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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bimimaus5421 am 20. Dezember 2025, 01:54:08

Titel: Sozialamt möchte pauschale Erklärung Datenabgreifen
Beitrag von: Bimimaus5421 am 20. Dezember 2025, 01:54:08
Hi , in die Runde .
Daa Sozialamt möchte nach Erstattung der Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe eine pauschale Erklärung bz. zum Vermögen , Ortsabwesenheit Krankenhaus aufenhalt ,Wohnungwechsel ,Beantragung von Renten
Möchte Kontoauszüge haben bereits unterlagen die schon Vorliegen und droht mit Mitwirkungspflichten

Ist das nach dsgvo zulässig ?

Wer hat damit auch Erfahrungen gemacht ?
Titel: Aw: Sozialamt möchte pauschale Erklärung Datenabgreifen
Beitrag von: Konstantin am 20. Dezember 2025, 09:29:11
Das Sozialamt darf Erklärungen zu leistungsrelevanten Tatsachen fordern (§ 60 SGB I).

Vermögen & Renten: Da diese direkt die Höhe des Anspruchs beeinflussen, ist eine Abfrage rechtmäßig.
Ortsabwesenheit & Krankenhausaufenthalt: Diese Informationen sind wichtig, da sie Auswirkungen auf den Bedarf (z. B. Verpflegung im Krankenhaus) oder die Erreichbarkeit haben können.

DSGVO-Konformität: Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) darf das Amt jedoch nur Daten erheben, die für den konkreten Zweck erforderlich sind. Eine "pauschale" Erklärung ohne konkreten Zeitbezug oder Anlass kann kritisch sein, wird aber oft über standardisierte Formulare zur Fortzahlung der Leistung (WBA) abgefragt.

Das Amt ist gesetzlich verpflichtet, auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen (§ 66 SGB I). Wenn Sie notwendige Angaben verweigern, kann die Leistung entzogen oder versagt werden. Dies ist kein Verstoß gegen die DSGVO, sondern ein rechtlich vorgeschriebener Verfahrensschritt.
Titel: Aw: Sozialamt möchte pauschale Erklärung Datenabgreifen
Beitrag von: Bundspecht am 20. Dezember 2025, 09:40:12
Zitat von: Konstantin am Heute um 09:29:11Ortsabwesenheit & Krankenhausaufenthalt

Da würde ich mal sagen ....Das geht dem Sozialamt mal einen Scheiss an !!!
Titel: Aw: Sozialamt möchte pauschale Erklärung Datenabgreifen
Beitrag von: Konstantin am 20. Dezember 2025, 10:34:01
Im Gegensatz zu einem Urlaub (Ortsabwesenheit), den Sie vorher genehmigen lassen müssen, ist ein Krankenhausaufenthalt ein triftiger Grund. Sie müssen nicht um Erlaubnis fragen, aber Sie müssen den Aufenthalt melden.
Da Sie im Krankenhaus postalisch nicht zu Hause erreichbar sind, muss das Amt wissen, wo Sie sich befinden, um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten.

Falls der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert, prüft das Amt, ob weiterhin ein Bedarf für die eigene Wohnung besteht oder ob der Aufenthalt als dauerhaft stationär eingestuft wird.

Sollten Sie im Ausland ins Krankenhaus müssen, gilt für die Grundsicherung eine Grenze von maximal vier Wochen am Stück; danach erlischt der Leistungsanspruch für die Dauer des Auslandsaufenthalts.