 2025, 17:41:23Und ja nacgefragt habe ich..
Wie war die Antwort?
Fallen im laufenden Bezug erstmalig oder höhere KdUH an, muss man diese nicht beantragen, da der Anspruch auf KdUH bereits vom Antrag auf Bürgergeld umfasst ist. Das hat auch das BSG klargestellt. Welche Leistungen des SGB II nicht vom Antrag auf Bürgergeld umfasst sind, sondern separat beantragt werden müssen, ist in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II geregelt.
D.h. bei den KdUH hier handelt es sich rechtlich um eine Änderung i.S.d. § 48 SGB X, auf die das JC nach Kenntniserlangung innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) reagieren muss. Tut das JC dies nicht, steht einem das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung offen. Dieses sollte man als Betroffener dann auch nutzen, denn es ist bekannt, das einige JC solche Änderungen deshalb ignorieren, um dem Leistungsbezieher Monate später vorhalten zu können, es handele sich nicht um eine ernsthafte Mietforderung.
In diesem Fall hier kann man dem Sohn als Eigentümer der Wohnung das natürlich nicht vorhalten, allerdings ändert das nichts an der vorsätzlichen Bummelei des JC.
@Ottokar
Das hört sich ja schon vernünftiger an. Aber wenn ich deinen Rat annehme und die Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen erzeugt das doch mehr Kosten als das ganze Bürgergeldgedönse.
Es kann doch nicht sinn einer Behörde sein maximale Auslastung der Gerichte sicherzustellen. Das ist so frustrierend. Man müsste wegen jedem Mist mit anwaltlicher Unterstützung vorgehen....
Aktuell:
ich hatte wegen einer Bildungsmaßnahme angefragt (Es gibt da im IT-Bereich Zertifikate die unterstützt werden können)
Aber: Das gibts nicht wenn die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt ist - zu teuer ...
Problem: Seit 5 Monaten arbeiten sie an einem 2. Gutachten. Ergebnis kann ich magisch vorhersagen: Eingeschränkt bez. Körperlicher belastung. (Herzinsuffiziens mit Pumpleistungsminderung stufe II)
Ok, das ist ggf. Verwaltungsrechtich hoch kompliziert aus den kardiologischen Befunden ins Formular zu übersetzen.
Aber was einfaches: Wie bereits geschrieben - habe ich Akteneinsicht erbeten (und ja, nach 4 Wochen freundlich erinnert) Was ist hier das Hindernis?
Und Ja, die KdU Geschichte... Ich erwarte ja nicht einmal eine zügige Bewilligung - sondern wenigstens eine Reaktion mit dem Inhalt welche Nachweise denn nun jetzt alle diesmal fehlen usw.
Und ja, 7 Wochen sind nicht sooo lange nach Juristenverhältnissen - aber in der Zeit sind Zahlungen > 1000€ angefallen... In der Abrechnung sind das eben min 2 Monate....
Neuigkeiten. :wand:
Heute kam dann Nachricht kombiniert in 3 Angelegenheiten:
1.) zum Thema Akteneinsicht zum Thema grund Nr1.) der Bearbeitungsdauer von 16 Monaten beim Erstantrag. Mangelnde Aktenverfügbarkeit da teils bei ehem. betreuer oder nicht ordnungsbem. zugestellt (zeitweilig Blind)
2.) zur Klärung der eingaben durc den Betreuer ..
Mit hinweis auf interessan Pflichtverletzungen.
Antwort : der Antrag von xx.xx.2022 wurde am xx.xx.24 - nach vorliegen aller unterlagen bewilligt. Damit wa das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. somit: Keine Akteneinsicht.
:scratch: Haben die da gerade 16 Monate Bearbeitungszeit äh.. bestätigt?
Dann zum Thema KdU .. "KdU wurde nicht gewehrt, da der Betroffene mietfrei wohnt bzw. Miteigentümer ist. Hier wurde auf das in Beitrag #12 bereits hingewiesene zitat noch verwiesen, das zeigr das KdU ja gar nicht geltend gemacht werden sollte..
Für den neunen KdU Antrag, der sich aus der Änderung und dem Erbe ergibt : riesen Stapel Formulare und Nachweise: frist 27.11.....
:flag: und ich muss am Montag dringend 1-2 fähige Anwälte aus dem Hut zaubern - Amtshaftungsrecht und Sozialrecht
Die lehnen eine Akteneinsicht mit der Begründung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ab?
Was versuchen die denn da zu verbergen?
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, unabhängig von irgendwelchen Verwaltungsverfahren.
Auch wenn man mietfrei wohnt oder Miteigentümer ist, fallen üblicherweise Betriebskosten an.
