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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 14:34:51

Titel: Arbeitsaufnahme im neuen Jahr / BG Abmeldung formlos eingereicht ...
Beitrag von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 14:34:51
Hallo, mit bitte um schnelle Antwort ;-)

zum Anfang des neuen Jahres habe ich tatsächlich eine neue Arbeitsstelle gefunden, der Vertrag ist bereits unterschrieben. Die Jobsuche hatte ich quasi komplett alleine durchgezogen. Das Gehalt ist ausreichend und es besteht kein Bedarf für eine Weiterführung des BG. Klar, der erste Monat wird hart, aber das ist tragbar. Mir ist wichtig, dass mir da keiner mehr rein quatscht ;-)
Es gibt aber noch einen Termin beim JC, der zunächst mit der Arbeitsaufnahme nicht in Verbindung steht.

Meine Fragen: Muss ich den Arbeitsvertrag dem JC vorlegen? Mit welchem SGB Paragrafen kann ich darauf verweisen, dass wenn das JC eine Info braucht, man diese beim Arbeitgeber entsprechend anfordern kann?

Ich halte es für Verwegen, da der AV eine Verschwiegenheitsklausel mitsamt entsprechenden Vertragsstrafen enthält (das ist im betroffenen Arbeitsbereich Standard). Zudem handelt es sich ja um Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und mir und ich habe kein Interesse daran so auch gleich einen Konflikt einzugehen. Eine Arbeits- oder Einkommensbescheinigung liegt ebenso noch nicht vor.

Die Hinweise hatte ich unter den Infos schon gelesen, auch das entsprechende Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten. Doch da geht es wohl mehr um das Umfeld der BG-Beantragung bzw. auch bei Aufstockung. Abgesehen davon ändert sich ja auch dauernd etwas ...

Wäre nett, könnte mir da argumentativ etwas geholfen werden.Danke Euch schon mal dafür :-)

Titel: Aw: Arbeitsaufnahme im neuen Jahr / BG Abmeldung formlos eingereicht ...
Beitrag von: Konstantin am 15. Dezember 2025, 15:16:38
Wenn du nicht direkt schon eingeladen wurdest vom JC kannst du denen das auch schriftlich mitteilen.

An das Jobcenter [Name des Jobcenters]
[Adresse des Jobcenters]
Betreff: Mitteilung über Arbeitsaufnahme und Einstellung des Bürgergeld-Bezugs; Auskunft über Einkommensverhältnisse unter Verweis auf §§ 60 SGB I, 57 SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich zum [Datum des Arbeitsbeginns] eine neue Vollzeit-Arbeitsstelle als [Ihre Berufsbezeichnung] bei der Firma [Name des Arbeitgebers] aufgenommen habe.
Mein voraussichtliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. [Ihr Bruttogehalt] €. Mein voraussichtliches Nettoeinkommen liegt über dem maßgeblichen Existenzminimum und den KdU-Kosten, sodass ich ab dem [Monat/Datum] keine weiteren Leistungen nach dem SGB II mehr benötige.
Meine Mitwirkungspflichten beschränken sich auf die Offenlegung der für die Leistungsgewährung relevanten Tatsachen. Die Höhe meines Einkommens habe ich Ihnen hiermit mitgeteilt.
Meinen vollständigen Arbeitsvertrag werde ich Ihnen aus datenschutzrechtlichen und vertragsrechtlichen Gründen (insbesondere aufgrund einer im Arbeitsbereich üblichen, strengen Verschwiegenheitsklausel) nicht vorlegen. Eine Kopie meiner ersten, sobald verfügbaren, Gehaltsabrechnung werde ich Ihnen unaufgefordert nachreichen.
Sollten Sie darüber hinaus leistungsrelevante Daten benötigen, die über die Einkommenshöhe hinausgehen, verweise ich auf Ihre Möglichkeiten zur direkten Auskunftseinholung beim Arbeitgeber gemäß § 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen die notwendigen Informationen auf Verlangen mitzuteilen.
Ich bitte darum, von weiteren Nachfragen bezüglich des vollständigen Arbeitsvertrags abzusehen, da meine Mitwirkungspflichten durch die bereitgestellten Informationen und die Möglichkeit der direkten Auskunftseinholung Ihrerseits als erfüllt anzusehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Aw: Arbeitsaufnahme im neuen Jahr / BG Abmeldung formlos eingereicht ...
Beitrag von: Kopfbahnhof am 15. Dezember 2025, 16:55:35
Zitat von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 14:34:51Meine Fragen: Muss ich den Arbeitsvertrag dem JC vorlegen?
Ganz klar Nein!

