Moin zusammen,
die Wohngeldstelle wollte ja noch fehlende Unterlagen haben. Diese hat meine Frau gestern morgen persönlich abgegeben.
Soweit, so gut.
Eben nun habe ich einen Anruf, von der ,,Leistungstruller" vom JC erhalten.....
Diese erklärte mir, dass die ,,Gestern" die Info von der Wohngeldstelle erhalten hätte, dass Wohngeld bewilligt wurde, in von 648€!!! :schock: :schock: :sehrgut:
Sie faselte noch was von Erstattungsanspruch (was immer das bedeutet).
Das Wohngeld würde auch Anfang des Monats ausbezahlt. Einen Bescheid kommt wohl die nächsten Tage.
Nur meine Fragen, die mir dazu spontan einfallen:
1. Da Wohngeld nun bewilligt ist, und wir vom JC komplett weg sind, wird dann auch der KIZ bewilligt?
2. Unsere Tochter hatte Dienstag ein Schreiben vom JC bekommen, indem eine aktuelle Schulbescheinigung gefordert wurde, da unsere Tochter ja nun mit 15 laut dem JC ,,Erwerbsfähig" geworden ist. Fällt das ganze damit nun flach?
3. Mit BG war man ja von der GEZ ,,befreit", ist es richtig, was ich gelesen habe, dass man als ,,Rentner" bzw. Wohngeldempfänger nun ,,GEZ" selber zahlen muss?
4. Ist es richtig, dass bei Wohngeld bzw. KIZ das Kindergeld nicht angerechnet wird, bzw. das man dies dann ,,zusätzlich" bekommt?
Ich entschuldige mich schonmal im Voraus, aber das alles noch vor Weihnachten, hätte ich nicht gebraucht... Und mir ,,Qualmt" schon der Kopf....
Ach so, das Darlehn von 700 € was ich beantragt hatte, kann nur bis 400€ bewilligt werden, dass währe angeblich die Summe, die die Kinder ,,noch" bekommen hätten....
Auch dazu bekommen wir noch später Bescheid.
1. Das ist anzunehmen.
2. Vermutlich, kommt darauf an, zu wann der Bürgergeldbezug beendet wird. Ich würde das einfach mal vergessen.
3. Ja.
4. Ja.
Zitat von: Sheherazade am 17. Dezember 2025, 08:59:52Vermutlich, kommt darauf an, zu wann der Bürgergeldbezug beendet wird. Ich würde das einfach mal vergessen.
Naja laut dem JC wurde der Wohngeldantrag mit Datum vom 08.12.2025 bewilligt, heißt ja eigentlich , dass (wenn ich das richtig verstanden habe) dass wir damit seid Dez. nix mehr mit dem JC zu schaffen haben....
Doch habt ihr, da die Leistungen bereits geflossen sind (Ende November), jedoch verrechnen die das mit der Wohngeldstelle (bedeutet die holen sich das für Dezember bezahlte von der Wohngeldstelle wieder und diese muss den auszuzahlenden Betrag um diesen Erstattungsanspruch mindern bevor ihr davon was seht).
Rechnet also erst ab Januar damit, dass ihr vom JC völlig losgelöst seid.
Zitat von: Maunzi am 19. Dezember 2025, 08:12:32Rechnet also erst ab Januar damit, dass ihr vom JC völlig losgelöst seid.
Mhhhh :weisnich:
Habe heute einen Aufhebungsbescheid im Briefkasten gehabt. Damit wird der ursprüngliche Bescheid vom 06.12.2025 ab dem 01.01.2026 ganz aufgehoben.
Soweit gut :sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
Das hieße aber doch, dass wir für Dez. noch den Anspruch auf Bürgergeld gehabt haben....Oder :weisnich:
Weil , dass Wohngeld wird wie BG im Voraus überwiesen. In unserem Fall für den Monat Januar eben Ende Dezember.
Was soll da bitte noch Verrechnet werden :weisnich: :scratch:
Auch der Bescheid über Wohngeld war im Briefkasten.... Beantragt am 09.12.2025 zwischendurch noch mal fehlende Unterlagen nachgereicht, und bewilligt am 16.12.2025 !!!
Nur eine Woche !!! :sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
Zitat von: Bundspecht am 20. Dezember 2025, 12:57:58Was soll da bitte noch Verrechnet werden
Die Leistungen für Dezember. Oder steht im Wohngeldbescheid Bewilligung ab 01.01.2026?
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2025, 13:17:22Oder steht im Wohngeldbescheid Bewilligung ab 01.01.2026?
Jupp....
Bewilligt vom 01.01.2026-31.12.2026
Dann kann auch nichts verrechnet werden. Schriftlich hattest du das mit dem Erstattungsanspruch ja sowieso nicht, oder doch? Der wäre nämlich nur zum Tragen gekommen, wenn die Wohngeldstelle schon mit dem Dezember bewilligt hätte.
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2025, 14:38:34Schriftlich hattest du das mit dem Erstattungsanspruch ja sowieso nicht, oder doch?
Nein, habe ich nicht. Das hat die JC Truller nun am Telefon erwähnt
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2025, 14:38:34Dann kann auch nichts verrechnet werden.
:sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
Zitat von: Sheherazade am 20. Dezember 2025, 14:38:34Dann kann auch nichts verrechnet werden
Was mir noch eingefallen ist. Bewilligt ist Wohngeld ja ab dem 1. Jan. , ausgezahlt wird das Wohngeld aber wie BG auch, im Voraus.
Sprich das Geld für Januar , wird Ende Dezember überwiesen....
Kann es damit was zu tun haben, so von wegen "Zuflussprinzip" ???
Zitat von: Bundspecht am 22. Dezember 2025, 08:31:37Kann es damit was zu tun haben,
Was, das Gerede von der Sachbearbeiterin von Erstattungsanspruch?
Zitat von: Bundspecht am 22. Dezember 2025, 08:31:37so von wegen "Zuflussprinzip"
Nein. Du hast doch deinen Aufhebungsbescheid, da steht doch auch nichts davon drin, oder?
Zitat von: Sheherazade am 22. Dezember 2025, 09:16:29Nein. Du hast doch deinen Aufhebungsbescheid, da steht doch auch nichts davon drin, oder?
Nein, hast Du recht....
ich mache mir da wohl einfach zu viele Gedanken. Von mir aus hätte es das ganze vor Weihnachten nicht gebraucht. :nea:
Aber es hat sich zumindest Finanziell geloht (und wir sind weg vom JC) :sehrgut: :sehrgut: :sehrgut: :yes:
Mit beiden Renten, Wohngeld, und Kindergeld, haben wir etwas über 300€ als mit der Rente und dem Bürgergeld.
Und vielleicht kommt ja auch noch was beim KIZ rum :smile:
Vergiss nur nicht, dass ihr nun ggf Rundfunkbeitrag, Krankenkassen etc selbst zahlen müsst. Prüft das sicherheitshalber nochmal was von den Leistungen die das JC übernommen hat nun selbst bezahlt werden muss, nicht dass ihr bald "böse" Post bekommt.
Freue mich jedenfalls für euch :smile: Frohe Weihnachten!
Zitat von: Maunzi am 24. Dezember 2025, 10:59:36Vergiss nur nicht, dass ihr nun ggf Rundfunkbeitrag, Krankenkassen etc selbst zahlen müsst.
Krankenkasse wird schon Automatisch von der Rente abgezogen. Den scheiß GEZ müssen wir leider selber zahlen :wand:
Aber z.B. unsere Kinder haben noch von JC damals je eine "Bildungskarte" bekommen. Diese ist nun nicht mehr gültig, und daher muss ich nun beim Amt für Soziales neue Karten beantragen.
Gleicher "Topf" , nur anderer Name :wand:
Habe mich auch schon schlau gemacht, wenn Guthaben bzw. Nachzahlung bei Nebenkostenabrechnungen zustande kommen usw....
Das Dumme ist nur, dass zu diesen Themen nicht Automatisch was steht. Z.b. bei Antrag von Wohngeld, dass alles ist mir in der Regel nachts eingefallen, und ich bin dann aufgestanden , habe mir Block und Stift genommen, und habe mir aufgeschrieben wo ich mich noch drüber informieren muss/sollte.....
Mit ALG II/BG kennst man sich ja im laufe der Jahre recht gut aus (was den Standard angeht) aber mit Wohngeld und KIZ , hatte ich noch nie was am Hut....
Und dann alles innerhalb von vier Tagen zu erledigen. Hätte ich wie gesagt vor Weihnachten nicht mehr gebraucht. Aber wir sind weg vom JC und haben ein paar "Euro" mehr in der Tasche. Und vielleicht wird der KIZ ja auch noch bewilligt.
Da "können" es bis zu 297€ pro Kind werden....
Ich Danke Dir aber, für deine Tipps (und allen anderen natürlich auch)
Frohe Weihnachten wünschen wir Euch allen.....
Moin zusammen ....
Großes Kuddelmuddel...
Der Reihe nach: (ich versuche es zumindest)
Anfang Dez.2025 Antrag auf Wohngeld und KIZ gestellt im Auftrag des JC.
Da nun auch ich EM Rente bekomme, bekamen unsere Kinder ein en neuen BG-Bescheid. Auszahlung noch 405,21€
Kurz danach noch eine neuer Bescheid wegen dem höheren Kindergeld, Auszahlung noch 397,20€
Wohngeld wurde bewilligt in Höhe von 648€.
Am 16. Dez. einen Aufhebungsbescheid vom JC bekommen, da wir mit dem Wohngeld nicht mehr Hilfebedürftig sind, und somit vom JC weg sind.
Soweit , so gut.
Nun heute Pots auf dem Briefkasten gezogen, von der Familienkasse. Der Antrag auf KIZ wurde abgelehnt !
Angeblich nach deren Rechnung, kanm der Gesamtbedarf der BG mit Einkommen(Rente)Kiz, Kindergeld und Wohngeld NICHT gedeckt werden :schock: :schock: :schock: :weisnich:
Und das macht mich nun stutzig.....
ich rechne mal vor, mit den Zahlen die ich habe.
Also:
Rente ich 722:
Rente meiner Frau 1048€
Wohngeld 648€
Kindergeld 518€
Macht zusammen= 2936€ -Miete 753€ =2183€
Laut dem letzten BG Bescheid , hätte unsere Kinder 397€bekommen
Also BG 397€
Meine Rente 722
Rente Frau 1048
Kindergeld 518
Zusammen = 2685€ -Miete753€ =1932€
Wir hätte mit Rente, Wohngeld, Kindergeld bummelig 250€ mehr , als wenn wir wieder BG bekommen würden....
Oder sehe ich das Flasch ?????
Warum soll der Bedarf nicht gedeckt sein, wenn ich von JC weniger bekommen würde als andersrum ???
