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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Problemen => Thema gestartet von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46

Titel: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46
Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter, deren Vater gerade im sterben liegt, nach dem Ausschlagen des Erbes auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen ohne zu wissen was genau zum Nachlass gehört? Sie ist durch Misshandlungen in der Kindheit nicht gewillt den Kontakt zum Vater zu suchen und möchte auch mit dem Nachlass nichts zu tun haben.

Können die Kinder diese Ausschlagung ggf später anfechten wenn sie erwachsen sind und feststellen, dass da ggf doch was zu erben gewesen wäre?

Weiß da jemand Rat?

Eines der Kinder ist dauerhaft im Heim untergebracht, darf sie überhaupt für dieses ausschlagen? Die Kosten vom Heim werden mangels Vermögen ihrerseits vom Jugendamt bezahlt, sie ist aber weiterhin allein sorgeberechtigt für das Kind.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Kopfbahnhof am 30. Dezember 2025, 17:26:17
Zitat von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter

Kurzfassung, ja sie darf und muss das sogar tun.

Da sie das Erbe für sich schon ausschlägt, würden die Kinder automatisch als Erben nachrücken.

Ist aber eher ein komplexes Thema und sie sollte sich damit, an das Familiengericht wenden.
Glaube, das ist dafür zuständig, bin mir aber nicht ganz sicher.

Kann aber auch das Nachlassgericht sein.

Evtl. schreibt ja hier noch jemand etwas dazu.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 31. Dezember 2025, 10:04:56
Zitat von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter, deren Vater gerade im sterben liegt, nach dem Ausschlagen des Erbes auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen ohne zu wissen was genau zum Nachlass gehört? Sie ist durch Misshandlungen in der Kindheit nicht gewillt den Kontakt zum Vater zu suchen und möchte auch mit dem Nachlass nichts zu tun haben.

Lies dich mal hier  (https://www.rechtsanwalt-erbrecht.eu/deutsches-erbrecht/einzelfragen/ausschlagung-der-erbschaft-fuer-minderjaehrige-kinder/) durch, da wird es gut erklärt.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 31. Dezember 2025, 10:13:55
Danke das war auf jeden Fall schonmal hilfreich, aber es bleibt offen ob sie das für das Kind im Heim machen darf bzw ob die Kinder es dann mit Volljährigkeit anfechten könnten. Derzeit sind sie u14, demnach werden sie nicht gehört werden. Zudem werden sie nur Erben da die Mutter ausschlägt, daher scheint es nach dem verlinkten Artikel keine Involvierung des Familiengerichts zu geben.

Das Amtsgericht an ihrem Wohnort meinte man kann das alles zur Niederschrift dort einreichen und es wird dann an das Amtsgericht beim letzten Wohnort des Vaters weitergeleitet, da das wohl zuständig ist. Weitere Fragen wurden vom Rechtspfleger unbeantwortet gelassen, da sei er nicht zuständig.

Einen Anwalt kann sie sich nicht leisten um das alles abschließend zu klären und befürchtet bei der aktuellen Situation die Fristen zu verpassen sollte sie auf Antwort des Jugendamtes warten müssen bezüglich des Kindes in Heimunterbringung.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 31. Dezember 2025, 10:35:51
Zitat von: Maunzi am 31. Dezember 2025, 10:13:55aber es bleibt offen ob sie das für das Kind im Heim machen darf

In meinem Link steht deutlich durch den/die gesetzlichen Vertreter - du schreibst, sie hat das alleinige Sorgerecht. Das beantwortet diese Frage von alleine.

Um die Frist einzuhalten sollte man nicht auf Antworten warten sondern machen.

Bezüglich der Anfechtung mit Volljährigkeit gehe davon aus, dass die Entscheidung des/der Sorgeberechtigten auch nach Volljährigkeit bindend ist.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 12:47:05
Ich bin mir nicht sicher, aber sollte die Mutter im Leistungsbezug sein gebe es da nicht evtl. Probleme wenn sie das Erbe ausschlägt? (Vorausgesetzt es gibt was zu erben)

Noch Meine persönliche Meinung:
Das sie keinen Kontakt und das Erbe ausschlagen möchte, kann ich aufgrund der Angaben völlig nachvollziehen.
Sollte es, aber tatsächlich was zu erben geben würde ich das meinen Kindern nicht verwehren. Ich würde das meinen Kindern lassen und das Geld für sie vernünftig für später anlegen.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 31. Dezember 2025, 12:50:22
Zitat von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 12:47:05Ich bin mir nicht sicher, aber sollte die Mutter im Leistungsbezug sein gebe es da nicht evtl. Probleme wenn sie das Erbe ausschlägt?

