Das ist eine eher formaljuristische Frage im SGB I und SGB X...
Im Rahmen des §14ff SGB I - wo liegt die grenze über ein "Meckern" über nicht bewilligte Leistungen zu einem §44 überprüfungsantrag?
Die Grenze zwischen einem bloßen "Meckern" (formlose Beschwerde/Meinungsäußerung) und einem formellen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X liegt in der Auslegung der Willenserklärung des Bürgers durch die Behörde im Einzelfall.
Gemäß dem im Sozialrecht geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz und der Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) sowie der Beratungspflicht (§ 14 SGB I), muss die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Bürger das rechtlich Günstigste für sich erreichen will.