Zumal, wenn man da dann noch den Maximalen KIZ dazurechnen würde , hätte wir über 2700€ (selbst nach Abzug der Miete) im Monat zur Verfügung ....
Nach Telefonat mit der Familienkasse stellt sich raus, dass das JC die Familienkasse beauftragt hat ob wir Bedürftig nach SGBII sind...Nach der Familienkasse ja.... Dem JC nach ja nicht !
HILFE , ich steige da nicht mehr durch
PS: Bescheid + Berechnungsbogen....
(https://up.picr.de/50499837ai.jpg)
(https://up.picr.de/50499838os.jpg)
Hm, da steht "Einkommen der Eltern von Juni 2025 - November 2025", das ist nicht die aktuelle Einkommenssituation in dem Berechnungsbogen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 10:08:45m, da steht "Einkommen der Eltern von Juni 2025 - November 2025", das ist nicht die aktuelle Einkommenssituation in dem Berechnungsbogen.
Hallo....
nein ist sie nicht, da ich ja nun auch Rente bekomme (Ende Januar ausgezahlt)....
Was mich in dem Bescheid stutzig gemacht hat , ist das die Ablehnung sich NUR auf den Monat Dezember bezieht.
Die Familienkasse, nimmt aber zur Berechnung die letzten 6 Monate. Und da hatte nur meine Frau mit ihrer Rente ein "Einkommen" ....
Ich hingegen hatte da ja noch Bürgergeld mit den Kindern.
Laut Familienkasse bringt auch ein Wiederspruch nichts. Ein neuer Antrag soll in bummelig 5 Monaten gestellt werden, dann wäre auch ich in der Berechnung mit drin.
Ob das alles nun so stimmt :weisnich: :weisnich: :weisnich:
PS: was mich an dem ganzen momentan so maßlos ärgert, ist das das JC hätte wissen müssen, wie die Familienkasse "rechnet"...
Hätte mir ne ganze Menge Stress und bummelig 10€ Porto gespart. :wand:
Der letzte (klein gedruckte) Satz unter der Berechnung kann aber nicht stimmen. Gibt es beim Kizu nicht auch einen Aktualisierungsantrag?
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 10:37:47Der letzte (klein gedruckte) Satz unter der Berechnung kann aber nicht stimmen
Was genau meinst Du bitte damit ? Mhhh..... Wenn ich da so rechne ....
Rente meiner Frau , Wohngeld, Kindergeld und maximalen KIZ - Miete.....
1048+648+518+594=2808-753=2055€.....Ist immer noch als beim BG .... :scratch: :scratch: :scratch:
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 10:37:47Gibt es beim Kizu nicht auch einen Aktualisierungsantrag?
Meines Wissens nach , kann man nur einen Neuantrag stellen, oder eine weiter Bewilligung. Frage ist nur, ob ich dann alle unterlagen nochmal einreichen muss, da diese ja "eigentlich" vorhanden sind (auch alle Rentenbescheide)
PS: ich stelle mir nur nun die Frage, warum meine Frau die ihren Bedarf ja selber decken kann mit ihrer Rente, dennoch bei der Berechnung des Regelbedarfs hinzugezogen wird ... oder ist das so richtig ? `
Zusammen besagte 1873€
Hast du den Antrag auf Kizu explizit ab 01.01.2026 gestellt? Wenn nicht, stimmt die Berechnung auch nur für diesen einen Monat, weil du im Dezember ja noch keine Rente bekommen hast als du den Antrag gestellt hast. Ich mag jetzt nicht mehr die anderen Threads durchforsten, aber zu wann habt ihr das Wohngeld bewilligt bekommen? Edit: Hab es gesehen, auch ab Januar. Dann wurde der Antrag auf Kizu ein paar Tage zu früh gestellt, im Januar wäre besser gewesen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 11:11:24Hast du den Antrag auf Kizu explizit ab 01.01.2026 gestellt?
Nein, ich habe Anfang Dez.2025 vom JC ein Schreiben bekommen, wo ich unter den üblichen Androhungen, aufgefordert wurde KIZ und Wohngeld zu beantragen.
Das habe ich mit Datum vom 08.12.2025 auch getan. Wohngeld wurde mit Bescheid vom 16.12.2025 bewilligt.
Dementsprechend haben wir dann ein Schreiben vom JC bekommen mit besagten Aufhebungsbescheid, da wir mit dem Wohngeld eben nicht mehr bedürftig wären.
Kurz vor Weihnachten, wollte die Familienkassen dann noch den Bescheid über Wohngeld haben.
Und ja, zum Zeitpunkt der Antragstellung, habe ich noch keine Rente ausgezahlt bekommen. Die bekomme ich erst ab dem 01.01.2026
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 11:11:24Dann wurde der Antrag auf Kizu ein paar Tage zu früh gestellt, im Januar wäre besser gewesen.
Das habe ich ja auch so angenommen.... Aber, laut der Familienkasse bin ICH in der Berechnung nicht mit drin. Da Ich und die Kinder die letzten 6 Monate vor Antrag Stellung noch BG bekommen haben. Sprich noch 6 Monate warten (dann habe ich ja auch Rente bekommen) und neu Antrag stellen....
Dies ist zumindest die Aussage die ich bekommen habe. Nur ob das auch so stimmt, weis ich nicht. Es klingt zumindest "Plausibel" .....
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 11:18:10Wohngeld wurde mit Bescheid vom 16.12.2025 bewilligt.
Leistungsbeginn 1. Januar?
Kizu hätte nach dem Wohngeldbescheid zum (oder ab) 1. Januar beantragt werden sollen unter Beilegung des Wohngeldbescheides.
KA ob man da jetzt Widerspruch einlegen und eine aktuelle Berechnung für den Januar fordern kann, ich würde es aber versuchen (dem Schreiben unbedingt die aktuellen Bescheide von Renten und Wohngeld in Kopie beifügen, egal ob das schon mal geschehen ist). Wenn du den Ablehnungsbescheid so akzeptierst und erst in 5 oder 6 Monaten einen neuen Antrag stellst, verlierst du nicht wenig Geld, das wird nämlich nicht rückwirkend gezahlt.
Und löse dich mal von den Auszahlungszeitpunkten und konzentriere dich auf den jeweils im Bescheid aufgeführten Leistungsbeginn.
Die Familienkasse berechnet im Antragmonat nach dem Ist-Zustand und das war im Dezember nunmal so wie im Berechnungsbogen aufgeführt.
Für Dezember 2025 wurde also Wohngeld bewilligt?
Dann würde ich mal zügig Widerspruch gg die Ablehnung des KiZ einlegen, denn dort wurde Wohngeld mit 0,00 Euro berücksichtigt, was die Berechnung und damit die Entscheidung fehlerhaft macht.
Parallel ab Januar 2026 einen neuen Antrag wg geänderter Einkommensverhältnisse stellen.
Ja, Wohngeld wurde ab dem 01.01.2026 bewilligt, und auch ende 2025 das erstmals überwiesen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 11:31:53Die Familienkasse berechnet im Antragmonat nach dem Ist-Zustand und das war im Dezember nunmal so wie im Berechnungsbogen aufgeführt.
Das ist nicht ganz richtig. Zur Berechnung (Einkommen usw.) werden die letzten 6 Monate genommen. Steht ja auch so im Bescheid drin.
Ich musste damals die ALG II /BG Bescheide der letzte 6 Monate mit einreichen. Und in der Zeit hatte nur meine Frau mit ihrer Rente ein "Einkommen", was zur Berechnung ran gezogen wurde.
Das ich da Geld verliere weis ich, nur was soll ich als Begründung für einen Widerspruch nehmen...? Laut dem Bescheid bezieht sich das ja NUR auf dem Dezember. Da hatte ich ja noch BG bekommen.
Ich kommen mir da echt verascht vor...Zu einem vom JC, zum anderen von der Familienkasse. Die haben doch gewusst, dass ich die 6 Monate vorher noch BG bezogen habe.
Aber Nöööö dann auch noch unterlagen nachfordern. :teuflisch:
Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2026, 12:00:08Für Dezember 2025 wurde also Wohngeld bewilligt?
Der Bescheid ist vom 16.12.2025 ja , bewilligt aber erst ab 01.01.2026
Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2026, 12:00:08Parallel ab Januar 2026 einen neuen Antrag wg geänderter Einkommensverhältnisse stellen.
Laut Bescheid besteht eine "Unterdeckung" von 521,79€, obwohl Wohngeld (648€) nicht berücksichtigt wurde. Müsste die Familienkassen aber dann nicht selber sehen, dass Wohngeld ab Januar mit in die Berechnung einbliesen "müsste" , und der Bedarf dann gedeckt wäre ....?
Hätte die Familienkasse nun gesagt, "gut für Dezember gibt es nix, aber dann ab Januar" ..... Müsste da nicht ein Widerspruch reichen eben mit der Begründung, dass ab Januar Wohngeld bezogen wird...
Obwohl die das eigentlich wissen ! :wand:
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 12:05:42Laut Bescheid besteht eine "Unterdeckung" von 521,79€, obwohl Wohngeld (648€) nicht berücksichtigt wurde. Müsste die Familienkassen aber dann nicht selber sehen, dass Wohngeld ab Januar mit in die Berechnung einbliesen "müsste" , und der Bedarf dann gedeckt wäre ....?
Deine Rente wurde auch nicht berücksichtigt. Und die sehen nur, was zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier Dezember) der Ist-Zustand ist.
Wie gesagt, ich würde einen Widerspruch verfassen. Und/oder
Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2026, 12:00:08Parallel ab Januar 2026 einen neuen Antrag wg geänderter Einkommensverhältnisse stellen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 12:37:01Deine Rente wurde auch nicht berücksichtigt. Und die sehen nur, was zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier Dezember) der Ist-Zustand ist.
Das ist ja auch richtig so, da diese eben noch nicht zur Berechnung ran gezogen wurde, das würde erst nach weitern 6 Monaten der Fall sein.
Der Ist- Zustand ist der Familienkasse zur Berechnung egal. Die nehmen die letzten 6 Monate, und da hatte ich eben besagte Rente noch nicht. Mal davon abgesehen, dass die Familienkasse unter anderem auch meinen Rentenbescheid in Kopie erhalten hat
Was sich halt eben ändert, ist das Wohngeld ab Januar, was da in die Berechnung mit einfließen "müsste".
Und das würde ich als "Grundlage" für einen Wiederspruch nehmen. Ich werde mich da morgen mal in Ruhe für einen Entwurf dran setzten.
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 12:05:42Der Bescheid ist vom 16.12.2025 ja , bewilligt aber erst ab 01.01.2026
Dann bleibt dir hier nur der Neuantrag ab Januar 2026, ein Widerspruch wäre sinnlos.
Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2026, 12:44:57Dann bleibt dir hier nur der Neuantrag ab Januar 2026, ein Widerspruch wäre sinnlos.