Zitat von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 14:34:51da der AV eine Verschwiegenheitsklausel mitsamt entsprechenden Vertragsstrafen enthäl
Erst recht, wenn das so ist, ansonsten riskierst du den neuen Job direkt wieder.

Möglicherweise aber Beginn, Umfang und Lohn sowie erste Lohnzahlung.

Sollte die im Februar sein oder nur anteilig, dürftest du im Januar noch Anspruch haben.

Titel: Aw: Arbeitsaufnahme im neuen Jahr / BG Abmeldung formlos eingereicht ...
Beitrag von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 17:39:31
Zitat von: Konstantin am 15. Dezember 2025, 15:16:38Wenn du nicht direkt schon eingeladen wurdest vom JC kannst du denen das auch schriftlich mitteilen.

Wow, Danke(!) Dir für die Ausformulierung. Das enthält meines Erachtens alles Wichtige zur Argumentation. Danke für diese wertvolle Hilfe!
Das Gespräch und meine bereits erfolgte formlose Abmeldung überkreuzten sich. In sofern kann ich das aber eben auch als Argumentationshilfe verwenden.  :clever:
Zitat von: Kopfbahnhof am 15. Dezember 2025, 16:55:35Möglicherweise aber Beginn, Umfang und Lohn sowie erste Lohnzahlung.

Sollte die im Februar sein oder nur anteilig, dürftest du im Januar noch Anspruch haben.
Das kann ich dann im Gesprächstermin noch mal abklären. Aber ansonsten ist mir der Schnitt nicht ganz unwichtig, nicht mehr auf das BG angewiesen zu sein. Für die Angaben werde ich das formulierte Schreiben von Konstantin gegen Empfangsbescheinigung vorlegen.

Danke Euch beiden  :ok:  Das ist in sehr nützliches Forum mit wundervollen und hilfsbereiten Menschen. Ich drücke allen anderen, die noch in dieser BG-Maschinerie gefangen sind alles erdenklich Gute. Eine geruhsame Weihnachtszeit und kommt gut im neuen Jahr an

Titel: Aw: Arbeitsaufnahme im neuen Jahr / BG Abmeldung formlos eingereicht ...
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Dezember 2025, 12:40:50
TanteTrulla

Zitat von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 17:39:31meine bereits erfolgte formlose Abmeldung
Dann hole diese nach nur schriftliches ist auch nachvollziehbar/beweisbar! > http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html

Wenn du bis jetzt endgültige Bescheide bekommen hast dann musst du dem JC gegenüber überhaupt nichts mehr vorlegen, erklären oder beweisen.

Wenn du nur vorläufige Bescheide hattest weil du noch Aufstocker warst schaut das anders aus aber so hat sich dein Beitrag nicht gelesen.

Zitat von: TanteTrulla am 15. Dezember 2025, 17:39:31In sofern kann ich das aber eben auch als Argumentationshilfe verwenden.  :clever:
das braucht es nicht mehr. Sowieso viel zu viel und Ausführlich wenn da steht:
Zitat von: Konstantin am 15. Dezember 2025, 15:16:38sodass ich ab dem [Monat/Datum] keine weiteren Leistungen nach dem SGB II mehr benötige.
Es würde reichen wenn man schreibt
"Hiermit verzichte ich ab dem 01.01.26 auf weitere Leistungen ALG 2/Bürgergeld."

Das natürlich nachweislich und noch diesen Monat rückwirkend geht nicht.

MfG FN