Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52

Titel: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52
Hallo Zusammen,

ich beziehe mich auf Ihren Beitrag vom 13.05.2016: "Hartz IV: VHS-Kurs für mittlere Reife" und habe dazu eine Frage.

Meine Tochter besucht derzeit die VHS und ist hierfür auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Da unsere Familie aktuell Bürgergeld bezieht, habe ich einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen von Bildung und Teilhabe gestellt. Leider wurde dieser abgelehnt, mit der Begründung, dass die VHS keine staatliche Schule im klassischen Sinne ist, sondern vielmehr eine kommunale, gemeinnützige Weiterbildungseinrichtung. Dabei strebt meine Tochter über die VHS jedoch nicht einfach eine Weiterbildung an, sondern konkret ihren Hauptschulabschluss. Während ich die Ablehnung in Bezug auf mögliche Schulgebühren noch nachvollziehen kann, erscheint mir die Entscheidung bei den Fahrtkosten nicht gerechtfertigt. Schließlich sind diese essenziell, damit sie überhaupt die Möglichkeit hat, ihren Abschluss zu erreichen. Meiner Ansicht nach sollte es keinen Unterschied machen, ob man eine staatliche Schule besucht oder eine gemeinnützige Einrichtung – zumal die Fahrtkosten zur Waldorfschule ja auch übernommen wurden.

Wie stehen die Chancen auf Erfolg, wenn ich Widerspruch einlegen würde? Und welche Begründung müsste dabei angegeben werden?

Über eine klärende Antwort würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße  :bye:
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Sheherazade am 15. Januar 2026, 12:01:24
Zitat von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52Meine Tochter besucht derzeit die VHS

Wie alt ist die Tochter?

Zitat von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52Dabei strebt meine Tochter über die VHS jedoch nicht einfach eine Weiterbildung an, sondern konkret ihren Hauptschulabschluss.

Handelt es sich bei dem VHS-Kurs um den einjährigen Vorbereitungskurs für die Nichtschülerprüfung?

Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Dwight Manfredi am 15. Januar 2026, 14:18:56
Der VHS‑Kurs dient nicht der weiterbildung, sondern der erstqualifikation hauptschulabschluss.
Damit ist deine tochter schülerin nicht weiterbildungsteilnehmerin.

§ 28 Abs. 4 SGB II – Schülerbeförderung
Der Gesetzestext sagt:

Fahrtkosten werden übernommen, wenn der besuch der nächstgelegenen schule erforderlich ist und die kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Es steht nicht dass die schule staatlich sein muss. Es steht nicht, dass die schule eine bestimmte rechtsform haben muss. Es steht nicht, dass VHS ausgeschlossen ist.

Der von der Tochter besuchte VHS‑Kurs dient ausschließlich der Vorbereitung auf den staatlich anerkannten Hauptschulabschluss. Damit ist sie im sinne des § 28 SGB II als schülerin einzustufen.
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Bylle am 15. Januar 2026, 16:39:28
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2026, 12:01:24
Zitat von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52Meine Tochter besucht derzeit die VHS

Wie alt ist die Tochter?

Zitat von: Bylle am 15. Januar 2026, 11:50:52Dabei strebt meine Tochter über die VHS jedoch nicht einfach eine Weiterbildung an, sondern konkret ihren Hauptschulabschluss.

Handelt es sich bei dem VHS-Kurs um den einjährigen Vorbereitungskurs für die Nichtschülerprüfung?


Hallo,
meine Tochter ist erst 17.
Nein, hierbei handelt es sich um die Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung.
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Bylle am 15. Januar 2026, 18:53:20
Zitat von: Dwight Manfredi am 15. Januar 2026, 14:18:56Der VHS‑Kurs dient nicht der weiterbildung, sondern der erstqualifikation hauptschulabschluss.
Damit ist deine tochter schülerin nicht weiterbildungsteilnehmerin.