Aber es ändert sich bis auf das Wohngeld ja nix weiter. Meine Rente würde ja immer nicht nicht berücksichtigt werden.
Sorry , aber bin da momentan völlig durch den Wind.... :sad:
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 12:53:29Aber es ändert sich bis auf das Wohngeld ja nix weiter. Meine Rente würde ja immer nicht nicht berücksichtigt werden.
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 12:44:18Das ist ja auch richtig so, da diese eben noch nicht zur Berechnung ran gezogen wurde, das würde erst nach weitern 6 Monaten der Fall sein.
Nein, die müssen bei Antragstellung im Januar mit aktuellen Daten rechnen. Und bei deiner Rente ist Leistungsbeginn auch der 1. Januar, richtig?
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 12:59:47Nein, die müssen bei Antragstellung im Januar mit aktuellen Daten rechnen.
Wen dem so wäre , warum werden dann die letzten 6 Monate zu Berechnung genommen, und nicht der Ist- Zustand wie Du ihn nennst ??? Wenn ich jetzt wieder einen Antrag stellen würde, würden wieder die letzten 6 Monate berücksichtigt werden.
Da wirklich einzige, was sich da ändert ist das Wohngeld.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 12:59:47Und bei deiner Rente ist Leistungsbeginn auch der 1. Januar, richtig?
Ja , richtig.
Aber in dem Bescheid ist ja zu lesen, dass zur Berechnung das Einkommen der Eltern von Juni-November 2025 genommen wurde, sprich besagte 6 Monate "vor" Antrag Stellung.
So steht es auch auf deren Seite
"Eltern müssen ihr Einkommen der letzten 6 Monate vor der Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im Oktober, müssen Sie das in den Monaten April bis September zugeflossene Einkommen angeben."
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 13:13:55Aber in dem Bescheid ist ja zu lesen, dass zur Berechnung das Einkommen der Eltern von Juni-November 2025 genommen wurde, sprich besagte 6 Monate "vor" Antrag Stellung.
Das passt in eurem Fall aber nicht, euer Einkommen hat sich nunmal erst seit dem 1.1.2026 erheblich geändert. Du hast doch auch den Aufhebungsbescheid zum 31.12.2025 vom Bürgergeld bekommen, richtig? Den musst du natürlich auch dem Neuantrag beifügen.
Hochrechnen können und sollten die dann mit den Rentenbescheiden und dem Wohngeldbescheid inklusive aktueller Belege zu der Miete selbst.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 13:46:44Das passt in eurem Fall aber nicht
kannst Du das mal bitte erläutern, warum das mit den sechs Monaten der Nachweise gerade bei uns nicht passen soll ?
Natürlich ändert sich das Einkommen ab dem 1. Jan. das steht ja auch nicht zur Debatte. Nur wird es laut Familienkasse (FK) erst nach besagten 6 Monaten mit angerechnet....
die FK hatte alles an Unterlagen ...
Bürgergeldbescheid Dez. 2025 BG Bescheide der letzten 6 Monate
Anschreiben vom JC zur Aufforderung Wohngeld und KIZ zu beantragen
Rentenbescheid von mir
Rentenbescheid von meiner Frau
Schreiben vom Rententräger über Dauerrente meiner Frau
Betriebs und Heizkostenabrechnung 2024 wegen Aufschlüsslung der Miete/Kontoauszug über die Mietzahlung
Kopie, Schwerbehindertenausweise beider Kinder beide GDB 60 Merkzeichen H
Schreiben BARMER Pflegekasse über Pflegegrad beider Kinder Pflegegrad II
All diese Unterlagen lagen vor. Das einzige was nicht vorlag und auch nicht nachgefordert wurde , war der Aufhebungsbescheid vom JC.
Ich hatte eben ein ca. 30 Minuten langes Gespräch mit der FK. Ein Wiederspruch würde sich tatsächlich nicht lohnen. Aber ab Januar würde das Wohngeld berücksichtigt werden , was für Dez. ja nicht der Fall war.
Ob da aber was bei rum kommt , ist die Frage. Was meine Rente betrifft, soll ich ca. 5 Monate warten , und dann einen Neuantrag stellen. Dann würde auch besagte Rente mit in die Berechnung einfließen.
Ich frage mich nur warum, die das so kompliziert machen. Klar wurde der Antrag im Dezember gestellt, aber ich stelle so einen Antrag ja nicht nur für einen Monat ! :weisnich: :no:
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 16:26:44Ich hatte eben ein ca. 30 Minuten langes Gespräch mit der FK. Ein Wiederspruch würde sich tatsächlich nicht lohnen. Aber ab Januar würde das Wohngeld berücksichtigt werden , was für Dez. ja nicht der Fall war.
.............. Was meine Rente betrifft, soll ich ca. 5 Monate warten , und dann einen Neuantrag stellen. Dann würde auch besagte Rente mit in die Berechnung einfließen.
Und warum wird deine Rente, die du nachweislich ab Januar diesen Jahres bekommst, nicht jetzt schon, sondern erst in 5 Monaten berücksichtigt? Ohne deine Rente kommt ihr ja wieder nicht an den Gesamtbedarf ran, da fehlen dann knapp über 70€ für den Anspruch auf Kizu. Ist schon etwas hirnrissig.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 17:21:58Und warum wird deine Rente, die du nachweislich ab Januar diesen Jahres bekommst, nicht jetzt schon, sondern erst in 5 Monaten berücksichtigt?
Weil, immer die Einkommen der letzten 6 Monate in die Berechnung einfließen. Bürgergeld zähl da nicht als Einkommen.
Die Rente schon. Aber die bekomme ich ja erst ab Januar.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 17:21:58Ohne deine Rente kommt ihr ja wieder nicht an den Gesamtbedarf ran.
Naja, die "Unterzahlung" soll ja laut Bescheid 521,79€ betragen, wenn nun das Wohngeld von 648€ mit angerechnet würde, sollte es ja "eigentlich" passen.
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 17:29:31Naja, die "Unterzahlung" soll ja laut Bescheid 521,79€ betragen, wenn nun das Wohngeld von 648€ mit angerechnet würde, sollte es ja "eigentlich" passen.
Da bin ich mal gespannt, ich bin von dem Betrag auf dem Berechnungsbogen ausgegangen (Gesamtbedarf €2626,76).
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 17:33:53ich bin von dem Betrag auf dem Berechnungsbogen ausgegangen (Gesamtbedarf €2626,76).
Ich zunächst auch... Das ist der Gesamte Bedarf incl. Warm Miete die wir damals vom JC bekommen hatten. Aber ich frage mich warum meine Frau in dem Bedarf mit eingerechnet wird, obwohl diese ihren Bedarf mit ihrer Rente selber decken kann. :weisnich
Oder habe ich da einen Denkfehler ???
Zitat von: Bundspecht am 20. Januar 2026, 17:41:38Oder habe ich da einen Denkfehler ???
Ja, beim Kizu wird die gesamte Familie mit Einkommen und Wohnkosten berücksichtigt, ebenso wie beim Wohngeld. Da fällt niemand raus, weil er oder sie den eigenen Bedarf (Regelsatz und anteilige Miete) selbst decken kann. Zur Bedarfsfestsetzung beim Kizu werden alle Regelsätze und die KdU zugrunde gelegt, ohne Anrechnung von Einkommen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 18:12:23Ja, beim Kizu wird die gesamte Familie mit Einkommen und Wohnkosten berücksichtigt
Mag sein, aber als Einkommen wird in unseren Fall "nur" die Rente meiner Frau gewertet. Ist ja auch so im Bescheid zu sehen.
Aber eine Sache ist mir noch eingefallen. Es gab damals beim JC ja immer noch den Kindersofortzuschlag. Wir hatte da noch ein Schreiben bekommen vom JC wo drauf hingewiesen wurde, dass dieser pro Kind nun 25€ beträgt.
Das JC ist da ja nun nicht mehr für zuständig.... Wer dann ? Der Kreis, oder auch die Familienkasse ?
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 08:13:37Mag sein, aber als Einkommen wird in unseren Fall "nur" die Rente meiner Frau gewertet. Ist ja auch so im Bescheid zu sehen.
Ja, aber mit einer für mich nicht rechtsicheren Begründung (erst nach 5 oder 6 Monaten).
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 08:13:37Es gab damals beim JC ja immer noch den Kindersofortzuschlag.
Ja, aber ihr bezieht kein Bürgergeld mehr. Ursprünglich war dieser Sofortzuschlag als vorübergehende Entlastung bis zum Inkrafttreten der Kindergrundsicherung eingeführt worden. Da die Kindergrundsicherung nun offiziell nicht eingeführt wird, bleibt dieser Sofortzuschlag zunächst unbefristet bestehen.
Lt. dem KiZ-Lotsen der BA besteht mit dem angegebenen Einkommen ab Januar 2026 Anspruch auf KiZ.
Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2026, 09:54:42Lt. dem KiZ-Lotsen der BA besteht mit dem angegebenen Einkommen ab Januar 2026 Anspruch auf KiZ.
Moin, ich traue dem Teil nicht. Mir wurde nach Eingabe aller Daten gesagt, "Joo Du hast Anspruch"
Warum hat die FK das bloß nur für den Monat Dezember berechnet. Es lagen doch alle Unterlagen vor...
Wenn die nun gesagte hätten , Ok für Dezember gab es noch kein Wohngeld, daher gibt es nix, aber ab Januar würde das mit in die Berechnung einfließen....
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 09:30:36Ja, aber mit einer für mich nicht rechtsicheren Begründung (erst nach 5 oder 6 Monaten).
Tja, was soll ich dazu sagen. Das ist aber überall nachzulesen, dass das Einkommen der letzten 6 Monate zur Berechnung genommen wird.
Ob das rechtssicher ist :weisnich:
PS: habe eben mal die Daten von uns im KIZ Rechner eingegeben.
Als Einkommen da aber nur die Rente meiner Frau und Wohngeld. Und ja, ich hätte
wahrscheinlich einen Anspruch auf KIZ....
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 09:30:36Ja, aber ihr bezieht kein Bürgergeld mehr
soll das nun heißen, dass unsere Kinder, keinen Anspruch mehr auf diesen Sofortzuschlag haben ????
PS:
Laut "diesem" haben wir keinen Anspruch .....Nur mit Rente meiner Frau und Wohngeld
https://www.kinderzuschlag.org/rechner/
Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Ungedeckter Bedarf:
420,00 €
Möglicher Kinderzuschlag
0,00 €
Da der Kinderzuschlag Ihren Bedarf nicht decken kann, besteht kein Anspruch.
