Hallo zusammen,
Ich habe über das Portal vom Arbeitsamt Anfragen für Nichterreichbarkeit für mehrere Zeiträume gestellt. Es ging dabei um Zeiträume in der Woche. Also von Montag bis Freitag und dann wieder in der nächsten Woche von Montag bis Freitag, da ich am Wochenende zuhause bin.
Meine Sachbearbeiterin hat aus diesen Zeiträumen einen großen Zeitraum gemacht und diesen genehmigt. Da es so scheint als ob dann der Samstag und Sonntag ebenfalls von den noch mir zu verfügung stehenden Nichterreichbarkeitstagen abgezogen wird, kommme ich in die Situation das meine Leistungen gegen Ende des Zeitraumes eingestellt werden.
Ich habe natürlich sofort meine Sachbearbeiterin angeschrieben und auch einen Widerspruch eingelegt. Seit dem ignoriert sie mich und reagiert auf keiner meiner Nachrichten.
Meine Fragen:
Darf sie aus den Zeiträumen die ich angefragt hatte einen durchgehenden Zeitraum machen und mir dann auch die Wochenenden berechnen?
Da ich Widerspruch eingelegt habe, und gelesen habe das das Jobcenter sich dann bis zu 3 Monaten Zeit lassen kann um diesen Widerspruch zu bearbeiten, ich aber nicht so lange warten kann, da dann schon die Zeiträume für die ich es beantragt habe abgelaufen sind, was kann ich da machen?
Liebe Grüße
gauban
Zitat von: gauban am 11. Dezember 2025, 05:34:27Da ich Widerspruch eingelegt habe, und gelesen habe das das Jobcenter sich dann bis zu 3 Monaten Zeit lassen kann um diesen Widerspruch zu bearbeiten, ich aber nicht so lange warten kann, da dann schon die Zeiträume für die ich es beantragt habe abgelaufen sind, was kann ich da machen?
Die Tage bekommst du zurück wenn du Recht bekommst.
Zitat von: gauban am 11. Dezember 2025, 05:34:27kommme ich in die Situation das meine Leistungen gegen Ende des Zeitraumes eingestellt werden.
das verstehe ich nicht was meinst du?
MfG FN
Ich vermute anhand des Textes, dass TE die 21 Kalendertage Ortsabwesenheit, die man im Jahr genehmigt bekommt, hintereinander gereiht hat, aber die Samstage und Sonntage ausgelassen hat. Offenbar hat er nicht verstanden, dass Kalendertage nicht Werktage bedeutet, deshalb hat er wohl einen Zeitraum von insgesamt 4 Wochen angegeben, so dass eine Woche nicht abgedeckt ist und er keine Leistungen erhält für diese Tage.
Danke erstmal für eure Antworten.
Nicht ganz Sheherazade. Ich habe wie oben beschrieben keinen durchgehenden Zeitraum, sondern mehrere Zeiträume, also ohne Wochenenden und Feiertage beantragt.
Heißt das, dass selbst wenn ich am Wochenende zuhause bin und zugriff auf meinen Briefkasten habe und über das Portal sowieso immer erreichbar bin, mir trotzdem die Wochenenden angerechnet werden, auch wenn ich sie nicht beantragt hatte?
Zitat von: gauban am 11. Dezember 2025, 19:54:46Ich habe wie oben beschrieben keinen durchgehenden Zeitraum, sondern mehrere Zeiträume, also ohne Wochenenden und Feiertage beantragt.
Netter Versuch, wird aber so nicht funktionieren wie du siehst. Man bekommt pro Jahr 21 Kalendertage Ortabwesenheit genehmigt. Kalendertage sind keine Werk- oder Arbeitstage wie im Arbeitsrecht.
Zusammenfassung der bisher für meinen Fall relevanten zusammengetragenen Informationen:
- Mitteilungen und Aufforderungen müssen Werktäglich zur Kenntnis genommen werden (§2 Abs. 1 ErrV und §7b Abs. 1 SGB II)
- Werktage sind Montag bis Samstag (§2 Abs. 2 ErrV)
- Bei Mitteilungen die vor Sonn- und Feiertagen zugehen, reicht es wenn man sie vor dem nächsten Werktag zur Kenntniss nimmt (§2 Abs. 3 ErrV)
- Man kann längstens drei Wochen im Kalenderjahr ohne wichtigen Grund Nichterreichbar sein (§7b Abs. 3 SGB II)
- Wenn man bereits im selben Jahr Bürgeld bezogen hatte und Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund in anspruch genommen wurde und man wieder einen neuen Bürgeldantrag gestellt hat, werden einem die in dem Jahr bereits genutzen Nichterreichbarkeitszeiten angerechnet (ich kann die Quelle dazu gerade nicht finden)
- Für Abwesenheiten, die sich nur auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen muss man sich nicht beim Jobcenter Nichterreichbar melden, es reicht wenn man vor dem nächsten Werktag Mitteilungen zur Kenntnis nehmen kann (§4 Abs. 1 ErrV)
Fragen die noch zu klären wären:
- Aus wieviel Tagen genau bestehen diese drei Wochen?