Das ist keine rechtlich haltbare Begründung für die Ablehnung von KdUH.
Wie schon geschrieben müssen KdUH nicht separat beantragt werden.
Das JC kann hier lediglich aufgrund § 60 Abs. 2 SGB I das Formular "Anlage KDU" und die entsprechenden Nachweise dazu fordern.
Zitat von: Ottokar am 16. November 2025, 10:04:25Die lehnen eine Akteneinsicht mit der Begründung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ab?
Was versuchen die denn da zu verbergen?
Das kann ich dir sagen. Genau das was ich hier in einem der ersten Beiträge geschildert habe (und mir nicht geglaubt wurde). Diese Bearbeitungszeit von 16 Monaten während dessen ich erblindet bin, weil das Jobcenter durch seine Blockade u.a. die Katarakt OP verhindert hat. Wegen der Geschichte wurde ja sogar dann ein RA als Betreuer bestellt, der dann auch noch 6 Monate mit denen diskutiert hat. Einige Zeit nach der OP wurde die Betreuung dann wieder aufgehoben - und es zeit sich, das der sich auch nicht mit Ruhm bekleckert hat - aber das ist hier nicht Thema.
Obwohl... Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens - vollständige Dokumentation zu erhalten, wegen KdU - z.B. hat der Betreuer die beantragt? Und Grundsätzlich: wer hat den Schriftverkehr ... usw.
Natürlich alles mit dem Hintergedanken Schadenersatzansprüche gegen das Jobcenter und ggf. den Betreuer geltend zu machen.
. Eine Bearbeitungszeit von 16 Monaten mit "fehlender Unterlagen" gegen einen zeitweise erblindeten und betreuten Herzpatienten zu begründen funktioniert selbst bei deutschen Gerichten wohl nicht. Da steht halt auch sowas wie Amtsermittlung im SGB und Zumutbarkeut usw..
(z.B. weiß ich bis heute nicht welche 'Unterlagen' da gefehlt haben mögen - ich hab 2024 keine nachgereicht...
Zitat von: Ottokar am 16. November 2025, 10:04:25Auch wenn man mietfrei wohnt oder Miteigentümer ist, fallen üblicherweise Betriebskosten an.
Das ist keine rechtlich haltbare Begründung für die Ablehnung von KdUH.
Wie schon geschrieben müssen KdUH nicht separat beantragt werden.
Das JC kann hier lediglich aufgrund § 60 Abs. 2 SGB I das Formular "Anlage KDU" und die entsprechenden Nachweise dazu fordern.
Ja, das ist auch so eine 'doppelt hält besser' Begründung. Einerseits wird darauf abgestellt, das ja keine Kosten angefallen wären - und dann ich hätte ja keine KdU geltend gemacht.
Was so nicht richtig ist... Ich hab den Antrag ausgefüllt mit schon sehr nebliger Sicht und technischer Hilfe (Monitor Vergrößerung), sowie einem 2L Pleuraerguss- aber nicht alle Formulare die mir vorlagen waren bearbeitbare PDF... so habe ich dann um den "Mitwirkungspflichten" in einem Fließtext alle Angaben gemacht , wie Wohnsituation und Vermögen...
und ja, hier hab ich unvorsichtigerweise meine Erwartung geteilt, das ich Aufgrund der Miteigentümerschaft - und somit Mietfreiheit "keine Erstattung erwarte" - woher soll ich wissen, dass auch zinsen und steuern etc erstattet werden... Ich hab die angaben gemacht, um nicht in Betrugsverdacht zu geraten, weil ich ggf. ~50.000€ an Anteilswert verschwiegen hätte ...
PS.: Das ist hier ein Jobcenter in alleiniger Trägerschaft des Kreises . Also die internen Weisungen der BA haben keine Gültigkeit. Meine vermutung geht auch dahin, das das SGB I hier auf dem Index der verbotenen Bücher steht. §14 SGB I z.B. kannst du hier knicken. Wenn du ganz viel glück hast kannst du dir die Merkblätter runterladen. Wenn du sagst: ich seh nichts, heißt es da gib's Hilfsorganisationen lass dir von denen helfen...
Zitat von: oldtom am 16. November 2025, 12:31:55Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, das muss man nicht begründen.
Wenn man Einsicht in die Leistungsakte des JC beantragt, muss das JC dies bewilligen, ohne dies von einer (nach Ansicht des JC plausiblen) Begründung abhängig zu machen.
Du kannst dich also hier z.B. beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren, dass das JC dir Akteneinsicht verweigert.
Zitat von: Ottokar am 17. November 2025, 08:31:17Zitat von: oldtom am 16. November 2025, 12:31:55Das war ein Teil der Begründung des Akteneinsichts-Begehrens
Das Recht auf Akteneinsicht besteht per Gesetz, das muss man nicht begründen.