Details der Berechnung anzeigen
Anzurechnendes Elterneinkommen: 1.048,00 €
Bedarf der Eltern: -1.546,63 €
Überschuss: 0,00 €
Anzurechnen auf Kinderzuschlag: 0,00 €
Aufschlüsselung:
Erwerbseinkommen zu 45%: 0,00 €
Andere Einkünfte zu 100%: 0,00 €
Vergleichsrechnung mit höchstmöglichen Kinderzuschlag
Bedarf der Familie: -2.626,00 €
Einnahmen der Familie (inkl.Kindergeld) : 1.558,00 €
Maximal möglicher Kinderzuschlag für 2 Kinder: 594,00 €
Ungedeckter Bedarf: (mit möglichem Kinderzuschlag) -174,00 €
Ihr Kinderzuschlag Anspruch: 0,00 €
Mhhhhh habe das alles nochmal eingegeben, aber diesmal mit meiner Rente.... Und auch DA hätten wir Anspruch !!!
Und hier wird mir ausgerechnet , wir hätten Anspruch auf 594€ für beide Kinder !!! :schock: :schock: :weisnich:
https://www.smart-rechner.de/kinderzuschlag/rechner.php
Ich werd bekloppt :wand: :wand: :wand:
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:10:41soll das nun heißen, dass unsere Kinder, keinen Anspruch mehr auf diesen Sofortzuschlag haben ????
Vermutlich werdet ihr diese 25€ je Kind automatisch bekommen, die Informationen sind diesbezüglich etwas ungenau.
ZitatDer Kindersofortzuschlag hingegen wurde als Übergangsleistung eingeführt, um Kinder, die von Armut betroffen sind, kurzfristig finanziell zu unterstützen. Seit dem 1. Juli 2022 wird dieser Zuschlag automatisch an Familien gezahlt, die bereits Sozialleistungen wie den Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dies geht aus einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums hervor. Ein separater Antrag wie beim Kinderzuschlag ist hier nicht erforderlich. Die Höhe des Kindersofortzuschlags liegt derzeit bei 25 Euro.
Quelle (https://www.mainpost.de/wirtschaft/finanzen/kinderzuschlag-und-kindersofortzuschlag-was-ist-der-unterschied-3-11-25-105395020)
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 10:29:16ermutlich werdet ihr diese 25€ je Kind automatisch bekommen, die Informationen sind diesbezüglich etwas ungenau.
Ja, ich habe da auch keine Aussagen zu gefunden....
Aber nochmal zur KIZ Berechnung...
Laut dem einen Rechner, hätten wir als Gesamt Einkommen (ohne meine Rente) von 2808€ und damit bummelig 182€ als der Bedarf....
Sprich
Rente 1048€
Kindergeld 518€
Wohngeld 648€
Maximaler KIZ 594€
gebe ich da (nur mal asu Spaß meine Rente auch mit an) haben wir nur noch einen Anspruch auf 370€ :grins:
Bekloppt alles ....
Ergo ich werde nochmal einen Antrag stellen. Ich frage aber nach , ob ich die ganzen Unterlagen nochmal einreichen muss....(mein armer Drucker) :grins:
Der Kindersofortzuschlag Ist im Kinderzuschlag schon inkludiert , also in den 297 Euro maximal pro Kind
Zitat von: Tini911 am 21. Januar 2026, 10:58:27Der Kindersofortzuschlag Ist im Kinderzuschlag schon inkludiert , also in den 297 Euro maximal pro Kind
Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?
Das ist alles ein wenig Schwammig was da zu zu finden ist ....
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:49:56Ergo ich werde nochmal einen Antrag stellen. Ich frage aber nach , ob ich die ganzen Unterlagen nochmal einreichen muss....
Ich würde es machen, so merkwürdig wie die sich anstellen. Und dieses Mal auch den Aufhebungsbescheid Bürgergeld dazu legen. Vielleicht fragst du dann gleich mal nach der rechtlichen Grundlage oder Anweisung, dass deine Rente erst nach 5 Monaten berücksichtigt wird, die Belegnachweisung alleine kann und darf das nicht sein. Man hat Anspruch auf Berechnung für diese Leistungen mit dem aktuellen Einkommen und da zählt deine Rente genauso zu wie das Wohngeld.
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:59:54Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?
Über einen extra Antrag bei der Familienkasse, wenn man Wohngeld bezieht.
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 10:59:54Zitat von: Tini911 am 21. Januar 2026, 10:58:27Der Kindersofortzuschlag Ist im Kinderzuschlag schon inkludiert , also in den 297 Euro maximal pro Kind
Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?
Das ist alles ein wenig Schwammig was da zu zu finden ist ....
Dann bekommst du keinen Kindersofortzuschlag mehr meiner Meinung nach
Soooo ..... :wand:
Also: Ich kann einen Antrag ab Januar stellen, da ja nun das Wohngeld mit einfließen würde....
ABER, der würde wieder abgelehnt werden, wegen den sagten 6 Monaten VOR Antragstellung ! :schock: :schock:
Laut FK war das so, dass der "Ist-Zustand" zur Berechnung ran gezogen wurde. Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber dies aber geändert.
Sprich ich muss tatsächlich bis Mai warten für einen Neuantrag. :schock:
Dann würden natürlich das Wohngeld und meine Rente mit berechnet werden. Und ja, ich muss ALLE Unterlagen dann neu einreichen....*frust*. Der Aufhebungsbescheid vom JC wird aber nicht benötigt.
Die ganze Arbeit und der Stress noch vor Weihnachten fast umsonst :teuflisch:
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 11:00:11Das weiß ich, aber wenn man keinen Anspruch auf KIZ hat ? Woher bekommt man dann den Kindersofortzuschlag !?
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 11:00:11Über einen extra Antrag bei der Familienkasse, wenn man Wohngeld bezieht.
So, wenn man Wohngeld bekommt, hat man keinen Anspruch auf den Kindersofortzuschlag ! :wand:
Erst dann , wenn der KIZ bewilligt würde ( ist dann mit enthalten)
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 11:26:23Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber dies aber geändert.
In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?
Ich lasse mich immer gerne eines besseren belehren, aber nicht mit solchen schwammigen Behauptungen, die es womöglich auch nur mündlich am Telefon gab.
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 12:11:23In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?
Das weis ich auch nicht, aber ich habe ein Merkblatt der FK zum Thema KIZ aus dem Jahr 2018 gefunden. Und da steht nicht ein Wort von besagten 6 Monaten.
https://www.tha.de/Binaries/Binary28523/Merkblatt-KiZ-01.18.pdf
In den Merkblättern von heute, steht das aber drin !
Ahhhh gefunden !!! :yes:
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html
ganz untern unter Punkt (8) im ersten Absatz....
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 12:38:12Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 12:11:23In welchem Gesetz genau soll das wo stehen?
Das weis ich auch nicht, aber ich habe ein Merkblatt der FK zum Thema KIZ aus dem Jahr 2018 gefunden. Und da steht nicht ein Wort von besagten 6 Monaten.
https://www.tha.de/Binaries/Binary28523/Merkblatt-KiZ-01.18.pdf
In den Merkblättern von heute, steht das aber drin !
Ahhhh gefunden !!! :yes:
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html
ganz untern unter Punkt (8) im ersten Absatz....
Ja, und ganz unten steht auch "Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich."
Mir erschließt sich immer noch nicht, warum man die Leistung Kinderzuschlag verwehrt bekommt für mindestens 5 Monate, eher 6 (das muss man sich mal ausrechnen, was da flöten geht), nur damit man Einkommen, das aus dem Bürgergeldbezug befreit, auf dem Papier für 5-6 Monate als zugeflossen nachweisen kann.
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 13:17:41Ja, und ganz unten steht auch "Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich."
Stimmt, klingt erstmal wie ein Widerspruch in sich, aber der Gesetzgeber wird sich da schon so seine Gedanken gemacht haben.
Ich weiß auch nicht warum das damals geändert wurde. Fakt ist aber das die FK besagt 6 Monate vor Antragstellung alle einkommen zur Berechnung nimmt.
Von daher würde es mir /uns nun auch nichts bringen einen Antrag ab Januar zu stellen. Weil dann würden die Monate Juli-Dezember genommen werden. Und da hatten wir kein Wohngeld und ich auch meine Rente nicht.
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 13:17:41Mir erschließt sich immer noch nicht, warum man die Leistung Kinderzuschlag verwehrt bekommt für mindestens 5 Monate, eher 6 (das muss man sich mal ausrechnen, was da flöten geht), nur damit man Einkommen, das aus dem Bürgergeldbezug befreit, auf dem Papier für 5-6 Monate als zugeflossen nachweisen kann.
Mir leider auch nicht. Wenn man mal den Maximalen Wert nimmt , sind das locker 3564€ die da "flöten" gehen. :no: :nea: :schock:
Zitat von: Bundspecht am 21. Januar 2026, 15:42:59Stimmt, klingt erstmal wie ein Widerspruch in sich, aber der Gesetzgeber wird sich da schon so seine Gedanken gemacht haben.
Den Gesetzgeber ziehe ich gar nicht in Zweifel, mich würde mal interessieren nach welcher Dienstanweisung das so krude umgesetzt wird. Meistens sind nicht die Gesetze das Problem, sondern die Umsetzung durch die Ämter.
Keiner der Online-Kiz Rechner kann korrekt rechnen und keiner davon kann die Besonderheiten bei der Berechnung von Renteneinkommen berücksichtigen.
Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Wohngeld und Kindergeld werden beim KiZ nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt, sondern nur bei der Prüfung herangezogen, ob Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird.
Bei Rentenbeziehern wird eine vollkommen andere Berechnung vorgenommen als bei Erwerbstätigen (vgl. Durchführungsanweisung Kinderzuschlag).
Hier (Anspruch auf Sozialgeld der EM-Rentner wg. erwerbsfähigem Kind) würde die wie folgt aussehen (Bsp):
Mann
Rente: 722€
abzgl. Regelbedarf: -506€
abzgl. 1/4 KdUH: -188,25€
abzgl. 30€ Freibetrag: -30€
auf das Kind übertragbares Einkommen = -2,25€, also kein übertragbares Einkommen
Frau
Rente: 1048€
abzgl. Regelbedarf: -506€
abzgl. 1/4 KdUH: -188,25€
abzgl. 30€ Freibetrag: -30€
auf das Kind übertragbares Einkommen = 323,75€
Der Gesamtkinderzuschlag für beide Kinder beträgt 584€, davon sind 323,75€ abzuziehen.
Der Kinderzuschlag beträgt damit 260,25€.
Bedürftigkeitsberechnung Kinder:
Regelbedarf 471€ + 390€: 861€
2x 1/4 KdUH: 376,50€
abzgl. übertragbares Einkommen: 323,75€
abzgl. 2x 259€ Kindergeld: 518€
Gesamtbedarf = 395,75€
abzgl. Kinderzuschlag: 260,25€
= 135,50€ Hilfebedürftigkeit (noch) nicht beseitigt
abzgl. Wohngeld: 648€
= -512,50€ Hilfebedürftigkeit beseitigt
Zitat von: Sheherazade am 21. Januar 2026, 16:22:02Den Gesetzgeber ziehe ich gar nicht in Zweifel, mich würde mal interessieren nach welcher Dienstanweisung das so krude umgesetzt wird.
