ZitatUnwissenheit, Hilflosigkeit, Existenzangst und Panik erleiden viele Leistungsberechtigte regelmäßig, wenn Sie durch eine Flut von Mahnungen und Androhungen von Erzwingungshaft belastet werden.
Der Begriff Zwangsvollstreckung verstört. Viele werden zu Opfern, weil sie eingeschüchtert werden und sich nicht zu wehren wissen.
Kontopfändung aus dem Existenzminimum (https://www.lokalkompass.de/iserlohn/c-politik/das-hauptzollamt-dortmund-veranlasst-kontopfaendung-aus-dem-existenzminimum_a2138796)
ZitatDas Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09) das soziokulturelle Existenzminimum als unverfügbaren, unantastbaren Kernbereich grundrechtlicher Sicherung anerkannt und dem Zugriff der Staatsgewalt grundsätzlich entzogen.
Auch der Bundesgerichtshof hat das Existenzminimum als unpfändbar und grundrechtlich geschützt definiert. Damit bleibt eine Pfändung aus dem Existenzminimum rechtswidrig.
Aus meiner Tätigkeit kenne ich einige Beispiele solcher Übergriffe.
Bedauerlicherweise wissen sich viele Leistungsberechtigte sich nicht zu wehren. Und auch die Schuldnerberatungen werden immer mehr überlaufen.
Ich würde mich freuen von Euren Erfahrungen zu lesen.
Ich würde hier Beschwerde bei der Bafin einlegen und beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die unrechtmäßige Pfändung. Wenn sie denn unrechtmäßig war.
Ob die am 30.10. erfolgte Auskehrung an den Gläubiger zulässig war oder nicht, ergibt sich hier aus dem Gesamtguthaben des Monats September und dem dort geltenden Pfändungsfreibetrag.
Aus den verfügbaren Informationen lässt sich das nicht erkennen.
Gutschriften aus Rente und Grusi sind generell pfändbar, allerdings erst im 4. Monat. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat man auch das sog "P-Konto Monatsanfangsproblem" gelöst, das bei der Gutschrift von Sozialleistungen entsteht, die für den Folgemonat gedacht sind (SGB II & XII).
Der allgemeine Pfändungsschutz für Sozialleistungen (§ 55 SGB I alt) wurde bereits mit der Einführung des P-Konto abgeschafft. Allerdings sind bestimmte Sozialleistungen weiterhin unpfändbar (§ 54 SGB I).
Der Pfändungsschutz bei P-Konten hängt aber nicht nur davon ab, ob im aktuellen Monat mit Gutschriften der Pfändungsfreibetrag überschritten wird, sondern auch, ob Guthaben aus Vormonaten übertragen wurde. Genau da liegt bei P-Konten der Stolperstein.
Bsp
Man hat am 01. Januar ein Guthaben i.H.v. 0 Euro und Gutschriften i.H.v. 1500 Euro, damit ist im Januar der gesamte Betrag geschützt, da unterhalb des Pfändungsfreibetrages von 1559€.
Man verbraucht im Januar aber nur 1300 Euro, 200 Euro verbleiben als Guthaben und erhöht in den folgenden 3 Monaten den Pfändungsfreibetrag von 1559 Euro auf 1759 Euro.
In den Folgemonaten bleibt das Guthaben aus Januar i.H.v. 200 Euro bestehen, die Gutschriften i.H.v. 1500 Euro werden vollständig verbraucht.
Ab Mai beträgt der Pfändungsfreibetrag wieder nur 1559 Euro, das Guthaben aber 1700 Euro.
Damit sind im Mai 141 Euro pfändbar.
Die Lösung für dieses Problem ist somit: man muss das P-Konto regelmäßig um Guthaben aus dem Vormonat bereinigen, d.h. dieses Geld ausgeben oder abheben.
@ Ottokar, die Bafin tut da nichts . Ich spreche aus eigner Erfahrung .
Bei mir konnte das jc nicht mal eine kontoänderung rechtzeitig vornehmen und hatte auf das konto wo kein p konto war aber das mit dispo überwiesen und da wurde vollstreckt und die Bank hatte sogar einfach den Regelsatz einbehalten und auch kein Teilbetrag ausbezahlt .
Es war ein regelrechter Kampf mit Polizei und Amtsgericht
Jc hat dann Darlehn mir gewert ,weil die Bank das Geld einbehalten hatte .
Es hat über ein Jahr gedauert bis ich das Geld wieder bekommen habe .
Bafin schützt da die Banken und paragrafen interessiert die nicht.
Trotzdem sollte UW sich bei der Bafin beschweren
Ok, ich werde sehen was ich erreichen kann. Danke.
Zitat von: Bimimaus5421 am 09. Januar 2026, 13:23:32Bei mir konnte das jc nicht mal eine kontoänderung rechtzeitig vornehmen und hatte auf das konto wo kein p konto war aber das mit dispo überwiesen und da wurde vollstreckt und die Bank hatte sogar einfach den Regelsatz einbehalten und auch kein Teilbetrag ausbezahlt .
Da hat auch nicht die Bank etwas falsch gemacht, sondern das JC.
Wenn das JC aufs falsche Konto überweist, hat es Mist gebaut und ist dafür haftbar.
Wusste das JC rechtzeit davon, vielleicht sogar, dass es sich um ein P-Konto handelt, hat es seine Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten grob fahrlässig vernachlässigt und ist deshalb schadenersatzpflichtig.
Ich habe mit Hilfe von ChatGPT Beschwerde bei der Bafin eingelegt und das Vollstreckungsgericht angeschrieben.
Auf Anraten der KI wurde auch die Sparkasse (ein viertes Mal) informiert.
Es bleibt abzuwarten, ob und/oder wann die antworten.