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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: zoolander am 07. Dezember 2025, 16:20:54

Titel: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: zoolander am 07. Dezember 2025, 16:20:54
Hallo Leute,

ich habe eine Frage zu Bearbeitungszeiten bei der Zahlung von Heizkostenbeihilfe (Selbstbeschaffung)

Einreichung des Antrags über das Online-Postfach erfolgte vor 19 Tagen.
Kurz danach war leider das Heizöl alle – die Tanknadel hing und hatte mehr angezeigt als vorrätig.

6 Tage nach Einreichung habe ich dies telefonisch der Hotline mitgeteilt: Eine Dringlichkeitsnotiz wurde erstellt. Zu dem Zeitpunkt sei der Antrag bereits in Bearbeitung gewesen.

Eine Woche später erneut telefonisch über den Stand erkundigt. Dringlichkeitt war tatsächlich vermerkt.

Fazit:
Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeit: Drei Wochen – normalerweise 12 Wochen. Ein erneutes Nachhaken bei der SB sei erst mit Fristablauf möglich. Dieser ist am 12.12.

Seit 14 Tagen wird hier also so gut es geht mit einem elektrischen Heizlüfter geheizt, Warmwasser wird mit dem Wasserkocher zubereitet.
Dass dadurch eine Stromnachzahlung fällig wird, ist praktisch so sicher wie das Amen in der Kirche.

Ist es tatsächlich so, dass SB in solch einem Fall drei Wochen zur Bearbeitung Zeit haben, wissentlich, dass die Person im Kalten (6 Grad ohne Heizlüfter, 12 mit) sitzt?
Damit die Rohre nicht einfrieren, lasse ich die Heizungspumpe natürlich permanent laufen. Schäden sind dadurch bei Minusgraden natürlich nicht ausgeschlossen.
Auch mit der Heizöl-Lieferung wird es knapp (Weihnachten), da ich vor der Auszahlung noch keinen Termin ausmachen kann.

Sollte ich Buch über den Einsatz des Heizlüfters führen und die Stromkosten berechnen?
Wie würdet ihr vorgehen?

Danke fürs Reinschauen :-)

Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2025, 17:49:05
zoolander

Zitat von: zoolander am 07. Dezember 2025, 16:20:54Einreichung des Antrags über das Online-Postfach erfolgte vor 19 Tagen.
Nur meine Meinung
Bei Angelegenheiten betreffend der KdUH hat das JC zeitgleich, spätestens im nächsten Monat, zu reagieren.
Also nichts mit Vertrösten oder Ausreden eine Bearbeitung darf sechs Monate dauern wie bei anderen nicht dringenden Anträgen.

Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

MfG FN
Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: zoolander am 08. Dezember 2025, 18:22:11
Danke für deine Rückmeldung, Fettnäpfchen. Ähnliches hatte ich mir auch gedacht und sitze an einem Schreiben. Vielen dank für den Paragraphen.

Heizkosten sind so gut wie die einzigen KDU - und jedes Jahr aufs neue zieht sich das hin und es wird sich gewunden wie ein Aal.
Wühlt man im Netz, findet man generell zum Thema "Dringlichkeit" und "Alg2" leider kaum Informationen seitens der Ämter zu Bearbeitungszeiten.
Wenn, dann immer nur generell zum Antrag auf ALG2 (i.d.R.eine Woche, falls Dringlichkeit besteht).

Hab eben auf den Kalender geschaut. Wenn jetzt nichts passiert und es mit Terminen blöd läuft, kommt die Lieferung erst kurz vor Neujahr. Vor Weihnachten bleibt ein Zeitfenster von 7 Tagen.
Vorhin ausgerechnet: Bis dahin würden dann weit über 100 € Stromkosten durch den Heizlüfter anfallen.
Mögliche Frostschäden und Schimmel kommen noch hinzu.
Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2025, 18:40:33
zoolander

Wenn du schon
Zitat von: zoolander am 08. Dezember 2025, 18:22:11sitze an einem Schreiben.
Dann schreibe dass
Zitat von: zoolander am 08. Dezember 2025, 18:22:11Vorhin ausgerechnet: Bis dahin würden dann weit über 100 € Stromkosten durch den Heizlüfter anfallen.
Mögliche Frostschäden und Schimmel kommen noch hinzu.
dazu und würze es noch mit
ALG2-FAQ (http://hartz.info/index.php?topic=7.msg7#msg7)
ZitatMir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht de (weiterlesen...
dem. Schaden kann es dir ja nicht.
Was das JC daraus macht  :weisnich: allgemein interessieren die sich ja nicht für Folgen die aus ihrer Fehlleistung hervorgehen.

MfG FN
Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: zoolander am 08. Dezember 2025, 20:26:14
Vielen Dank für die zusätzlichen Tipps und die Links. Mit Bezug auf das BGB konnte ich das gut und schlüssig formulieren. :ok:
Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: zoolander am 10. Dezember 2025, 13:57:44
Nur zur Vorbereitung:
Der nächste Schritt wäre dann der Eilantrag beim Sozialgericht, oder?
Dem Antrag lege ich dann meine bisherigen Schreiben bei.
Nach Fristablauf am Freitag bleiben bis Weihnachten nur noch wenige Arbeitstage für eine Belieferung. Oder im Bestfall eine schnellere Lieferung gegen saftigen Aufpreis (notdienstmäßig).
Titel: Aw: Bearbeitungszeiten bei Dringlichkeitsvermerk - Heizkostenbeihilfe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. Dezember 2025, 14:20:32
zoolander

Zitat von: zoolander am 10. Dezember 2025, 13:57:44Der nächste Schritt wäre dann der Eilantrag beim Sozialgericht, oder?
Bis jetzt hast du noch keinen Bescheid wenn ich das richtig verstehe. Zumindest habe ich nach nochmaligem lesen nichts gefunden.

Ohne Bescheid musst du auf diesen warten dann vllt. je nach Inhalt ein Widerspruch und wenn der abgelehnt wird kommt das SG dran.

Vllt. ändert sich da was wenn man weiß ob du einen Bescheid bekommen hast oder weiß was in dem Schreiben von dir steht um daraus etwas anderes antworten zu können.

MfG FN