Das kann ich Dir leider nicht sagen, ich habe da nicht nachgefragt, bzw. ich hätte da wohl auch keine Antwort bekommen.
Ich kann es eben nur so wiedergeben wie es mir erklärt wurde, bzw. so wie es eigentlich auf so gut wie jeder Seite zu dem Thema kommuniziert wird...
@Ottokar,
ich danke Dir und natürlich auch allen anderen für ihre Hilfe.
Aber ein kleiner Fehler ist Dir unterlaufen...
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Regelbedarf 2x 471€: 942€
unsere Sohn ist erst 12 und hätte einen Bedarf von 390€. Ob das allerdings auschlaggebend ist.....
So eine ähnliche "Berechnung" hatte mir der eine "Rechner" auch ausgespuckt. Allerdings erst in besagten 5-6 Monaten.
Ich weiß es ist kompliziert, und ich steige da selber nicht mehr so ganz durch. Warum die stur an dieser "Berechnung" von Einkommen der letzten 6 Monate festhalten, weis ich wie gesagt nicht.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
Ja , so hatte man mir das auch erklärt. Aber in den besagte letzten 6 Monaten hatte eben NUR meine Frau mit ihrer Rente "Einkommen" , da das Bürgergeld was meine Kinder und ich noch bis Ende Dez. bekommen haben , nicht zählt.
So ist es ja auch in dem Bescheid zu sehen.
Zitat von: Bundspecht am 22. Januar 2026, 11:13:45unsere Sohn ist erst 12 und hätte einen Bedarf von 390€. Ob das allerdings auschlaggebend ist.....
Das ist nur für die Bedürftigkeitsprüfung relevant. Ich hab die Zahlen dort mal angepasst, was am Ergebnis aber nichts ändert.
Zitat von: Bundspecht am 22. Januar 2026, 11:13:45Aber in den besagte letzten 6 Monaten hatte eben NUR meine Frau mit ihrer Rente "Einkommen" , da das Bürgergeld was meine Kinder und ich noch bis Ende Dez. bekommen haben , nicht zählt.
Kann man als Erkärung für die Ablehnung deines Antrags im Dezember gelten lassen, aber ganz bestimmt nicht für eine Ablehnung eines Neuantrages im Januar oder Februar.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Zitat von: Sheherazade am 23. Januar 2026, 14:56:30Kann man als Erkärung für die Ablehnung deines Antrags im Dezember gelten lassen, aber ganz bestimmt nicht für eine Ablehnung eines Neuantrages im Januar oder Februar.
Das von mir verlinke Gesetzt zum KIZ ist da doch (leider) eindeutig....Es mag ja richtig sein wenn @Ottokar schreibt, dass "Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das
tatsächliche Einkommen angesetzt"
Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung. Klar hätten wir nun im Januar meine Rente und Wohngeld als zusätzliches Einkommen....
Aber dann würden die Monate August - Januar als Berechnung genommen. Sprich 5 Monate Bürgergeld und einen Monat unsere Renten und Wohngeld.
Der Antrag würde abgelehnt werden.
Ich würde mich ja auch wünschen, es wäre anders. :yes:
Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung.
NEIN!
Lies, was ich schrieb!
Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Ich würde mich ja auch wünschen, es wäre anders.
Wenn du dich damit zufrieden gibst, ist das ok. Würde es mich betreffen, würde ich mich weiter damit auseinandersetzen, zum Beispiel mit der Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, auch DA-KiZ (ich versuche nachher mal die Pdf oder den Link einzufügen, irgendwie geht das gerade nicht oder ich bin zu blöd). Da steht zum Beispiel auf Seite 65:
Zitat(2) 1Wird ein Antrag auf SGB II-Leistungen abgelehnt, weil vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen ist, gilt § 28 SGB X nach § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Kinderzuschlag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablauf des Mo-nats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung (hier: Alg II) bestandskräftig geworden ist, nachzuholen ist. 2Eine frist-gemäße Antragstellung auf Kinderzuschlag liegt damit immer vor, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Alg II-Ab-lehnungsbescheides bzw. des Alg II-Aufhebungsbescheides Kinder-zuschlag beantragt wird.
Zitat von: Ottokar am 24. Januar 2026, 09:00:28Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung.
NEIN!
Lies, was ich schrieb!
Habe ich gemacht.
Einkommen der Eltern Juni-November 2025, und da wurde eben NUR die Rente meiner Frau berücksichtigt.
Leute, ich bin ja auf Eurer Seite, aber warum bitte reitet dann die FK auf besagte 6 Monaten andauern rum !?
Selbst in dem Anlehnungsbescheid den wir bekommen haben steht das doch schwarz auf weiß ....
Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2026, 09:30:562) 1Wird ein Antrag auf SGB II-Leistungen abgelehnt, weil vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen ist, gilt § 28 SGB X nach § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Kinderzuschlag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablauf des Mo-nats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung (hier: Alg II) bestandskräftig geworden ist, nachzuholen ist. 2Eine frist-gemäße Antragstellung auf Kinderzuschlag liegt damit immer vor, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Alg II-Ab-lehnungsbescheides bzw. des Alg II-Aufhebungsbescheides Kinder-zuschlag beantragt wird.
Eine Fristgerecht Antragstellung, sagt aber ja noch nicht voraus, dass der Antrag auch bewilligt würde....
Ich kann den Antrag stellen, gehe aber jede Wette ein, dass der wieder abgelehnt wird.
Zitat von: Bundspecht am 24. Januar 2026, 09:48:31Ich kann den Antrag stellen
Du musst ja nicht. Ich würde aber
unter Beilegung des Bürgergeldaufhebungsbescheides - auch wenn die den NICHT anfordern.
Das der Antrag im Dezember zu früh gestellt wurde und abgelehnt werden musste, ist logisch. Für eine Ablehnung des Antrages bei Antragstellung im Januar gibt es keine rechtssichere Begründung.
ZitatIch kann den Antrag stellen, gehe aber jede Wette ein, dass der wieder abgelehnt wird.
Warum sollte der abgelehnt werden? Ihr braucht in den 6 Monaten vor Antragstellung ein Einkommen von mind. 5400,00 Euro (5400 : 6 = 900,00 Euro). Deine Frau bekommt über 1000 Euro Rente, passt. Ihr müsst mit KiZ und WG zusammen einen höheren Anspruch als auf Bürgergeld haben. Da ihr schon allein mit WG keinen Bürgergeld Anspruch habt, passt das auch.
Der Ablehnungsbescheid im 12/25 war korrekt, da noch kein WG. Jetzt bekommst du die gleiche Berechnung, nur dass im Berechnungsbogen nicht mehr bei WG 0 steht, sondern euer aktueller WG Anspruch.
Unbedingt noch diesen Monat neu beantragen, die Anspruchsvoraussetzungen sind jetzt klar erfüllt! Nächsten Monat würde deine Rente 01/26 mit in die Berechnung einfließen, also 1/6 davon und ihr bekommt dann uU weniger KiZ. Und vor allem gehen die bis zu knapp 600 Tacken für 01/26 flöten, wenn du es diesen Monat nicht neu beantragst.
Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 00:12:30Warum sollte der abgelehnt werden? Ihr braucht in den 6 Monaten vor Antragstellung ein Einkommen von mind. 5400,00 Euro (5400 : 6 = 900,00 Euro). Deine Frau bekommt über 1000 Euro Rente, passt. Ihr müsst mit KiZ und WG zusammen einen höheren Anspruch als auf Bürgergeld haben. Da ihr schon allein mit WG keinen Bürgergeld Anspruch habt, passt das auch.
Der eine Monat nun mit Wohngeld, reicht da aber nicht aus, da in den restliche 5 Monaten eben kein anderes Einkomme, als die Rente meiner Frau vorhanden war.
Das Einkommen hat eben die letzten Monate nicht gereicht um Anspruch auf Kiz zu haben. Mit Wohngeld sind wir vom JV weg, richtig, aber auch erst seid Januar.
Und solange in 6 Monaten nicht genug Einkommen vorhanden ist , um den Bedarf zu decken, würde der Antrag wieder abgelehnt !
Da ändert auch nun der eine Monat mit Wohngeld und Rente nix dran.... Leider
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 08:51:12Der eine Monat nun mit Wohngeld, reicht da aber nicht aus, da in den restliche 5 Monaten eben kein anderes Einkomme, als die Rente meiner Frau vorhanden war.
Mehrere Leute haben dir jetzt geschrieben, dass diese telefonische Auskunft falsch ist.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Wohngeld und Kindergeld werden beim KiZ nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt, sondern nur bei der Prüfung herangezogen, ob Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird.
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 08:51:12Und solange in 6 Monaten nicht genug Einkommen vorhanden ist , um den Bedarf zu decken, würde der Antrag wieder abgelehnt !
Für diese Begründung einer Antragsablehnung gibt es keine rechtliche Grundlage!
Du hast laut Berechnung eine Bedarfsunterdeckung von rund 521 Euro in 12/25 und damit bleibt die Zuständigkeit in 12/25 beim Jobcenter, da Bürgergeld >KiZ + WG. In 01/26 ist aber WG von 648,00 Euro in die Berechnung mit reinzunehmen, vorher war WG 0, siehe Berechnungsbogen. 648 Euro > ca. 521 Euro, KiZ + WG > Bürgergeld und damit ist auch diese Bedingung des § 6a BKKG erfüllt.
Keine Ahnung, warum du das nicht nachvollziehen kannst, das ist doch kein Hexenwerk. 648 > 521, ja KiZ Anspruch. Hat mit deiner Rente überhaupt nichts zu tun.
Stell den Antrag fristgerecht spätestens morgen bis 24.00 Uhr.
Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 09:56:48Keine Ahnung, warum du das nicht nachvollziehen kannst, das ist doch kein Hexenwerk.
Offensichtlich kann er sich nicht vorstellen, dass man ihm Bockmist erzählt hat um seinen Neuantrag hinauszuzögern. Denn bei Antragstellung im Januar müsste (fast) der Höchstsatz Kizu gezahlt werden für 6 Monate, weil eben seine Rente noch nicht berücksichtigt wird, sobald seine Rente in die Berechnung mit einfließt, verringert sich der Anspruch. Gelebte Sparmaßnahmen von einem Amt.
Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!
Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 09:56:48Du hast laut Berechnung eine Bedarfsunterdeckung von rund 521 Euro in 12/25 und damit bleibt die Zuständigkeit in 12/25 beim Jobcenter, da Bürgergeld >KiZ + WG. In 01/26 ist aber WG von 648,00 Euro in die Berechnung mit reinzunehmen, vorher war WG 0, siehe Berechnungsbogen. 648 Euro > ca. 521 Euro, KiZ + WG > Bürgergeld und damit ist auch diese Bedingung des § 6a BKKG erfüllt.
