Hallo,
in dem Bescheidt zur Bewilligung der Heiz- & Betriebskostennachzahlung irritiert mich ein passus:
"Bitte weisen Sie uns die Zahlung an den Vermieter nach, zB durch Kontoauszug"
Noch irritierender, daß bisher kein entsprechender Betrag auf meinem Konto eingegangen ist.
Heisst das, man muss erst die Heizkostennachzahlung nachweisen, bevor man diese erstattet bekommt?
Und wie soll das gehen, wenn man nur einmal im Monat einen Kontoauszug 'ziehen' kann?
War vorher nie so!
vielen Dank
Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Bescheidt zur Bewilligung der Heiz- & Betriebskostennachzahlung
Wann hast du den erhalten?
Du bekommst das Geld vom JC und leitest es dann an deinen Vermieter weiter.
Das JC möchte darüber anschließend einen Nachweis darüber haben. (Was schon ungewöhnlich ist, es sei denn es ist in der Vergangenheit mal zu Unstimmigkeiten gekommen)
Auf keinen Fall solltest du das bezahlen bevor du das Geld vom JC bekommen hast.
ZitatWann hast du den erhalten?
letzten Donnerstag.
Und Unstimmigkeiten gab es bisher nicht.
Dann sollte das Geld auch bald bei dir ankommen. Nein, du musst nicht erst den Vermieter bezahlen, du sollst du den Beleg aufbewahren um auf Nachfrage die Weiterleitung nachweisen zu können.
dann ist das normal, daß in einer Großstadt und nach ca 2 Bankarbeitstagen das bis heute noch nicht angekommen ist?
edit:
Beleg werde ich nicht haben, nur Kontoauszug, und der kommt immer erst am ende des Monats
Sowas wie einen 'Zwischen-Kontoauszug' kenne ich gar nicht!
Zitat von: wormfood am 01. Dezember 2025, 14:35:49dann ist das normal, daß in einer Großstadt und nach ca 2 Bankarbeitstagen das bis heute noch nicht angekommen ist?
Die Sachbearbeiter, die den Bescheid erstellen, machen nicht gleichzeitig persönlich die Überweisung fertig, nur die Zahlungsanweisung an die zentrale Stelle.
Zitat von: wormfood am 01. Dezember 2025, 14:35:49Beleg werde ich nicht haben, nur Kontoauszug, und der kommt immer erst am ende des Monats
Dann ist das so, bzw. wenn die Bank bei dir vor Ort ist, kannst du dir sicher einen Kontoauszug am Automaten ziehen.
Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Heisst das, man muss erst die Heizkostennachzahlung nachweisen, bevor man diese erstattet bekommt?
Normalerweise lässt der VM einem dafür einige Wochen Zeit, bis zur Fälligkeit.
Notfalls Bescheid geben, dass es später werden könnte, weil JC länger braucht.
Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Bitte weisen Sie uns die Zahlung an den Vermieter nach
Was eigentlich nicht richtig ist, da du nicht in Vorkasse gehen musst oder kannst.
Es reicht dem JC den Bescheid/Rechnung vom VM einzureichen.
Dann sollte auch zeitnah, der Betrag auf deinem Konto sein.
Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Heisst das, man muss erst die Heizkostennachzahlung nachweisen, bevor man diese erstattet bekommt?
Normalerweise nicht.
tja, was meinst Du denn mit 'zeitnah'?
Seit letzten Donnerstag, als der Bescheid ankam, sind jetzt prakt. 3 Bankarbeitstage (inkl. heute) vergangen. Zwischenzeitlich war da die monatliche Grundsicherung schon da.
Jetzt frag ich mich, was da wohl los sein mag??
Übrigens waren die letzten 1 od 2 mal erst der BKA-Betrag auf Konto, und dann kam erst der Bescheid.
Zitat von: wormfood am 02. Dezember 2025, 13:42:18tja, was meinst Du denn mit 'zeitnah'?
Für mich wären das nicht viel mehr als 2 Wochen, ab dem Tag wo die Rechnung beim JC eingereicht wurde.
Hier verrechnet der VM aber auch erst im übernächsten Monat, nachdem die Rechnung gekommen ist.
