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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: eigudewie am 14. Januar 2026, 15:07:33

Titel: Was beachten bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit
Beitrag von: eigudewie am 14. Januar 2026, 15:07:33
Mein Neffe (Empfänger Bürgergeld) plant in ein paar Wochen/Monaten eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er wird dann zwar auch keine Reichtümer verdienen aber vermutlich dem Bürgergeld dauerhaft ade sagen.

Worauf muss er besonders achten?
Wann muss er dem Amt was mitteilen?
Wie sieht es mit Einkünften ab dem Zeitpunkt aus, muss man die nachweisen und wird womöglich etwas zurückgefordert?
Wie sieht es bei zukünftigen Ersparnissen aus, muss man eventuell gezahltes Bürgergeld zurückzahlen?
Wie sieht es mit der Bürgergeldzeit und dem Thema Rente aus. Werden dafür igendwelche Beitragszeiten anerkannt und zählen die Jahre für die Krankenversicherung für Rentner später? Was muss man bei der Kontenklärung beachten?

Ich weiß das sind eine Menge Fragen und vielleicht habe ich auch etwas wesentliches nicht im Blick. Ich bin leider ziemlich unbedarft in dem Thema und mein Neffe hat nicht die Kraft sich darum zu kümmern. Daher versuche ich das für ihn zu klären.

Gerne auch Links, wo ich gute Infos zu dem Thema finde.
Titel: Aw: Was beachten bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit
Beitrag von: Sheherazade am 14. Januar 2026, 16:37:50
Zitat von: eigudewie am 14. Januar 2026, 15:07:33Mein Neffe (Empfänger Bürgergeld) plant in ein paar Wochen/Monaten eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

Hat er diesbezüglich schon eine feste Zusage oder ist das gerade nur der Plan in seinem Kopf? Wenn letzteres, sollte sich keiner von euch zu früh und zu viele Gedanken machen. Einfach hier wieder schreiben, wenn es Tatsachen gibt.

Erste Regel: Sobald es einen unterschriebenen Arbeitsvertrag gibt, eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter schicken, der Rest ergibt sich von alleine.

Eins noch zur Beruhigung: Bürgergeld muss nicht zurückgezahlt werden vom zukünftigen Verdienst oder zukünftigen Ersparnissen, Ausnahme ist ggf. nur der Übergangsmonat bei Jobaufnahme.
Titel: Aw: Was beachten bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit
Beitrag von: eigudewie am 14. Januar 2026, 20:35:18
Danke für die Rückmeldung!

Noch gibt es keine feste Zusage, aber ich bin optimistisch, dass es klappen wird. Es soll eine Teilzeittätigkeit werden im familiären Umfeld. Wir wollen einfach Fehler vermeiden und wissen wie er sich verhalten muss.
Titel: Aw: Was beachten bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. Januar 2026, 16:12:26
eigudewie

Zitat von: eigudewie am 14. Januar 2026, 15:07:33Worauf muss er besonders achten?
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann  darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."
§ 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt, sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber  - im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.


Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!! (http://hartz.info/index.php?topic=39225.0)
Ratgeber Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (http://hartz.info/index.php?topic=1349.msg10536#msg10536)
ZitatAnspuch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget haben Ausbildungsuchende sowie Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. Maßgeblich ist die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. D.h. der Bezug von ALG I oder II ist keine Anspruchsvoraussetzung.

Grundsätzlich sind im Rechtskreis des SGB II aber ALLE Leistungen aus dem Vermittlungsbudget Ermessensleistungen, auf die KEIN Rechtsanspruch besteht. (weiterlesen...)
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
Die Ratgeber dürften deine Fragen beantworten.

MfG FN