Hallo zusammen,
gibt es eine Rechtsgrundlage, die zusichert, dass man einen Antrag auf Arbeitslosengeld I auch formlos stellen kann, also schriftlich oder mündlich, ohne Online-Antrag und ohne physische Formulare?
Mir ist bekannt, dass Arbeitslosengeld I im SGB III geregelt ist und § 37 SGB I sagt, dass ,,Sozialleistungen auf Antrag erbracht werden und der Antrag schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden kann."
Ich würde gerne wissen, ob dieses Recht tatsächlich von der Agentur für Arbeit anerkannt wird, wenn jemand keinen Online-Zugang hat und keine Formulare bzw. Termine zur persönlichen Vorsprache verfügbar sind.
Vielen Dank für eure Hinweise!
Zitat von: Sese am 07. November 2025, 17:36:18Sozialleistungen auf Antrag erbracht werden und der Antrag schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden kann.
Nur leider erfordert das "mündlich" eine persönliche Vorsprache. Damit ist nicht fernmündlich gemeint.
Ja, das ist klar.
Aber formlos und schriftlich ist rechtskräftig ?
Arbeitssuchendmeldung ist kein Antrag auf Arbeitslosengeld geht aber auch telefonisch.
§ 323 SGB III
Antragserfordernis bei ALG I
Es geht hier um den Antrag auf Arbeitslosengeld.
Bei der lokalen Arbeitsagentur werden nur noch online-Anträge akzeptiert.
Die einzige Alternative ist, eine 0800-Hotline anzurufen (die immer besetzt ist), um einen persönlichen Termin zu bekommen (ausschließlich Vormittags).
Muss die AfA auch einen schriftlichen formlosen Antrag (direkt in deren Briefkasten) akzeptieren ?
Zitat von: Sese am 07. November 2025, 21:58:13Muss die AfA auch einen schriftlichen formlosen Antrag (direkt in deren Briefkasten) akzeptieren ?
das steht im Gesetz nicht.
(1)Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt.
Muss die AfA auch einen schriftlichen formlosen Antrag (direkt in deren Briefkasten) akzeptieren ?
nein formlos geht das nicht lade das Formular herunter und schicke es mit der Post. Wenn du dich vorher Arbeitssuchend und Arbeitslos gemeldet hast.
Die betreffende Person hat sich ja arbeitslos gemeldet.
Die Arbeitgeberbescheinigung ist auch sofort übermittelt wurden.
Sie wurde dann sogar zwecks Sperrzeitprüfung von der AfA angeschrieben.
Danach kam nie eine Antwort von der AfA.
Und jetzt heißt es auf einmal, der Antrag fehlt noch.
Die Krankenkasse hat schon wegen der Fehlzeiten angefragt ...
Daher möchte die betroffene Person den "Antrag" jetzt nachreichen, aber online klappt es halt nicht.
Also die AfA hat ihr jetzt geschrieben, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, weil kein Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht wurde.
Auf telefonischer Rückfrage wurde erklärt, dass der Antrag auch nachträglich noch eingereicht werden kann.
Daher meine Frage: kann man den Antrag auch formlos und schriftlich stellen ?
Kann man, aber das entsprechende Amt hat das Recht, ein korrekt ausgefülltes Formular nachzuverlangen.
So ein Formular wurde aber nicht verlangt. Es wird immer nur auf den online-Antrag verwiesen.
Wenn man nicht in der Lage ist, den Antrag online zu stellen (egal aus welchen Gründen), macht man eben einen Termin aus, um den Antrag persönlich zur Niederschrift abzugeben.
Zitat von: Sese am 08. November 2025, 10:47:33So ein Formular wurde aber nicht verlangt. Es wird immer nur auf den online-Antrag verwiesen.
ja das gibt es anscheinend nicht mehr im Internet früher hatte ich das immer bei der Arbeitslosmeldung mitbekommen.