Ich habe bisher in keinem aktuellem offizielem Dokument was anderes als 3 Wochen gelesen.
- Muss man diese drei Wochen an einem Stück nehmen oder kann man sie aufteilen?
Falls man sie aufteilen kann, kann man sie in Tagen aufteilen oder werden sie in Wochen aufgeteilt?
Das einem Nichterreichbarkeitszeiten vom Leistungsbezug aus dem selben Jahr angerechnet werden, deutet darauf hin das man sie nicht an einem Stück nehmen muss. Genaueres habe ich dazu bisher nicht gefunden.
- Wenn man am Freitag einen privaten Termin hat und am darauffolgenden Montag einen anderen privaten Termin hat und deshalb für Freitag und Montag Nichterreichbarkeit anfragt, werden einem dann 2, 3 oder 4 Tage angerechnet?
Vielleicht hat einer von euch schonmal Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund beantragt und kann berichten wieviel Tage einem abgezogen werden wenn man zum Beispiel nur ein oder zwei Tage innerhalb einer Woche nichterreichbar ist.
Da es so aussieht als ob ich mit meinem Fall zum Sozialgericht muss, bin ich für jede Information die ich vorher zusammentragen kann dankbar.
Zitat von: gauban am 14. Dezember 2025, 00:17:42- Man kann längstens drei Wochen im Kalenderjahr ohne wichtigen Grund Nichterreichbar sein (§ 7b Abs. 3 SGB II)
Genau, da steht "drei Wochen" und nicht "21 Werktage", genau da liegt das Problem.
Oder auch nicht, da der Begriff "Wochen" regelmäßig auch Samstage und Sonntage sowie Feiertage einschließt.
Die Erreichbarkeits-Verordnung definiert diesen Zeitraum genauer.
§ 2 Abs. 2 ErrV regelt, dass die Erreichbarkeit nur an Werktagen (gemäß BGB) von Montag bis Samstag ohne Feiertage sichergestellt werden muss.
§ 2 Abs. 3 ErrV regelt zusätzlich, dass die Erreichbarkeit an Samstag nicht erforderlich ist, wenn wenn eine Kenntnisnahme am Sonntag (bzw. vor dem nächsten Werktag) möglich ist.
§ 7 Abs. 1 ErrV regelt, dass die Höchstfrist für eine Ortsabwesenheit OHNE wichtigen Grund 3 Wochen (zusammenhängend) betragen soll.
Auch die Weisung der BA zu § 7b SGB II stellt klar, dass eine Ortsabwesenheit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht genehmigungspflichtig ist (Rz 7b.56).
Eine besondere Bedeutung hat dabei die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 ErrV, diese lautet:
"Die Möglichkeit der Kenntnisnahme liegt auch vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können und eine entsprechende Information durch diese an die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erfolgt."Das bedeutet, das eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit auch dann nicht erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, dass eine andere Person die Schreiben des Jobcenters lesen und den Bürgergeldempfänger über deren Inhalt informieren kann.
Bei einem Abwesenheitszeitraum, der weniger als eine Woche beträgt, oder der Feiertage beinhaltet, muss die Höchstfrist nach § 7b Abs. 3 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 ErrV also gesetzeskonform ermittelt werden, d.h. Feiertage, Sonntage und gegebenenfalls Samstage sind nicht mit anzurechnen.
Angenommen du bist vom 22.12.2025 bis 26.12.2025 nicht erreichbar, darf das JC dies nicht als Woche i.S.d. § 7b Abs. 3 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 ErrV rechnen, da die nach § 2 ErrV zu berücksichtigende Nichterreichbarkeit nur den Zeitraum 22. bis 24.12.2025 umfasst.
Angenommen du bist vom 29.12.2025 bis 02.01.2026 nicht erreichbar, darf das JC dies nicht als Woche i.S.d. § 7b Abs. 3 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 ErrV rechnen, da die nach § 2 ErrV zu berücksichtigende Nichterreichbarkeit nur den Zeitraum 29. bis 31.12.2025 umfasst.
Über den 02.01.2026 ist dabei separat zu entscheiden, da die 3wöchige Höchstfrist pro Kalenderjahr gilt.