Das wäre auf jeden Fall genug Zeit für das JC.
merkwürdig blos, daß das Amt den Betrag der BKA-Abrechnung zusammen mit dem monatlichen Grundsicherungsbetrag auf dem Bescheid angegeben hat, es aber nur den monatlichen auf dem Konto hatte.....
Was für ein Bescheid, neuer Weiterbewilligungsbescheid? Dann müsste doch auf der letzten Seite was zu der Verwendung stehen bzw. wo welches Geld hingeht.
nein, der Bescheid zur kurzfristigen monatl. Grundsicherung: einmalige Erhöhung um den Betrag der BKA-Abrechnung.
Ich hab das noch nie hinterfragt, weil es immer geklappt hat.
Nur jetzt kam die monatl. Gs, aber kein BKA-Betrag, obwohl es so in dem Bescheid stand.
Das ist äusserst merkwürdig!
Dann frag doch mal endlich nach, wo der Rest bleibt.
das Döspaddle hatte das einfach vergessen! Meiner Güte!!
Der Betrag soll morgen/ümorgen da sein.
Vielen Dank für eure Beiträge!
lG
Zitat von: wormfood am 30. November 2025, 20:45:01Heisst das, man muss erst die Heizkostennachzahlung nachweisen, bevor man diese erstattet bekommt?
Das muss man nicht, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Vielmehr ist das JC gesetzlich verpflichtet, die Heizkostennachzahlung im Monat der Fälligkeit anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Nur wenn es in der Vergangenheit wegen Nichtzahlung der Miete zu Mietschulden kam, kann das JC die Heizkostennachzahlung direkt an den Vermieter zahlen. Aus diesem Grund ist im SGB II auch eine Bewilligung der Heizkostennachzahlung mit dem Vorbehalt des Widerrufes bei Nichtnachweis der erbrachten Zahlung an den Vermieter nicht zulässig.
ZitatAus diesem Grund ist im SGB II auch eine Bewilligung der Heizkostennachzahlung mit dem Vorbehalt des Widerrufes bei Nichtnachweis der erbrachten Zahlung an den Vermieter nicht zulässig.
gilt das auch für SGB XII ?
Ja, das gilt auch im SGB XII, dort ist analog in § 35a geregelt, dass Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
"Soll" bedeutet, dass die Behörde (im Normalfall) kein Ermessen hat, ob es die zweckentsprechende Verwendung dadurch sicherstellt, indem es einen Nachweis dafür fordert, oder indem es die Leistung direkt an den Vermieter zahlt. Nur in besonders begründeten sog. atypischen Fällen kann davon abgewichen werden.
D.h. die Direktzahlung greift nur, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Empfänger die Leistung bereits schon einmal zweckwidrig verwendet hat.
Allerdings gehört es auch nicht zu den Pflichten von JC oder Sozialamt die zweckentsprechende Verwendung der Leistung vorauseilend sicherzustellen, d.h. es ist mangels gesetzlicher Grundlage generell nicht zulässig, die Bewilligung deshalb an Nachweise zu binden, so eine Regelung kennen SGB II und XII nicht (Ausnahme: Leistungen für Bildung und Teilhabe).
Ok, der Betrag ist heute endlich angekommen. Der SB hat das wohl schlicht so kurz vor seinem Urlaub vergessen.
wäre Ratenzahlung der Betriebskostenabrechung an den VM ein sog. "atypischer Fall"?
Mit "atypischer Fall" ist gemeint, dass eine Direktzahlung nicht in Frage kommt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür vorliegen, hast du hier nicht bestätigt.
Wenn der Vermieter sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt, liegen keine Mietschulden vor und auch keine anderen der im Gesetz für eine Direktzahlung genannten Voraussetzungen.
Zitatdie im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür vorliegen
die kenn ich auch nicht.
Ich möchte aber davon ausgehen, daß selbst Ratenzahlung -wenn seit Jahren so gehandhabt- kein Grund sein sollte, daß das Amt einen Nachweiss anfordern darf, richtig?
Zitat von: wormfood am 18. Dezember 2025, 12:17:28die kenn ich auch nicht.
Die hatte ich in Beitrag #17 erklärt.
Ob du eine Betriebskostennachzahlung in einem Betrag oder in mehreren begleichst, hat keine Auswirkungen darauf, dass das JC dir die Betriebskostennachzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit schuldet, und begründet auch keine Nachweisforderung der zweckbestimmten Verwendung.