Sese
Zitat von: Sheherazade am 08. November 2025, 10:42:17Kann man, aber das entsprechende Amt hat das Recht, ein korrekt ausgefülltes Formular nachzuverlangen.
dass dann das
Zitat von: Sese am 08. November 2025, 10:47:33Es wird immer nur auf den online-Antrag verwiesen.
wäre
oder die Alternative auch von Sheherazade vorgeschlagen.
MfG FN
Ich habe die betreffende Person heute zu einem persönlichen Termin bei der AfA begleitet.
Es werden nur noch online-Anträge akzeptiert. Es gibt keine Formulare mehr, und man kann auch keinen Antrag zur Niederschrift abgeben.
Die einzige Möglichkeit ist, den Antrag mit seinem eigenen Endgerät über das online-Portal oder die App einzureichen.
Das sei die Vorgabe der Teamleiterin.
Auf meine Frage, wie Personen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld wahrnehmen können, wenn sie kein geeignetes Endgerät besitzen, bekam ich keine Antwort.
Daher noch einmal meine Frage nach der Rechtsgrundlage. Ist diese Vorgehensweise rechtlich zulässig ?
Zitat von: Sese am 19. November 2025, 20:13:03Die einzige Möglichkeit ist, den Antrag mit seinem eigenen Endgerät über das online-Portal oder die App einzureichen.
Das sei die Vorgabe der Teamleiterin.
Das ist nun keine Rechtsgrundlage und deren interne Arbeitsanweisungen müssen Otto Normalverbraucher nicht interessieren.
Zitat von: Sese am 19. November 2025, 20:13:03Ist diese Vorgehensweise rechtlich zulässig ?
Kann ich mir nicht vorstellen. Aber die Teamleiterin weiß da bestimmt besser Bescheid, da hätte ich sofort mal nachgefragt.
Sese
Zitat von: Sese am 19. November 2025, 20:13:03Daher noch einmal meine Frage nach der Rechtsgrundlage. Ist diese Vorgehensweise rechtlich zulässig ?
Verweigerung der Antragsannahme kann und darf ja nicht sein.
Ich habe etwas gespeichert allerdings über ALG 2
Daher werde ich Ottokar bitten hier mal vorbei zu schauen denn der weiß sicher die richtige Antwort!
MfG FN
Ich habe letztens ein Muster für eine schriftliche formlose Antragstellung gesehen, das Problem mit der ausschließlichen Online-Antragstellung scheint ziemlich verbreitet zu sein. Sinngemäß lautete das:
Antrag auf ALGI-Leistungen nach SGBIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich formlos die oben genannten Leistungen.
Da ich die deutsche Sprache nicht gut beherrsche und keinen Internetzugang besitze kann ich keinen Antrag online stellen.
Daher möchte ich Sie um einen Termin bitten, damit ich ein Formular abholen kann, alternativ bitte ich um Zusendung per Post an oben genannte Adresse.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Und auf schriftliches müssen die korrekt reagieren, da ist dann nichts mit Abwimmeln.
Zitat von: Sese am 19. November 2025, 20:13:03Ich habe die betreffende Person heute zu einem persönlichen Termin bei der AfA begleitet.
Es werden nur noch online-Anträge akzeptiert. Es gibt keine Formulare mehr, und man kann auch keinen Antrag zur Niederschrift abgeben.
Die einzige Möglichkeit ist, den Antrag mit seinem eigenen Endgerät über das online-Portal oder die App einzureichen.
Das sei die Vorgabe der Teamleiterin.
Der Zwang zu Online-Anträgen ist generell rechtswidrig, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Er steht zudem im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 und 2 SGB I.
Beschwerde beim KRM (https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/anregungen-kritik-und-lob) einlegen.
Vielen Dank Ottokar !
Zitat von: Sheherazade am 20. November 2025, 12:58:39Ich habe letztens ein Muster für eine schriftliche formlose Antragstellung gesehen, das Problem mit der ausschließlichen Online-Antragstellung scheint ziemlich verbreitet zu sein. Sinngemäß lautete das:
Antrag auf ALGI-Leistungen nach SGBIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich formlos die oben genannten Leistungen.