§ 28 Abs. 4 SGB II – Schülerbeförderung
Der Gesetzestext sagt:

Fahrtkosten werden übernommen, wenn der besuch der nächstgelegenen schule erforderlich ist und die kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Es steht nicht dass die schule staatlich sein muss. Es steht nicht, dass die schule eine bestimmte rechtsform haben muss. Es steht nicht, dass VHS ausgeschlossen ist.

Der von der Tochter besuchte VHS‑Kurs dient ausschließlich der Vorbereitung auf den staatlich anerkannten Hauptschulabschluss. Damit ist sie im sinne des § 28 SGB II als schülerin einzustufen.

Hallo Dwight Manfredi,

herzlichen Dank für deine rasche Rückmeldung!
 
Ich sehe das genauso. Sie bleibt weiterhin Schülerin, da es sich um die Vorbereitung auf die Hauptschulabschlussprüfung handelt und nicht um eine Maßnahme zur Weiterbildung. Glaubst du also nicht, dass es einen Unterschied macht, an welcher Schule das stattfindet? Um mögliche Missverständnisse auszuschließen, hier nochmals die genaue Formulierung der Ablehnungsbegründung:

"Sie haben keinen Anspruch auf die von Ihnen beantragte Leistung, da es sich hierbei nicht um eine Leistung für Bildung und Teilhabe handelt.
Die VHS ... ist keine staatliche Schule im klassischen Sinne, sondern eine kommunale, gemeinnützige Einrichtung für Weiterbildung.
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe umfassen gesetzlich abschließend folgende Leistungen (§ 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch)"

Anschließend werden die einzelnen Leistungen aufgeführt, einschließlich der Schülerbeförderung. Wer hätte das gedacht ;)
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Dwight Manfredi am 15. Januar 2026, 21:49:36
Zitat von: Bylle am 15. Januar 2026, 18:53:20"Sie haben keinen Anspruch auf die von Ihnen beantragte Leistung, da es sich hierbei nicht um eine Leistung für Bildung und Teilhabe handelt.
Die VHS ... ist keine staatliche Schule im klassischen Sinne, sondern eine kommunale, gemeinnützige Einrichtung für Weiterbildung.

ist ein klassischer ablehnungsbaustein den jobcenter häufig verwenden. Viele jobcenter wenden diesen textbaustein jedoch falsch an wenn es in wahrheit um etwas ganz anderes geht zum beispiel weiterbildungskosten, fahrkosten, teilnahmegebühren oder leistungen zur eingliederung in arbeit nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.

Gerade bei VHS-Kursen die auf einen Hauptschul Realschul oder gleichwertigen abschluss vorbereiten haben gerichte mehrfach festgestellt

Es handelt sich um eine schulische Ausbildung. Fahrtkosten können erstattungsfähig sein. Die trägerschaft (staatlich/kommunal/gemeinnützig) ist irrelevant.




Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Sheherazade am 16. Januar 2026, 10:07:18
Keiner von euch hat sich den §28 mal genau angeguckt, richtig?

Zitat§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
    Schulausflüge und
2.
    mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
    Schülerinnen und Schüler und
2.
    Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
    Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
    Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
    Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html)

Man beachte das von mir fett markierte. Bedeutet: Eine Volkshochschule (VHS) ist weder eine allgemeine noch eine reine berufsbildende Schule, sondern eine gemeinnützige Einrichtung für Erwachsenen- und Weiterbildung.
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Dwight Manfredi am 16. Januar 2026, 12:14:58
Zitat von: Sheherazade am 16. Januar 2026, 10:07:18Eine Volkshochschule (VHS) ist weder eine allgemeine noch eine reine berufsbildende Schule, sondern eine gemeinnützige Einrichtung für Erwachsenen- und Weiterbildung.
Das ist eine falsche interpretation deinerseits.

SG Berlin – Urteil vom 22.10.2015 – S 205 AS 7182/14
Ein VHS‑Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss ist eine schulische Ausbildung.
Fahrtkosten können nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III übernommen werden.
Ziel ist ein staatlich anerkannter schulabschluss. Die trägerschaft der VHS ist irrelevant. Das jobcenter muss im rahmen seines ermessens die eingliederungsrelevanz berücksichtigen.