Warum , ist dann immer und überall (stehst selbst so im Gesetzt) die Rede davon, dass man die letzten 6n Monate VOR Antrag Stellung sein Einkommen nachweisen muss !
Würde ich nun einen Antrag stellen, würden die Monate August bis Januar zu Berechnung angezogen werden. Bis Ende Dez. war aber das Einkommen (außer Rente meiner Frau ) nicht vorhanden.
Zitat von: Sheherazade am 30. Januar 2026, 11:49:41Denn bei Antragstellung im Januar müsste (fast) der Höchstsatz Kizu gezahlt werden für 6 Monate, weil eben seine Rente noch nicht berücksichtigt wird
Ich bekommen die Rente ab ab Januar, ergo müsste die in die Berechnung mit einfliesen.
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 12:24:36Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!
Es wurde dir aber schon ausführlich erklärt von @Ottokar in Beitrag #53 und #55.
Zitat von: Sheherazade am 30. Januar 2026, 12:40:45Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 12:24:36Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!
Es wurde dir aber schon ausführlich erklärt von @Ottokar in Beitrag #53 und #55.
Ich habe es gelesen....Überall kann man nachlesen (auch in meinem Bescheid), dass man die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate benötig. Und wenn ich in 6 Monaten nicht genügend Einkommen habe (da reicht nun auch der Monat Januar nicht), wird der Antrag abgelehnt.
Laut FK haben die eine ganz "komische" Formel , nach der das berechnet wird.
Ihr sagt, dafür gibt es keine Rechtliche Grundlage. Das scheint die FK aber anders zu sehen.
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 19:26:09Ich habe es gelesen.
Offenbar auf den falschen Seiten, oder gelesen, aber nicht verstanden.
Dann lies mal DAS (https://www.arbeitsagentur.de/datei/kiz2-merkblattkinderzuschlag_ba034485.pdf).
Auf Seite 6 unter 1.2 findest du Folgendes:
Zitat1.2 Mindesteinkommensgrenze wird erreicht
Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Ihr monatliches
Einkommen (z. B. Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld
oder Krankengeld) die Mindesteinkommensgrenze erreicht.
Diese beträgt für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende
600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei
nicht berücksichtigt.
Für die Entscheidung über die Mindesteinkommensgrenze werden
die Einkommensverhältnisse der letzten sechs Monate vor Antragstellung
zu Grunde gelegt und der durchschnittliche Betrag aus dem
Einkommen ermittelt (Bemessungszeitraum).
Diese Mindesteinkommensgrenze wird bereits aufgrund der Rente deiner Frau erreicht.
Und auf Seite 18 ab 3.0 findest du die Vorgehensweise bei der Berechnung:
ZitatWas als Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des
Kinderzuschlags zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem
SGB II.
Da steht also das, was ich bereits in Beitrag #53 schrieb:
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57...
Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
...
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 19:26:09Ich habe es gelesen....Überall kann man nachlesen (auch in meinem Bescheid), dass man die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate benötig. Und wenn ich in 6 Monaten nicht genügend Einkommen habe (da reicht nun auch der Monat Januar nicht), wird der Antrag abgelehnt.
Wenn ich mich mal einklinken darf - das ist leider richtig.
Da Du/Ihr mit euren Einkommensverhältnissen in diesen sechs Monaten
VOR der ersten Antragstellung die gesetzl. vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht erreicht habt, wird der Kizz-Antrag abgelehnt. Du kannst dann fünf Monate nach eurer Einkommensänderung den nächsten Antrag stellen und dann sollte das klappen. Das ist die formal rechtliche Seite.
Die rechnerische Seite, die Kizz-Höhe wird dann (wieder) anhand eures Einkommens der letzten sechs Monate ermittelt.
Es gibt allerdings einen positiven Punkt bei dem ganzen Theater - wenn ihr den Kizz erst mal bekommt, habt ihr nur noch eine Meldepflicht hinsichtlich eurer Bedarfsgemeinschaft (wenn jemand ein/auszieht, verstirbt, heiratet etc.)
Änderung in den Einkommensverhältnissen sind nicht meldepflichtig.
Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Da Du/Ihr mit euren Einkommensverhältnissen in diesen sechs Monaten VOR der ersten Antragstellung die gesetzl. vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht erreicht habt, wird der Kizz-Antrag abgelehnt.
Nichts anderes habe ich ja immer wieder geschrieben. Und nur die Rente meiner Frau reicht alleine nicht aus. Ansonsten hätte der Antrag ja für den Monat Dez. bewilligt werden "müssen", da meine Frau ihre Rente schon seid drei Jahren bekommt.
Ich muss eben das Einkommen von sechs Monaten nachweisen , da reicht es nicht wenn das Einkommen in "einem" Monat reicht, in den anderen fünf Monaten aber nicht.
Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Du kannst dann fünf Monate nach eurer Einkommensänderung den nächsten Antrag stellen und dann sollte das klappen.
Genau das wurde mir auch so erklärt....
Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Die rechnerische Seite, die Kizz-Höhe wird dann (wieder) anhand eures Einkommens der letzten sechs Monate ermittelt.
Das sollte im Mai/Juni reichen, da dann genug Einkommen vorhanden ist ( zusätzlich zur Rente meiner Frau, eben meine Rente und Wohngeld ab Januar 2026)
Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Wenn ich mich mal einklinken darf - das ist leider richtig.
Nein, ist es nicht.
Bundspecht behauptet dort, dass nicht nur für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze die 6 Monat rückwirkender Einkommensnachweise benutzt werden, sondern auch für die Berechnung und Letzteres ist nunmal falsch.
Fakt ist außerdem, dass
1. Die Mindesteinkommensgrenze von 900€ hier bereits aufgrund der Rente der Frau i.H.v. monatlich 1048€ erreicht wird, die diese seit über 3 Jahren bekommt, und
2. dass der KiZ Antrag für Dezember 2025 nicht wegen Nichterreichen der Mindesteinkommensgrenze abgelehnt wurde, denn die wurde ja erreicht, sondern erst nach der Anrechnung des tatsächlichen im Dezember verfügbaren Einkommens.
Da dieses Einkommen im Dezember 2025 nur aus der Rente der Ehefrau bestand und damit zu gering war, wurde der KiZ Antrag für Dezember abgelehnt.
Da ab Januar 2026 beim Einkommen zur Rente der Ehefrau auch die Rente des Ehemannes hinzukommt, sieht die Einkommensberechnung ab Januar 2026 ganz anders aus und ergibt lt. KiZ Rechner einen Anspruch, wobei die Mindesteinkommensgrenze bereits durch das Renteneinkommen der Ehefrau im Zeitraum 07-12/2025 realisiert wird.
Unabhängig davon gibt es Sonderfälle, in denen für die Mindesteinkommensgrenze nicht die 6 Monat rückwirkender Einkommensnachweise benutzt werden dürfen. Das hier wäre ein solcher, ist hier aber ohne belang, da die Mindesteinkommensgrenze hier ohnehin wegen der Rente der Frau i.H.v. monatlich 1048€ erreicht wird, die diese seit über 3 Jahren bekommt.
Da KiZ erst ab Antragstellung bewilligt wird und wir mittlerweile Februar haben, hat Bundspecht seinen Anspruch auf KiZ für Januar 2026 leider verloren.
§6a Abs.8 BKGG Für die Ermittlung des monatlich zu
berücksichtigenden Einkommens ist der
Durchschnitt des Einkommens aus den
sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Da steht nichts von Mindesteinkommensgrenze.
ZitatDa KiZ erst ab Antragstellung bewilligt wird und wir mittlerweile Februar haben, hat Bundspecht seinen Anspruch auf KiZ für Januar 2026 leider verloren.
Er könnte noch bis 14. Februar Widerspruch erheben ... wobei ich nicht denke, dass der Erfolg hat.
@Bundspecht - Ich hoffe, du hast im Januar noch einen Neuantrag gestellt?
Zitat von: Tami am 01. Februar 2026, 13:57:34@Bundspecht - Ich hoffe, du hast im Januar noch einen Neuantrag gestellt?
Nein, hat er nicht, er hat lieber dem Gerede der Sachbearbeiterin von der Familienkasse geglaubt.
Zitat von: Tami am 01. Februar 2026, 13:57:34§6a Abs.8 BKGG Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Da steht nichts von Mindesteinkommensgrenze.
Lies bitte den in Beitrag #70 verlinkten Ratgeber und den letzten Satz in § 6a Abs.8 BKGG.
@Tami:
Mindesteinkommesgrenze steht in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKKG:
"sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,..."
Die 900,00 Euro erzielt schon die Frau, aber hier kann man ja schreiben, soviel man will, es bringt einfach nix.
Zitat von: JensM1 am 03. Februar 2026, 19:21:08Die 900,00 Euro erzielt schon die Frau,
Und warum ist der Antrag für Dezember dann abgelehnt worden ???? Da hätten wir auch die 900€ erreicht !
Ganz Einfach, dass Einkommen (Rente, Kindergeld usw.) hätte eben nicht gereicht um den Bedarf zu decken. Und es würde auf sechs Monate gerechnet auch im Januar nicht reichen. Ich muss jeden Monate den Bedarf decken können , auf besagte 6 Monate gesehen.
Zitat von: JensM1 am 03. Februar 2026, 19:21:08aber hier kann man ja schreiben, soviel man will, es bringt einfach nix.
Es wird einfach von Euch nicht verstanden, dass das Einkommen über 900€ über einem Zeitraum von besagten 6 Monaten zur Berechnung genommen wird ! Das ist FAKT. Steht doch im Ablehnungsbescheid.
Und wenn ich nun im Januar einen Antrag gestellt hätte, was dann ? Dann hätte das Einkommen der letzten 6 Monate wieder nicht gereicht. Nur das will keiner so recht verstehen.
So ein Antrag hätte erst dann Erfolg, wenn eben über besagte 6 Monate ein Ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Nicht ein Monat oder zwei, sondern sechs !
"Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich"
Quelle :BKGG
Was du nicht begreifen willst, ist, dass der Berechnungsbogen Wohngeld mit 0 ausweist. Seit 01/26 hast du aber WG 648 Euro und damit ist die zweite Anspruchsvoraussetzug, Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, erfüllt. Jetzt würde zusätzlich auch noch eine Bedarfsunterdeckung von 100 Euro in Frage kommen, aber das ist hier irrelevant.
Aber damit bist du nicht der einzige. Ich vermute, dass du die bödsinnigen Auskünfte von der Famka bekommen hast, weil die in der Berechnung WG 0 gesehen haben und damit hättet ihr erst mit höheren Einkommen Anspruch.
Aber wie gesagt, ist wohl sinnlos, hier was zu schreiben und ist auch nicht meine Kohle.
