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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 12. Dezember 2025, 12:47:57

Titel: Bescheiderstellung Grundsicherung auf Asyl
Beitrag von: Bimimaus5421 am 12. Dezember 2025, 12:47:57
Hallo in die Runde, meine Mutter bezieht seit Jahren Grundsicherung nach kapitel 4
Grundsicherung im Alter
Der Bescheid und Änderungsbescheid wurde mit Aufhebung gem.48sgb x ggf.i.v .m Paragraf 9Asylbewerberleistungsgesetz  und Neubewilligung erstellt


Wird meine Mutter nun nach dem Asylbewerleistunggesetz geführt ?

Welche Nachteile hat es
Macht das hier Sinn einen Widerspruch zu leisten wenn sonst die Berechnung richtig ist ,aber nur 6 Monate als anstatt 12 Monate wie im Gesetz steht zu bescheiden ?
Titel: Aw: Bescheiderstellung Grundsicherung auf Asyl
Beitrag von: Konstantin am 13. Dezember 2025, 09:28:09
Nein, deine Mutter wird nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geführt, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder einen dauerhaften Aufenthaltsstatus hat, der sie für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII berechtigt. Die Leistungen nach dem AsylbLG sind für einen spezifischen, eng gefassten Personenkreis vorgesehen (Asylbewerber, Geduldete).
Der Verweis auf § 9 AsylbLG im Bescheid ist höchstwahrscheinlich ein Fehler in der Verwaltungsvorschrift oder ein veralteter Textbaustein. § 9 AsylbLG regelt die 'Analogleistungen' nach dem SGB XII für Asylbewerber, die sich länger in Deutschland aufhalten, aber sie erhalten dennoch Leistungen nach dem AsylbLG, nicht direkt nach SGB XII. Für Personen, die regulär Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben (Kapitel 4 SGB XII), ist das AsylbLG irrelevant.

Einziger relevanter Nachteil, den du beschreibst, ist die kürzere Bewilligungsdauer von sechs statt zwölf Monaten.

Ja, es macht Sinn, Widerspruch einzulegen, aus folgenden Gründen:
Rechtssicherheit und Klarheit: Ein fehlerhafter Rechtsgrundlagenverweis sollte korrigiert werden, um zukünftige Missverständnisse oder falsche Berechnungen auszuschließen.
Bewilligungszeitraum: Der Hauptgrund für einen Widerspruch wäre die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraums von zwölf Kalendermonaten. Die Praxis, nur für sechs Monate zu bewilligen, wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) absehbar sind, ist oft angreifbar.

Du solltest schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Korrektur der Rechtsgrundlage (Streichen des Verweises auf das AsylbLG) sowie die Bewilligung für den vollen gesetzlichen Zeitraum von zwölf Monaten beantragen.
Titel: Aw: Bescheiderstellung Grundsicherung auf Asyl
Beitrag von: Bimimaus5421 am 13. Dezember 2025, 12:16:31
@ Konstantin, das lustige ist Sie machen es laufend das Sie den Bescheid nur für 6 Monate bescheiden ,wohl weil zum Juli immer die Rentenänderung kommt ?
Es liegt diesbezüglich schon die Klage beim Sozialgericht , sie wollen es nicht lernen .
Dewesgen ist auch der Rundfunk Befreifung nur auf 6 Monate und beschieden worden nach Asylbewerberleistung
Obwohl es im Gesetz steht
Willkür ?
Angefragt wurde schon weshalb Asylbewerberleistungsgesetz ?
Komisch ist das im anderen Bezirk meine Freundin auch Sgb 12 Grusi im Alter erhält und da haben sie es richtig gemacht