Hallo!
Ich habe im August einen Mietvertrag vorgelegt zwecks Mietzusicherung der neuen Wohnung (im Angemessenheitsbereich).
Dieser wurde abgelehnt. Umzug wird nicht als erforderlich angesehen.
Ich habe dann mit dem Vermieter einen Mietvertrag mit etwas günstigerer Miete ausgehandelt. Diesen habe ich ohne Vorlegung unterschrieben und bin zum 15.09. eingezogen und habe diesen neuen Mietvertrag+KDU Ende August eingereicht.
Im Bescheid vom 01.09. steht "trotz Mietabsage Mietvertrag unterschrieben", Mietübernahme wird gedeckelt auf Höhe der bisherigen Miete. Das habe ich auch so erwartet.
Am 10.09. gab es einen neuen Mietspiegel.
Hätte eine Beantragung auf Überprüfung des Bescheids aufgrund des neuen Mietspiegels Erfolg? Oder lohnt das erst mit Änderung der echten Angemessenheitsgrenzen? Also der Entwurf zur neuen Regelung zur strikten Deckelung greift ja momentan noch nicht.
- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.
Vielen Dank
nixdamanno
Zitat von: nixdamanno am 04. November 2025, 10:38:24Im Bescheid vom 01.09. steht "trotz Mietabsage Mietvertrag unterschrieben", Mietübernahme wird gedeckelt auf Höhe der bisherigen Miete. Das habe ich auch so erwartet.
Am 10.09. gab es einen neuen Mietspiegel.
Also bist du im Einzugsbereich deines JC geblieben und es ist kein anderes JC zuständig geworden?
Die Dynamisierung bedeutet dass das JC eigenständig ohne Aufforderung deine KdUH anpassen muss.
So manches JC muss man davon allerdings in Kenntnis setzen!
Zitat von: nixdamanno am 04. November 2025, 10:38:24Also der Entwurf zur neuen Regelung zur strikten Deckelung greift ja momentan noch nicht.
Was ist damit gemeint?
MfG FN
Das Jobcenter hat meist keinen Überblick über die festgesetzten Mieten. Gibt bestimmt Ausnahmen, bei denen entsprechende abzuarbeitende Prüflisten erstellt werden, aber davon würde ich nicht ausgehen. Also immer eigenständig Umsetzung Mietanpassung einfordern.