SG München – Urteil vom 09.05.2017 – S 46 AS 234/16
Das jobcenter darf die förderung eines VHS‑Kurses zum erwerb eines schulabschlusses nicht mit der begründung ablehnen die VHS sei kein anerkannter Träger.
Die trägerschaft spielt keine Rolle.

VHS‑Abschlusskurse = schulische Ausbildung
Trägerschaft (kommunal, staatlich, gemeinnützig) = irrelevant
Fahrtkosten = grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der abschluss für die eingliederung notwendig ist

Jobcenter‑Ablehnungen mit ,,VHS ist kein Träger" sind rechtswidrig
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Sheherazade am 16. Januar 2026, 12:48:45
Zitat von: Dwight Manfredi am 16. Januar 2026, 12:14:58Das ist eine falsche interpretation deinerseits.

Nein, die Volkshochschule ist keine allgemeinbildende Schule. Und das ist keine Interpretation sondern eine Definition. Ich habe keine Ahnung, wo deine AZ zu den Gerichtsurteilen her sind, aber man findet da keine Einträge zu. Du könntest stattdessen einfach mal die entsprechenden Links einstellen, wenn du schon mit (alten) SG-Urteilen argumentierst.
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Dwight Manfredi am 16. Januar 2026, 18:14:51
Zitat von: Sheherazade am 16. Januar 2026, 12:48:45Du könntest stattdessen einfach mal die entsprechenden Links einstellen, wenn du schon mit (alten) SG-Urteilen argumentierst.

Wie viele sozialgerichtliche Entscheidungen wurde es nicht in einer frei zugänglichen Datenbank veröffentlicht.
Du kannst das Urteil nur direkt beim Sozialgericht München anfordern:

Sozialgericht München 
Richelstraße 11
80634 München

Aktenzeichen: S 46 AS 234/16
Datum: 09.05.2017
Bitte um ,,anonymisierte Abschrift"
Die Gerichte verlangen dafür üblicherweise eine kleine Gebühr (ca. 12–15 €)


Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Sheherazade am 16. Januar 2026, 18:42:24
Zitat von: Dwight Manfredi am 16. Januar 2026, 18:14:51Die Gerichte verlangen dafür üblicherweise eine kleine Gebühr (ca. 12–15 €)

Ach, und ich (und die TE) soll jetzt Gebühren zahlen für deine Argumente?  :smile:  Du bist ja witzig.

Du hast doch oben angeblich aus den Urteilen zitiert, dann musst du auch eine nachweisbare Quelle dafür haben. Die TE kann sich natürlich auch lächerlich machen und sich auf SG-Urteile berufen, die es gar nicht gibt.
Titel: Aw: Fahrkostenübernahme
Beitrag von: Ottokar am 17. Januar 2026, 12:41:14
Die Urteile helfen leider nicht, außer man wohnt in Berlin oder München.
Kurse an einer VHS sind i.d.R. nicht von den landesrechtlichen Vorschriften zur Schülerbeförderung umfasst.
Ob man § 28 Abs. 4 SGB II hier weiter auslegen kann, darf man angesichts der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3958) deutlich anzweifeln. Hier wird ausdrücklich auf die Übernahme der Mehrkosten, die nicht durch die landesrechtlichen Vorschriften zur Schülerbeförderung gedeckt sind, für den Besuch der Primar- und Sekundarstufe I und II abgestellt.
Bildungskurse auf dem sog. 2. Bildungsweg (wie hier) sind davon nicht umfasst.
Die Kostenübernahme dafür, einschl. der Fahrkosten, regelt stattdessen die Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III (§ 53 SGB III).
Ein Bürgergeldbezug steht dem nicht entgegen.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Berufliche-Ausbildung/Hilfe-beim-Hauptschulabschluss/hilfe-beim-hauptschulabschluss.html