Wenn man Einsicht in die Leistungsakte des JC beantragt, muss das JC dies bewilligen, ohne dies von einer (nach Ansicht des JC plausiblen) Begründung abhängig zu machen.
Du kannst dich also hier z.B. beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren, dass das JC dir Akteneinsicht verweigert.
Weist du was die Begründung Wörtlich war?
"Das Verwaltungsverfahren wurde damit beendet (Bewilligung). Ausserhalb des Verwaltungsverfahrens oder Vorverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. "
Klammer vo mir - der Rest direkt zitiert.
Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt. Das wäre hier leicht zu bewerkstelligen, indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst, bzw. konkret hinsichtlich des nach 16 Monaten Bearbeitung erlassenen Verwaltungsaktes.
Sobald der beim JC eingegangen ist, kannst du Akteneinsicht beantragen, die auch unverzüglich gewährt werden muss. Oder du stellst den Antrag auf Akteneinsicht gleich mit im Überprüfungsantrag.
Wird dir binnen 2 Wochen keine Akteneinsicht gewährt, wende dich an den Landesdatenschutzbeauftragten.
Was den alten Vorgang betrifft, liest sich der für mich so, als hätte das JC die beantragte Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens verschleppt, um sie dann ablehnen zu können.
Wenn das so war, wäre hier eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten fällig.
oldtom
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst,
Ich besser den Tippfehler aus bevor oldtom nachfragt, oder das Datum nimmt.
Also oldtomdas wäre das Datum 01.01.24. Grund ein Ü.-Antrag gilt nur rückwirkend bis zum 01.01. des Vorjahres.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (http://hartz.info/index.php?topic=23.0)
MfG FN
Danke für die Korrektur. Das JC hätte die Prüfung aber auch von sich aus zeitlich begrenzt.
Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die Nachzahlungsfrist auch die Prüfungspflicht begrenzt.
Eine Entscheidung des BSG dazu gibt es bislang nicht, weshalb diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Landessozialgericht NRW, L 21 AS 1280/20).
Rechtlich relevant ist dabei aber der Zeitraum, den ein VA regelt und nicht der Zeitpunk, an dem er erlassen wurde.
Ein die Leistung für den Zeitraum ab 01.01.2024 regelnder VA sollte üblicherweise vor dem 01.01.2024 erlassen werden, deshalb beantragt man bei § 44 SGB X auch die Überprüfung von Leistungszeiträumen, außer die konkreten VA sind bekannt.
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt.
Wo steht das?
Im Gesetz steht:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Das lese ich genau umgekehrt : Erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist die Einsicht vollständig -
bis zum Abschluss eingeschränkt.
In dem "Verfahren" Stapeln sich die Pflichtverletzungen bis unter die Decke - ich war nur zu dem Zeitpunkt Blind, wurde erst 2 Monate später operiert. In der Zeit war genau deswegen ein Betreuer bestellt. Und ich sag's mal so - der hat sich auch nicht mit Ruhm bekleckert.
Nur so konnte es überhaupt zu der Bearbeitungszeit kommen. Bei Antragsstellung war ich schwer krank, kam dann auch direkt ins Krankenhaus (Herz) als ich da wieder herauskam hatte ich so'n 3 Seiten langen Anforderungsbogen im Briefkasten (mit allem Blödsinn z.B. "Aufenthaltserlaubnis","Arbeitserlaubnis" obwohl die meinen Perso kannten)
Ich hab den Sachbearbeiter dann mitgeteilt, das ich nicht lesen kann und deshalb keine Formulare ausfüllen kann:
"...Ein weiteres gesundheitliches Problem das mich plagt, ist nach erster Einschätzung ein schon fortgeschrittener grauer Star (Ärztin sah Katarakt schon ohne Hilfsmittel im Gespräch) der allerdings auf der Prioritätenliste trotz allem weit hinter den Herzproblemen rangiert und daher noch nicht in Behandlung ist obwohl er mich im Moment stärker behindert.
Für jemanden vom Jobcenter sicherlich nur als Vorwand oder Ausrede anzusehen aber schlicht die Wahrheit: eine normale Schreibmaschine Seite kann ich bereits nicht mehr (ohne aufwendige Umwege, also fotografieren und dann farbverkehrt skaliert auf einem Bildschirm betrachtet) lesen.
Wie es sich mit dem Ausfüllen von Formularen verhält kann man sich entsprechend vorstellen."
