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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: alex789 am 09. Dezember 2025, 19:30:11

Titel: Schenkung zwischen Jahr 1 und Jahr 2
Beitrag von: alex789 am 09. Dezember 2025, 19:30:11
Hallo,
folgendes fiktives Beispiel:

Person A bekommt seit Januar 2025 Bürgergeld und muss jetzt einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Die Eltern von A möchten ihn finanziell etwas unterstützen. Eine Schenkung i.H.v. 2.000 Euro würde während des Bezugs von Bürgergeld als Einkommen gelten und den Bezug verringern (bzw. bei der Höhe sogar für einen Monat komplett aussetzen).

Ist es aber möglich vor der Weiterbewilligung "neues Vermögen" zu haben/bekommen, ohne dass es zu Abzügen kommt?

Vielen Dank schon mal!
Alex
Titel: Aw: Schenkung zwischen Jahr 1 und Jahr 2
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. Dezember 2025, 13:55:19
alex789

Zitat von: alex789 am 09. Dezember 2025, 19:30:11Ist es aber möglich vor der Weiterbewilligung "neues Vermögen" zu haben/bekommen, ohne dass es zu Abzügen kommt
2000.- auf ein Jahr da müsste man jeden Monat mindestens 166,6666
Euro auf die Seite legen können.
Wenn das möglich ist und zwar nachvollziehbar dann hat man gespart.
Wenn es auf einen Schlag auf dem Konto kommt und da sieht man ja wer das eingezahlt hat dann hat man ein Problem mit dem JC und deren Rechtsabteilung.
Folgen bei unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben (http://hartz.info/index.php?topic=47341.msg436484#msg436484)

MfG FN
Titel: Aw: Schenkung zwischen Jahr 1 und Jahr 2
Beitrag von: Robert22 am 11. Dezember 2025, 09:16:41
Eine WBA ist ja, sozusagen, die Fortführung eines einmal bewilligtem Anspruches (Erstbescheid). Dann fallen die Regelungen zum Vermögen und/oder dem Schonvermögem (abgesehen Karenzzeit Schonvermögen 40.000 zu 15.000) wohl unter den damals geltenden Bedingungen.
Titel: Aw: Schenkung zwischen Jahr 1 und Jahr 2
Beitrag von: Fettnäpfchen am 11. Dezember 2025, 15:55:55
Robert22

Zitat von: Robert22 am 11. Dezember 2025, 09:16:41Dann fallen die Regelungen zum Vermögen und/oder dem Schonvermögem (abgesehen Karenzzeit Schonvermögen 40.000 zu 15.000) wohl unter den damals geltenden Bedingungen.
Nein
Da hätte ein 60jähriger dann wenn vor Corona, also damals, 9000.- Schonvermögen. Noch weiter zurück gab es noch andere Freibeträge.

MfG FN