Nein, warum sollte es? Niemand ist verpflichtet, das Jobcenter um Erlaubnis vor einer Erbausschlagung zu bitten.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 13:07:11
Ging mir nicht um die "Erlaubnis"
Bin mir nur nicht sicher ob man auf das Geld verzichten kann um dann weiter Sozialleistungen zu beziehen. Besonders wenn es sich um eine größere Summe handeln sollte. (z.B 100k)
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 31. Dezember 2025, 13:13:09
Zitat von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 13:07:11Ging mir nicht um die "Erlaubnis"

Nicht? Inwieweit wird denn das Jobcenter von einer Erbausschlagung unterrichtet?

@ Maunzi:
Zitat von: Maunzi am 31. Dezember 2025, 10:13:55ob die Kinder es dann mit Volljährigkeit anfechten könnten.

Ich habe diesbezüglich mal noch ein wenig gesucht im Netz, letztendlich läuft es immer auf das gleiche Ergebnis hinaus:
Nach Eintritt der Volljährigkeit können die Kinder die Ausschlagung der Eltern nicht einfach so rückgängig machen, weil sie volljährig geworden sind. Die ursprüngliche Ausschlagung bleibt bestehen. Eine Möglichkeit zur Korrektur besteht nur durch eine erfolgreiche Anfechtung der Ausschlagung wegen eines relevanten Irrtums oder einer Täuschung, die aber schwer zu beweisen ist und innerhalb der kurzen Frist erfolgen muss.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 01. Januar 2026, 21:19:16
Kein JC involviert, aber sie bekommt Wohngeld, daher zahlt das Jugendamt ja die Heimunterbringung und da befürchte ich eben einen Fallstrick. Hier wird ja regelmäßig abgefragt wie die finanziellen Verhältnisse sind bezüglich der Kostentragung durch die Eltern. Nicht dass sie sich da Ärger einhandelt durch die Ausschlagung?

Das mit der Anfechtung ist gut zu wissen, da war ich mir irgendwie unsicher wie das genau läuft.

Bezüglich dem "für die Kinder anlegen", den Gedanken hat sie auch durchgespielt, nur wäre sie dann in der selben Situation wie zuvor: zwar nicht als Erbe, aber als gesetzlicher Vertreter der Erben. Sie müsste sich dementsprechend wieder mit dem Vater ausseinandersetzen im Sinne von Beerdigung organisieren, Wohnung auflösen etc pp.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 02. Januar 2026, 08:55:24
Zitat von: Maunzi am 01. Januar 2026, 21:19:16Nicht dass sie sich da Ärger einhandelt durch die Ausschlagung?

Auch hier muss nicht die Wohngeldstelle um Erlaubnis gefragt werden. Und bei dem Fragebogen zu den finanziellen Verhältnissen gibt es auch keinen Punkt "ich hätte haben können" zum Ankreuzen.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Kopfbahnhof am 02. Januar 2026, 17:13:44
Zitat von: Maunzi am 01. Januar 2026, 21:19:16Sie müsste sich dementsprechend wieder mit dem Vater ausseinandersetzen im Sinne von Beerdigung organisieren
Was auch, trotz Erbausschlagung passieren kann, wegen der Bestattungspflicht.

Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 03. Januar 2026, 10:03:32
Das ist richtig, wenn alle nahen Angehörigen das Erbe ausschlagen.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Ottokar am 03. Januar 2026, 11:03:05
Die Bestattungspflicht hat NICHTS mit der Erbfolge zu tun und ist auch nicht davon abhängig, ob jemand Erbe ist, tatsächlich etwas erbt oder das Erbe z.B. überschuldet ist.
Jedoch hat aufgrund § 1968 BGB der Bestattungspflichtige gegenüber den Erben einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Bestattung.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, regelt das Bestattungsgesetz des Bundeslandes.
Dort ist meist eine Reihenfolge wie diese geregelt,
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Enkelkinder,
7. die Großeltern,
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Was hier der sinnvollste Weg wäre, kann man so nicht beantworten.
Ist Maunzi der einzige Erbe? Gibt es ein Testament und ev. einen Testamentsvollstrecker?
Ist eine andere Person vorrangig bestattungspflichtig?

Bei einer Ausschlagung kann es nur dann Probleme mit dem JC geben, wenn das Erbe nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Erben den Vermögensfreibetrag übersteigen würde. Das muss das JC aber erst einmal beweisen, wobei die eigentliche Schwierigkeit darin besteht, dass das JC keine Möglichkeit hat, von diesem Erbe zu erfahren und bei einer Erbausschlagung auch keine Informationspflicht i.S.d. § 60 SGB I greift.

