Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter, deren Vater gerade im sterben liegt, nach dem Ausschlagen des Erbes auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen ohne zu wissen was genau zum Nachlass gehört? Sie ist durch Misshandlungen in der Kindheit nicht gewillt den Kontakt zum Vater zu suchen und möchte auch mit dem Nachlass nichts zu tun haben.
Können die Kinder diese Ausschlagung ggf später anfechten wenn sie erwachsen sind und feststellen, dass da ggf doch was zu erben gewesen wäre?
Weiß da jemand Rat?
Eines der Kinder ist dauerhaft im Heim untergebracht, darf sie überhaupt für dieses ausschlagen? Die Kosten vom Heim werden mangels Vermögen ihrerseits vom Jugendamt bezahlt, sie ist aber weiterhin allein sorgeberechtigt für das Kind.
Zitat von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter
Kurzfassung, ja sie darf und muss das sogar tun.
Da sie das Erbe für sich schon ausschlägt, würden die Kinder automatisch als Erben nachrücken.
Ist aber eher ein komplexes Thema und sie sollte sich damit, an das Familiengericht wenden.
Glaube, das ist dafür zuständig, bin mir aber nicht ganz sicher.
Kann aber auch das Nachlassgericht sein.
Evtl. schreibt ja hier noch jemand etwas dazu.
Zitat von: Maunzi am 30. Dezember 2025, 16:16:46Darf eine allein sorgeberechtigte Mutter, deren Vater gerade im sterben liegt, nach dem Ausschlagen des Erbes auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen ohne zu wissen was genau zum Nachlass gehört? Sie ist durch Misshandlungen in der Kindheit nicht gewillt den Kontakt zum Vater zu suchen und möchte auch mit dem Nachlass nichts zu tun haben.
Lies dich mal hier (https://www.rechtsanwalt-erbrecht.eu/deutsches-erbrecht/einzelfragen/ausschlagung-der-erbschaft-fuer-minderjaehrige-kinder/) durch, da wird es gut erklärt.
Danke das war auf jeden Fall schonmal hilfreich, aber es bleibt offen ob sie das für das Kind im Heim machen darf bzw ob die Kinder es dann mit Volljährigkeit anfechten könnten. Derzeit sind sie u14, demnach werden sie nicht gehört werden. Zudem werden sie nur Erben da die Mutter ausschlägt, daher scheint es nach dem verlinkten Artikel keine Involvierung des Familiengerichts zu geben.
Das Amtsgericht an ihrem Wohnort meinte man kann das alles zur Niederschrift dort einreichen und es wird dann an das Amtsgericht beim letzten Wohnort des Vaters weitergeleitet, da das wohl zuständig ist. Weitere Fragen wurden vom Rechtspfleger unbeantwortet gelassen, da sei er nicht zuständig.
Einen Anwalt kann sie sich nicht leisten um das alles abschließend zu klären und befürchtet bei der aktuellen Situation die Fristen zu verpassen sollte sie auf Antwort des Jugendamtes warten müssen bezüglich des Kindes in Heimunterbringung.
Zitat von: Maunzi am 31. Dezember 2025, 10:13:55aber es bleibt offen ob sie das für das Kind im Heim machen darf
In meinem Link steht deutlich durch den/die gesetzlichen Vertreter - du schreibst, sie hat das alleinige Sorgerecht. Das beantwortet diese Frage von alleine.
Um die Frist einzuhalten sollte man nicht auf Antworten warten sondern machen.
Bezüglich der Anfechtung mit Volljährigkeit gehe davon aus, dass die Entscheidung des/der Sorgeberechtigten auch nach Volljährigkeit bindend ist.
Ich bin mir nicht sicher, aber sollte die Mutter im Leistungsbezug sein gebe es da nicht evtl. Probleme wenn sie das Erbe ausschlägt? (Vorausgesetzt es gibt was zu erben)
Noch Meine persönliche Meinung:
Das sie keinen Kontakt und das Erbe ausschlagen möchte, kann ich aufgrund der Angaben völlig nachvollziehen.
Sollte es, aber tatsächlich was zu erben geben würde ich das meinen Kindern nicht verwehren. Ich würde das meinen Kindern lassen und das Geld für sie vernünftig für später anlegen.
Zitat von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 12:47:05Ich bin mir nicht sicher, aber sollte die Mutter im Leistungsbezug sein gebe es da nicht evtl. Probleme wenn sie das Erbe ausschlägt?
Nein, warum sollte es? Niemand ist verpflichtet, das Jobcenter um Erlaubnis vor einer Erbausschlagung zu bitten.
Ging mir nicht um die "Erlaubnis"
Bin mir nur nicht sicher ob man auf das Geld verzichten kann um dann weiter Sozialleistungen zu beziehen. Besonders wenn es sich um eine größere Summe handeln sollte. (z.B 100k)
Zitat von: Sensoriker am 31. Dezember 2025, 13:07:11Ging mir nicht um die "Erlaubnis"
Nicht? Inwieweit wird denn das Jobcenter von einer Erbausschlagung unterrichtet?
@ Maunzi:
Zitat von: Maunzi am 31. Dezember 2025, 10:13:55ob die Kinder es dann mit Volljährigkeit anfechten könnten.
Ich habe diesbezüglich mal noch ein wenig gesucht im Netz, letztendlich läuft es immer auf das gleiche Ergebnis hinaus:
Nach Eintritt der Volljährigkeit können die Kinder die Ausschlagung der Eltern nicht einfach so rückgängig machen, weil sie volljährig geworden sind. Die ursprüngliche Ausschlagung bleibt bestehen. Eine Möglichkeit zur Korrektur besteht nur durch eine erfolgreiche Anfechtung der Ausschlagung wegen eines relevanten Irrtums oder einer Täuschung, die aber schwer zu beweisen ist und innerhalb der kurzen Frist erfolgen muss.