Außerdem hab ich geschrieben:
"Ich hatte ja versucht schon vor meinem Krankenhausaufenthalt zumindest grob die notwendigen Angaben zu machen. Nach der Lektüre (bzw den Versuch s.o) ihrer letzten Schreiben, ist mir noch immer nicht ganz klar was ganz konkret sie von mir erhalten müssen."
Dann sind die Leute in Blockadehaltung gegangen - "fehlende Unterlagen" keine Antwort was konkret fehlt.
Naja - und weil die nicht beim beim Antrag helfen wollten, wollte ich erst einen Beratungsschein - aber dann hieß es ein Anwalt als Betreuer wäre besser - hab ich dann beantragt, dauerte... Wurde dann Bestellt ... und dann hat der halt noch ein halbes Jahr mit denen herumdiskutiert.
Nach ende der Betreuung dachte ich von dem alle Unterlagen zu bekommen - aber der hatte nur ein paar e-mails und einen Briefwechsel - aber nichts was erklärt warum das Blockiert war, welche "Unterlagen wann nachgereicht wurden" - und vor allem warum dann nachgezahlt wurde - für 16 Monate - geht da auch nicht hervor.
In der Zeit sind aber erhebliche Schäden entstanden, die man nur auf dem Klageweg einfordern kann. Auch den Betreuer werde ich wahrscheinlich in Haftung nehmen müssen. Das ist halt das Problem ...
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Das wäre hier leicht zu bewerkstelligen, indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst, bzw. konkret hinsichtlich des nach 16 Monaten Bearbeitung erlassenen Verwaltungsaktes.
Ich muss ja theoretisch die Akte schon deshalb einsehen - um sie mit den Angaben des Betreuers zu vergleichen.
Und warum ist der jetzt laufende KdU Antrag oder die neue Vermögensprüfung nicht Teil dieses Verfahrens?
Die Logik ist doch irre: wie soll man da je Akteneinsicht bekommen ?
Zitat von: oldtom am 21. November 2025, 17:57:03Die Logik ist doch irre: wie soll man da je Akteneinsicht bekommen ?
Ausnahmen: Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht verweigern, wenn dies durch Geheimhaltungsinteressen begründet ist.
ohne Rechtsanwalt ist das immer schwierig ich hatte mir mal kopierte Akten zuschicken lassen von einem Rechtsanwalt wegen einen Ermittlungsverfahren du glaubst nicht was die Polizei für falsche Ermittlungen durchgeführt hatten Akteneinsicht bei deinen Fall wäre zwingend zu beantragen.
Naja, außerdem läuft die ganze Zeit eine Feststellung der Arbeits/Erwerbsfähigkeit (wegen der Herz Geschichte) ...
@Rotti Das scheint ja im Verwaltungsverfahren schwerer zu sein, als im Strafrechtlichen Ermittlungsverfahren...
Zitat von: oldtom am 28. Oktober 2025, 00:56:15...folgender Fall..pflegender Angehöriger landet im Bürgergeld. Jobcenter zahlt nur Grundbetrag, also dir 563,-€ keine kosten der Unterkunft. Dafür wid die pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 5) ungefragt herangezogen. "Hausgemeinshaft"......
Naja so weit so mager ... aber mit dem Tod der Mutter enden doch auch Rentenzalungen, Pflegegeld etc....
Nur Jobcenter lässt sich Monate KdU zu überdenken...
Tjaaa, schöner Präzedenzfall der zeigt, wie verkehrt es das war, Arbeitsamt und Sozialamt zusammen zu legen in so ein "Jobcenter" !!
Jobcenter kann (und soll !?) nur "Jobs" vermitteln !
oldtom
Zitat von: Ottokar am 21. November 2025, 14:59:50Danke für die Korrektur. Das JC hätte die Prüfung aber auch von sich aus zeitlich begrenzt.
Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die Nachzahlungsfrist auch die Prüfungspflicht begrenzt.
Eine Entscheidung des BSG dazu gibt es bislang nicht, weshalb diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Landessozialgericht NRW, L 21 AS 1280/20).
Du weißt ja das ich hier gerne zusammenarbeite und auffallende Sachen nachbessern gehört dazu
und ein Tippfehler passiert halt mal.
Der andere Grund war das mir schon ein Ü.-Antrag abgelehnt wurde weil ich nicht ALLE Bescheide aufgeführt habe da hat meine O.-Kommune gleich abgelehnt.
oldtom
siehe auch das Muster zu dem Ü.-Antrag im Anhang.
Dazu, laienhaft ausgedrückt:
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt
Zitat von: oldtom am 21. November 2025, 17:57:03Wo steht das?
Im Gesetz steht:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Das
Fett markierte betrifft das laufende Verfahren.
Es steht also da drin.
Das rot markierte die Ausnahmen.
MfG FN