Da ich die deutsche Sprache nicht gut beherrsche und keinen Internetzugang besitze kann ich keinen Antrag online stellen.
Daher möchte ich Sie um einen Termin bitten, damit ich ein Formular abholen kann, alternativ bitte ich um Zusendung per Post an oben genannte Adresse.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Und auf schriftliches müssen die korrekt reagieren, da ist dann nichts mit Abwimmeln.
Auch das haben wir versucht - ohne Erfolg. Sie bekam als Antwort nur eine Erklärung, wie man den Antrag online stellt.
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 13:04:04Zitat von: Sese am 19. November 2025, 20:13:03Ich habe die betreffende Person heute zu einem persönlichen Termin bei der AfA begleitet.
Es werden nur noch online-Anträge akzeptiert. Es gibt keine Formulare mehr, und man kann auch keinen Antrag zur Niederschrift abgeben.
Die einzige Möglichkeit ist, den Antrag mit seinem eigenen Endgerät über das online-Portal oder die App einzureichen.
Das sei die Vorgabe der Teamleiterin.
Der Zwang zu Online-Anträgen ist generell rechtswidrig, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Er steht zudem im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 und 2 SGB I.
Beschwerde beim KRM (https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/anregungen-kritik-und-lob) einlegen.
Ich habe mich über das KRM beschwert.
Morgen begleite ich die betroffene Person wieder zur AfA. Sie hat einen neuen Termin.
Ich vermute, dass sich wieder geweigert wird, einen Antrag zur Niederschrift aufzunehmen.
Die Krankenkasse hat der Person bereits die Karte blockiert und verlangt eine hohe Summe wegen der fehlenden Beiträge.
Wie sollen wir uns verhalten, wenn die Mitarbeiterin der AfA uns wieder abwimmelt ?
Wieso "Antrag zur Niederschrift"? Der Antrag ist an keine Form gebunden (vgl. § 16 SGB I), d.h. er kann auch mündlich gestellt werden, oder auf einem Blatt Papier. Das Problem dabei ist die Beweislage, aber wenn du als Zeuge dabei bist (bzw. schon warst), stellt sich dieses Problem nicht.
Ich würde auf einen Zettel Name und Anschrift schreiben sowie "Hiermit beantrage ich Arbeitslosengeld", Datum und Unterschrift. Das dem SB geben. Damit wurde der Antrag nachweislich rechtskräftig gestellt und das AA ist in Zugzwang.
Da ist nix mit Abwimmeln oder auf Online verweisen.
Vorübergehend Bürgergeld beantragen, bis ALG bewilligt wurde.
Nach 3 Monaten Untätigkeitsklage gegen das AA.
Ok, wir werden einen solchen Zettel vorbereiten und der SB übergeben.
Wir haben einen formlosen Antrag, wie gesagt, auch schon per Post zugeschickt. Die SB hatte beim ersten Termin sogar bestätigt, diesen erhalten zu haben. Aber anstatt ihn zu bearbeiten, hat sie nur diesen Brief mit den Erklärungen zu dem online-Verfahren versendet.
Arbeitslosengeld gilt lt. Gesetz (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB II) bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt und erfordert somit keine zusätzliche Antragstellung. Das AA ist danach gemäß § 16 SGB I sowie §§ 20 und 21 SGB X verpflichtet, alle benötigten Daten zu erheben und erforderliche Formulare zur Verfügung zu stellen.
Darauf würde ich hinweisen.
Als Anspruchsbeginn zählt also der Tag der Arbeitslos-Meldung.
Für die Arbeitslos-Meldung bekommt man normalerweise einen Nachweis.
Eine Untätigkeitsklage ist erst nach 6 Monaten zulässig (§ 88 Abs. 2 SGG), möglich wäre hier lediglich eine Klage auf vorläufige Leistung. Allerdings besteht dabei die Gefahr, dass das SG auf Bürgergreld verweist.
Deshalb würde ich zunächst beim AA eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB II beantragen, sicherheitshalber schriftlich.