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Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: selbiger am 06. November 2025, 15:25:28

Titel: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: selbiger am 06. November 2025, 15:25:28
Das Gericht urteilte: Die fortgesetzte Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Zeitgrenze bei einem Leistungszeitraum, der 4 bis 4 ½ Jahre nach dem Umzug liegt, ist nicht verfassungswidrig (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB 2).

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-dauerhafte-kuerzung-der-unterkunftskosten-gleich-eine-dauersanktion

das ist auch wieder son ding..eingriff in freiheitsrechten..es bedarf nicht immer nen grund umziehen zu müssen..es ist auch irgenbdwo mein recht umziehen zu wollen weil es mir dort nicht gefällt oder was auch immer..einfach nur krank diese gesetze..jeder darf umziehen wie man will..nur ein gewisse gruppe von menschen nicht.. :wand:
Titel: Aw: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: red1765 am 06. November 2025, 15:40:30
Zitat von: selbiger am 06. November 2025, 15:25:28eingriff in freiheitsrechten..

Ist es eben nicht. Das Gericht hat ihr ja nicht verboten umzuziehen sondern nur gesagt dass sie das dann aber auch selber bezahlen muss. Die Regeln sind ja bekannt.
Ist halt wie im richtigen leben.

Nur weil man Bürgergeld bezieht gibt es kein Recht( und schon gar kein Freiheitsrecht) sich auf Kosten der Steuerzahler sich eine Villa zu mieten.
Titel: Aw: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: selbiger am 06. November 2025, 16:26:47
auch so muss man beim amt fragen..darf ich umziehen..??und nix mit jeder darf umziehen wies ihn beliebt..udn wenn das amt es nicht auspricht das mans nicht darf..den sagt er das in einer anderen form..und zwar kannst umziehen aber zahlst das selber.nennt sich von hinten in die kalte küche..
Titel: Aw: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: red1765 am 06. November 2025, 17:04:12
Zitat von: selbiger am 06. November 2025, 16:26:47auch so muss man beim amt fragen..darf ich umziehen

Nein muss man nicht. Aber man sollte schon die Bedingungen beachten:

ZitatWenn man ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Hierbei wird die Warmmiete insgesamt betrachtet. Der Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die neue Wohnung ist dabei i.d.R. ausgeschlossen.
Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen.
Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt, da einem eine freie Wohnortwahl zusteht.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. § 22 Abs. 5 SGB II übernimmt sonst der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. § 20 Abs. 3 SGB II erhält man, bis man 25 Jahre alt ist, statt der Regelleistung einer alleinstehenden Person nur die deutlich geringere einer volljährigen Person.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution.

Quelle: https://hartz.info/index.php/topic,24.0.html

Also wieder ein Fall von selber Schuld.
Titel: Aw: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: selbiger am 07. November 2025, 07:27:55
Zitat von: red1765 am 06. November 2025, 17:04:12Nein muss man nicht. Aber man sollte schon die Bedingungen beachten:

das meine ich doch..es ist ein nein wenn man diese nicht beachten möchte..weil diese bedingungen nicht dienlich sind..und jemandes beschrenken sollen..
Titel: Aw: Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten gleich eine Dauersanktion?
Beitrag von: Rotti am 07. November 2025, 17:45:55
Zitat von: selbiger am 06. November 2025, 15:25:28wie man will..nur ein gewisse gruppe von menschen nicht.. :wand:
Man geht davon aus das ein junger Mensch auch nur kurze Zeit arbeitslos ist so sind die Gesetze auch ausgelegt meiner Meinung. Es sind aber leider viele über 50-jährige betroffen die sind nunmal schlecht vermittelbar.