Zitat von: Bundspecht am 03. Februar 2026, 19:31:48"Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich"
Quelle :BKGG
Wir reden hier von zwei verschiedenen Verwaltungsvorgängen, das eine ist die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze, das andere das zu zu berücksichtigende Einkommen. Für beides werden diese sechs Monate angesetzt. Da sich Euer Einkommen (wenn ich richtig liege) im Januar erheblich verändert hat, könnte sich die Rechnung dahingehend positiv auswirken. Sowohl der Hinweis der SB als auch die Ablehnung für "nur" einen Monat für einen neuen Antrag weist doch schon darauf hin. Und übrigens - auch Behörden machen Fehler!
Die Berechnungen der Behörden sind oft nicht (logisch) nachvollziehbar für normale Menschen und es ist unheimlich nervenaufreibend und zeitaufwendig, sich damit auseinanderzusetzen, das kann ich absolut nachvollziehen! Aber versuch es trotzdem nochmal ...
Zitat von: JensM1 am 03. Februar 2026, 20:18:16Was du nicht begreifen willst, ist, dass der Berechnungsbogen Wohngeld mit 0 ausweist. Seit 01/26 hast du aber WG 648 Euro und damit ist die zweite Anspruchsvoraussetzug, Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II,
Stimmt, aber eben
nur für den
einen Monat , nämlich Januar
(der noch nicht mal mit berechnet werden würde) ! Die FK nimmt aber zur Berechnung
die letzten 6 Monate VOR Antragstellung....
Steht doch auch so im Bescheid ! Es wurden die Monate Juni-November ran gezogen. Antrag wurde im Dezember gestellt.
Da im Dezember kein Einkommen über die
gesamten 6 Monate zu verzeichnen war, wurde der Antrag folgerichtig angelehnt !
Sicher haben wir nun ab Januar mehr "Einkommen", aber hätte ich da einen neuen Antrag gestellt, was wäre passiert !?
Ich hätte wieder das Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen müssen. Sprich die Monate Juli - Dezember.
Was hatten wir da für Einkommen ???? Bingo genau so wenig wie in den Monaten zuvor, nämlich NUR die Rente meiner Frau.
Der Antrag wäre abgelehnt worden.
Es reicht eben NICHT, dass wir nun im Januar "genug" Einkommen haben , um den Bedarf ( in unserem Fall 2626,76€) zu decken.
Ich muss (und so steht es über all, auch im Gesetzt) über einen Zeitraum von besagten 6 Monaten soviel Einkommen nachweisen, dass ich
jeden Monat über dem Bedarf bin ...
Nicht einen oder zwei Monate nein, sechs ! Und ich wundere mich wirklich , dass diese Tatsache so vehement von Euch bestritten, bzw. missachtet wird.
Zitat von: Tami am 04. Februar 2026, 07:35:20Die Berechnungen der Behörden sind oft nicht (logisch) nachvollziehbar für normale Menschen und es ist unheimlich nervenaufreibend und zeitaufwendig, sich damit auseinanderzusetzen, das kann ich absolut nachvollziehen!
Da gebe ich Dir Recht, aber in den Anträge für den KIZ , ist alles haargenau so beschrieben wie ich es erklärt hatte. Ich musste sogar die alten BG Bescheide für das Jahr 2025 raussuchen (Juni-November).
Auch wurde immer wieder betont, dass wir ja mehr als die ominösen 900€/Monat als Einkommen alleine schon durch die Rente meiner Frau hätten.
Stimmt, aber hat sich mal einer gefragt, was es mit diesen 900 € auf sich hat ????
Diese 900€ sind das absolute Minimum an Einkommen, was man als Paar im Monat haben
muss , um überhaupt den KIZ zu beantragen. Keine 900€/Monate, kein Antrag möglich.
Keine 6 Monate (am Stück) genug Einkommen (über dem Bedarf)= Ablehnung. Ergo ist es doch nur logisch, dass ein neuer Antrag nur dann Sinn macht , wenn man über besagten Zeitraum auch genug Einkommen nachweisen kann, oder ?
Und das, würde erst im Mai/Juni 2026 der Fall sein
Du diskutierst seit über 2 Wochen hier im Forum darüber ob du vielleicht oder vielleicht nicht jetzt Anspruch oder doch erst irgendwann hast.
Warum stellst du nicht einfach schriftlich den Antrag. Der muss beschieden werden. Dann hast du schwarz auf weiß was Sache ist. Kannst dann evtl. Widerspruch (oder auch nicht) einlegen.
Dieses rumgeeiere hier im Forum darüber bringt dir nur rein garnichts.
Zitat von: Sensoriker am 04. Februar 2026, 09:09:23Warum stellst du nicht einfach schriftlich den Antrag.
Ist offenbar zuviel Mühe.
ZitatStimmt, aber eben nur für den einen Monat , nämlich Januar (der noch nicht mal mit berechnet werden würde) ! Die FK nimmt aber zur Berechnung die letzten 6 Monate VOR Antragstellung....
Das sind 2 völlig verschiedene Sachen. Wohngeld hat nichts mit dem Einkommen zu tun, da gelten die tatsächlichen Verhältnisse im Monat der Antragstellung.
Zitat von: Sensoriker am 04. Februar 2026, 09:09:23Du diskutierst seit über 2 Wochen hier im Forum darüber ob du vielleicht oder vielleicht nicht jetzt Anspruch oder doch erst irgendwann hast.
Nein, ICH weiß, dass ich "momentan" noch keinen Anspruch habe....
Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2026, 09:34:42Zitat von: Sensoriker am 04. Februar 2026, 09:09:23Warum stellst du nicht einfach schriftlich den Antrag.
Ist offenbar zuviel Mühe.
Es ist auch mit Kosten verbunden, aber warum Antrag stellen, der abgelehnt würde ??? Hat einer überhaupt mal gelesen was ich geschrieben habe ????
Zitat von: JensM1 am 04. Februar 2026, 09:47:08ZitatStimmt, aber eben nur für den einen Monat , nämlich Januar (der noch nicht mal mit berechnet werden würde) ! Die FK nimmt aber zur Berechnung die letzten 6 Monate VOR Antragstellung....
Das sind 2 völlig verschiedene Sachen. Wohngeld hat nichts mit dem Einkommen zu tun, da gelten die tatsächlichen Verhältnisse im Monat der Antragstellung.
Hast Du Dich mal schlau gemacht, was beim KIZ als Einkommen gerechnet wird ??? Renten, Kindergeld, Wohngeld. Wird alles zur Berechnung ran gezogen ....
Alles zusammen hätten wir ab Januar 2936€ also mehr als der benötigte Bedarf.... Aber was rede ich eigentlich.
Zitat von: Bundspecht am 04. Februar 2026, 08:35:55Stimmt, aber eben nur für den einen Monat , nämlich Januar (der noch nicht mal mit berechnet werden würde) ! Die FK nimmt aber zur Berechnung die letzten 6 Monate VOR Antragstellung....
Wie oft denn noch ?????
Also meine Familienkasse hat die Höhe unseres Wohngeldes noch nie interessiert beim Kinderzuschlag, aber das kann natürlich von Familienkasse zu Familienkasse unterschiedlich sein
ZitatAlso meine Familienkasse hat die Höhe unseres Wohngeldes noch nie interessiert beim Kinderzuschlag, aber das kann natürlich von Familienkasse zu Familienkasse unterschiedlich sein
Normalerweise schätzt die Famka das Wohngeld und fragt es nicht bei dir an. Schau mal auf die Berechnung
Das ist bei @Buntspecht aus nicht ersichtlichen Gründen anders gelaufen - entweder Eingabefehler bei WG Schätzung oder kleiner Dienstweg - und daraus resultieren dann auch die nachfolgenden Fehlauskünfte. Jeder, der da im Thema ist, würde sofort über Wohngeld 0 in der Berechnung stolpern. Das ist in der Konstellation der Berechnung praktisch nur möglich, wenn der Antragsteller keine Kosten der Unterkunft hat. Aber die haben nicht nachgedacht, eimfach auf Berechnung mit WG 0 geschaut und dann Blödsinn erählt.
Sag ich nicht, weil ich mir das ausdenke, sondern weil ich länger bei der Famka gearbeitet habe und auch jetzt noch häufiger beruflich KiZ durchrechnen muss.
Zitat von: Bundspecht am 04. Februar 2026, 09:56:11Hast Du Dich mal schlau gemacht, was beim KIZ als Einkommen gerechnet wird ??? Renten, Kindergeld, Wohngeld. Wird alles zur Berechnung ran gezogen ....
Und du hast scheinbar noch nicht mal das Merkblatt gelesen. Wohngeld und Kindergeld zählt beim Kizu nicht als Einkommen.
Zitat von: JensM1 am 03. Februar 2026, 19:21:08Mindesteinkommesgrenze steht in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKKG
Genau, und für die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze gilt § 6a Abs. 8 S. 1 BKGG, d.h. die Einkommensverhältnisse in den 6 Monaten vor Antragstellung.
Für die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird, gilt hingegen § 6a Abs. 8 S. 5 BKGG, d.h. die Einkommensverhältnisse im Antragsmonat.
Das wird auch so sehr schön in der Begründungen des Gesetzgebers zum KiZ in Br-Drs 17/19 (https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0017-19.pdf) erläutert.
D.h. das in dem hier genannten konkreten Fall seit Januar 2026 Anspruch auf KiZ besteht, weil
a) durch das Renteneinkommen der Ehefrau die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro in den zurückliegenden 6 Monaten erreicht wurde und
b) durch das Renteneinkommen der Ehefrau UND durch das seit Januar zufließende Renteneinkommen des Ehemannes zzgl. Wohngeld und KiZ die Hilfebedürftigkeit nach SGB II ab Januar 2026 vermieden werden kann.
Da Bundspecht aber bislang keinen neuen Antrag gestellt hat, ist der Anspruch auf KiZ für Januar 2026 leider verloren.
Zitat von: JensM1 am 04. Februar 2026, 11:09:20Normalerweise schätzt die Famka das Wohngeld und fragt es nicht bei dir an. Schau mal auf die Berechnung
Die haben kurz vor Weihnachten, sogar explizit den Wohngeldbescheid in Kopie verlangt ....Und Wohngeld , ist erst ab Januar 2026 bewilligt, daher auch (wahrscheinlich) Null im Dezember....
Zitat von: JensM1 am 04. Februar 2026, 11:09:20Aber die haben nicht nachgedacht, eimfach auf Berechnung mit WG 0 geschaut und dann Blödsinn erählt.
Sieh oben ....Die wusten über alles bescheid, hatten wirklich alle Unterlagen...
Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2026, 11:36:55Zitat von: Bundspecht am 04. Februar 2026, 09:56:11Hast Du Dich mal schlau gemacht, was beim KIZ als Einkommen gerechnet wird ??? Renten, Kindergeld, Wohngeld. Wird alles zur Berechnung ran gezogen ....