Zu einer Ausschlagung gibt es aber auch Alternativen.
Wenn vermutet wird, dass der Nachlass überschuldet ist, kann man beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlassverwalters beantragen, dann hat man damit persönlich nichts mehr zu tun.
Der Nachlassverwalter muss das Erbe prüfen, alle Vermögenswerte ermitteln und Gläubiger auszahlen. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich allein auf den Nachlass. Die Kosten des Nachlassverwalters werden aus dem Erbe, oder wenn dieses nicht reicht aus der Staatskasse getragen. Sollte die Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt werden, können die Erben ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß §§ 1990, 1991 BGB auf den Nachlass beschränken.
Bei Minderjährigen Erben wird i.d.R. ein Nachlasspfleger bestellt (gegebenenfalls auf Antrag), d.h. wenn zwar Maunzi das Erbe ausschlägt, aber nicht für ihre Kinder (wozu sie hier vollumfänglich berechtigt wäre), würde dieser das Erbe verwalten, bis die Kinder volljährig sind.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 05. Januar 2026, 23:40:39
Es existieren als mögliche Erben nur sie und ihr Bruder, sowie als Nacherben die Kinder von ihr. Beide haben keinerlei Kontakt zum Vater. Ob Schulden oder Vermögen ist unklar, ob Testament etc existiert ebenfalls.

Jobcenter ist wie gesagt nicht involviert, nur die Wohngeldstelle und das Jugendamt bezüglich der Kosten des Kindes im Heim.

Das mit dem Nachlassverwalter ist gut, danke für den Hinweis! Das wird dem Bruder wohl helfen, der möchte wohl das Erbe antreten, war aber unsicher ob ihn das in Schwierigkeiten bringen kann finanziell bzw eben beim sich drum kümmern. Sie selbst mag immernoch ausschlagen, ebenfalls für ihre Kindern.

Kann sich laut Ärzten auch nur noch um wenige Stunden bis Tage handeln bis es so weit ist und die Fristen zu laufen beginnen. Sie versucht vorab noch irgendwie das Jugendamt zu erreichen ob sie da irgendwelche Pflichten verletzt wenn sie für das Kind im Heim ausschlägt.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 06. Januar 2026, 10:27:46
Zitat von: Maunzi am 05. Januar 2026, 23:40:39Sie versucht vorab noch irgendwie das Jugendamt zu erreichen ob sie da irgendwelche Pflichten verletzt wenn sie für das Kind im Heim ausschlägt.

Wenn du die rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt des Kindes im Heim kennst (dafür muss es ja einen Bescheid geben), kannst du das ggf. selbst in Erfahrung bringen ohne das Jugendamt sofort Einnahmen wittern zu lassen. Unabhängig davon würde ich (wenn ich mir ganz sicher bin, das alleinige Sorgerecht inne zu haben) um die Fristen zu wahren, das Erbe der Kinder ausschlagen - sollte das Jugendamt damit nicht einverstanden sein, kann es dann immer noch intervenieren.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 07. Januar 2026, 09:15:52
Ja der Vater hat die Kinder nie als seine anerkannt, sie hat auch diese Bescheinigung "Auskunft aus dem Sorgeregister" wo nur sie drin steht.

Bescheid sucht sie raus, wie genau soll man dann vorgehen? Wenn mit Grundlage dieses "Hilfe zur Erziehung" gemeint ist, das weiß ich auch so. Oder eher irgendwelche Paragraphen?
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Sheherazade am 07. Januar 2026, 09:20:52
Zitat von: Maunzi am 07. Januar 2026, 09:15:52sie hat auch diese Bescheinigung "Auskunft aus dem Sorgeregister" wo nur sie drin steht.

Aktuell oder älteren Datums?

Zitat von: Maunzi am 07. Januar 2026, 09:15:52Bescheid sucht sie raus, wie genau soll man dann vorgehen?

Lest mal gemeinsam sorgfältig diesen Bescheid durch ob da irgendwas drin steht von "vorübergehender/teilweiser Übertragung des Sorgerechts" oder so ähnlich. Ja, auch die Rechtsgrundlage (§) wäre wichtig.
Titel: Aw: Frage zu Erbausschlagung Anfechtung
Beitrag von: Maunzi am 10. Januar 2026, 21:04:52
Wegen eines Antrags derzeit von Anfang Dezember. Der Vater steht auch nicht in den Geburtsurkunden drin da er sich nie bemüht hat irgendetwas zu tun und von den Kindern auch nie was wissen wollte, sie darf ihm seit Geburt bis heute nichtmal Bilder zukommen lassen, er will von den Kindern nix wissen  :sad:


Da steht nichts dergleichen drin. Es steht "Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung" plus ne Menge Paragraphen. Von Sorgerecht steht in den Bescheiden nix drin.

27 SGB VIII i.V. m. 34 SGB VIII (laut Bescheid)