Und du hast scheinbar noch nicht mal das Merkblatt gelesen. Wohngeld und Kindergeld zählt beim Kizu nicht als Einkommen.
Asche auf mein Haupt, nicht als Einkommen, richtig. Dennoch fließt es mit in die Berechnung ein, wie ja ganz untern auf dem Bescheid auch geschrieben steht.
Zitat von: Ottokar am 04. Februar 2026, 12:34:08a) durch das Renteneinkommen der Ehefrau die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro in den zurückliegenden 6 Monaten erreicht wurde
Stopp Auszeit :flag:
Ja stimmt die letzten 6 Monate hat meine Frau mit ihrer Rente die 900€ Grenze erreicht. Aber laut FK muss ich in den 6 Monaten vor der Antrag Stellung soviel Einkommen haben, dass ich immer über dem Bedarf bin. Und das haten wir nicht.
Zitat von: Ottokar am 04. Februar 2026, 12:34:08b) durch das Renteneinkommen der Ehefrau UND durch das seit Januar zufließende Renteneinkommen des Ehemannes zzgl. Wohngeld und KiZ die Hilfebedürftigkeit nach SGB II ab Januar 2026 vermieden werden kann.
Wir hätten ab Januar 2026 auch ohne KIZ mehr als den erforderlichen Bedarf.
Aber (nun der vielleicht springende Punkt) Es werden Einkommensnachweise der letzten 6 Monate verlangt. Da geht es aber nicht um besagte 900€ . Das ist ja eindeutig im Bescheid zu lesen, da wird als Einkommen die Rente meiner Frau genommen.
Hätte ich im Januar einen Antrag gestellt, würden die Monate Juli - Dezember berechnet werden. So zumindest, wenn man dem Bescheid glauben schenken darf.
Ergo würde der Monat Januar doch gar nicht zählen, was das zusätzliche Einkommen (meine Rente und Wohngeld) betrifft...
:scratch: :scratch: :scratch:
@Ottokar
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind NICHT die Einkommensverhältnisse, hier werden die Anzahl der Personen, Kindergeldberechtigte usw. zugrunde gelegt.
@Bundspecht
Wenn Du JETZT einen Antrag stellst, wird der Januar mit in diesen sechs Monaten berücksichtigt. Das gibt eine Verschiebung in deinen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen.
Zitat von: Tami am 05. Februar 2026, 07:39:43@Bundspecht
Wenn Du JETZT einen Antrag stellst, wird der Januar mit in diesen sechs Monaten berücksichtigt. Das gibt eine Verschiebung in deinen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen.
Ähm....Ja wenn ich jetzt einen Antrag stellen würde, ist der Januar mit bei. Aber was ist mit den restlichen 5 Monaten ???
Der eine Monat mit "ausreichend" Einkommen sollte da nicht ausreichen, wenn ich mir den Ablehnungsbescheid ansehe.
Sollte, würde, könnte.
Ich wohne selber in S.H. Kenne also die gelegentliche "Sturheit" der Norddeutschen. Du bist, aber der Knaller.
Stell doch einfach den scheiß Antrag!
Zitat von: Sensoriker am 05. Februar 2026, 08:23:51Sollte, würde, könnte.
Ich wohne selber in S.H. Kenne also die gelegentliche "Sturheit" der Norddeutschen. Du bist, aber der Knaller.
Stell doch einfach den scheiß Antrag!
Was mischt DU dich hier nun ein !!!? :teuflisch:
Ich stelle doch keinen Antrag, der wieder abgelehnt wird !
Zitat von: Tami am 05. Februar 2026, 07:39:43Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind NICHT die Einkommensverhältnisse, hier werden die Anzahl der Personen, Kindergeldberechtigte usw. zugrunde gelegt.
Sowohl im KiZ Ratgeber der BuReg als auch in der Gesetzesbegründung steht etwas anderes.
D.h. entweder irrst du dich, oder BuReg & Bundesrat & Bundestag irren sich.
Zitat von: Bundspecht am 04. Februar 2026, 15:16:11Aber laut FK muss ich in den 6 Monaten vor der Antrag Stellung soviel Einkommen haben, dass ich immer über dem Bedarf bin. Und das haten wir nicht.
Diese Aussage ist nachweislich falsch.
Sie steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Begründung der KiZ Ablehnung aus Beitrag #14.
Dort steht unmissverständlich, dass die Ablehnung erfolgte, weil der Gesamtbedarf
im Monat der Antragstellung nicht gedeckt werden konnte.
Stelle doch einfach den Antrag. Wenn ich recht habe, bekommst du ab Februar KiZ.
Wenn du keinen KiZ haben willst, oder nur um recht zu behalten diesen erst im Juli beantragst, ist das allein deine Sache.
Da es hier mittlerweile so weit ist, dass Behauptungen aufgestellt werden, die Aussagen von BuReg & Bundesrat & Bundestag sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides widersprechen, sehe ich keinen Sinn, hier weiter meine Zeit zu verschwenden.
Zitat von: Bundspecht am 05. Februar 2026, 09:10:49Was mischt DU dich hier nun ein !!!?
Ich mische mich nicht ein, ich sage meine Meinung dazu. Und das habe ich übrigens Gestern schon gemacht.
Ich verstehe das nicht. Entweder hast du Zuviel Geld (ich nehme gerne Google Play Gutscheine) oder du bist wirklich so extrem stur.
Seit 6 Seiten wird dir von allen Seiten (sogar von Ottokar) erzählt, dass du falsch liegst. Trotzdem bleibst du dabei, dass du Recht hast.
Was hast du zu verlieren wenn du jetzt den Antrag stellt?
Wird das (Rechtskonform) abgelehnt kannst du den hier posten und sagen
"sieht ihr, ich hatte Recht".
Wird das hingegen Bewilligt, habt ihr ab sofort mehr Geld zur Verfügung! Und das wäre es mir allemal Wert.
So, ich hatte den Antrag neu gestellt....
Ich da angerufen um zu wissen ob der Antrag angekommen ist. Und ja der ist sogar schon in Bearbeitung, es würde mich wundern wenn der diesmal Positive wäre.....
Ich werde berichten ! :flag:
Zitat von: Bundspecht am 20. Februar 2026, 12:36:24Ich da angerufen um zu wissen ob der Antrag angekommen ist.
ihr jungen Leute immer mit anrufen da geht man hin und zieht eine Nummer und fragt vor Ort. :schock:
Zitat von: Rotti am 21. Februar 2026, 17:07:55ihr jungen Leute
Ich bin mit 56 nicht mehr jung !
Zitat von: Rotti am 21. Februar 2026, 17:07:55da geht man hin und zieht eine Nummer und fragt vor Ort
ich fahre keine 160 Km (hin und Zurück) nur um eine Frage zu stellen !!!
Moin.....
So, dass wird nun Wasser auf die Mühlen so einiger User hier sein .... :grins: :grins: :grins: :zwinker:
(https://up.picr.de/50697992lr.jpg)
Zitat von: Bundspecht am 22. März 2026, 12:51:26So, dass wird nun Wasser auf die Mühlen so einiger User hier sein ....
Warum sollte es? Wir wussten, dass wir Recht hatten und wollten dich nur von deinem Kadavergehorsam abbringen und verhindern, dass du noch mehr Geld verschenkst.
Und ein "Sorry Leute, ihr hattet Recht und ich bin froh, dass ihr mich überzeugen konntet!" wäre erheblich erwachsener rübergekommen als dein "Wasser auf die Mühlen", erst recht bei fast 600€ mehr Geld im Monat.
Zitat von: Sheherazade am 22. März 2026, 16:58:48Warum sollte es?
Weil es genau dem Gegenteil entspricht, der mir per Telefon erklärt wurde, UND überall nachzulesen ist !
Und wenn ich , wie überall steht , dass ich mein Einkommen von 6 Monaten nachweisen muss, ich aber nur in 2 Monaten davon Einkommen hatte, ja was dann !?
Leider liegt dem Bescheid keine genaue Berechnungsgrundlage bei , wie das noch im Dezember der Fall war.
Aber nun auch Egal !
Zitat von: Bundspecht am 22. März 2026, 17:47:06Weil es genau dem Gegenteil entspricht, der mir per Telefon erklärt wurde, UND überall nachzulesen ist !
Und wenn ich , wie überall steht , dass ich mein Einkommen von 6 Monaten nachweisen muss, ich aber nur in 2 Monaten davon Einkommen hatte, ja was dann !?
So hast du es verstanden, hier wurde dir seitenlang dargelegt wie es richtig ist. Das hast du nicht verstehen wollen.
Zitat von: Bundspecht am 22. März 2026, 17:47:06Aber nun auch Egal !
Ja.
Bitte, gern geschehen.
Zitat von: Bundspecht am 22. März 2026, 12:51:26Wasser auf die Mühlen so einiger User hier
Und ein Wasserfall auf deinem Konto.
Manchmal hilft ein kleiner Tritt in den Hintern.
Moin zusammen,
Ja, Ihr habt ja Recht gehappt...
Aber versetzt Euch doch mal in meine Lage. Der Antrag vom Dez. wurde abgelehnt, da eben nicht genug "Einkommen über 6 Monate" vorhanden war. Eben NUR besagte Rente meiner Frau.
Auf wirklich jeder Seite die was mit dem Thema KIZ zu tun hat , ist nachzulesen, dass man Einkommen (in ausreichender Weise) über besagten Zeitraum von 6 Monaten nachweise muss ! Sogar das passende Gesetzt habe ich rausgesucht.
Das was da zu lesen war war auch die selbe (oder gleiche) Aussage die man mir am Telefon gegeben hatte.
Was hat sich nun geändert ? Eigentlich nichts, außer das ich nun für 2 Monate über zusätzliches Einkommen (meine Rente) verfügt hatte.
Aber eben NUR über 2, nicht wie überall gefordert von 6 Monaten.
Ich war mir zu 100 % , ach was zu 1000 % sicher, dass der Antrag wieder abgelehnt werden würde......
Tja, das es nun so gekommen ist, hätte ich nie im Leben mit gerechnet. Noch dazu, dass man uns die Höchstsumme die man bekommen kann , bewilligt hat.
Schade , dass diesmal kein Berechnungsbogen wie noch im Dez. dabei war.
Zitat von: Sensoriker am 24. März 2026, 09:52:04Manchmal hilft ein kleiner Tritt in den Hintern.
Den hatte ich wohl auch nötig .... :schaem:
Danke nochmal ....
Zitat von: Bundspecht am 24. März 2026, 11:40:55Aber versetzt Euch doch mal in meine Lage.
Wenn wir das nicht getan hätten, hätte sich keiner die Mühe gemacht, dir über Wochen immer wieder zu erklären und zu belegen wie die Rechtslage wirklich ist. Denn ausser dir hat niemand was davon gehabt.