Guten Tag,
da ich bei mir vor Ort und in der Region einfach keinen Job finde nach zwei Jahren Bewerbungen, habe ich die Idee, meine Bewerbungsbemühungen umzustellen.
Ich möchte es dann einfach in anderen Bundesländern probieren oder im Ausland.
Bevor ich das mache, stellt sich natürlich die Frage, wie es mit der Übernahme von Umzugskosten aussieht, wenn man in einem anderen Bundesland bzw. im Ausland eine sozialversicherungspflichtige Arbeit findet.
Entscheidet das jeder SB selbst oder ist das gesetzlich geregelt, was in welcher Höhe unter welchen Bedingungen an Umzugskosten übernommen wird?
Ich werde nächste Woche auch meinen neuen SB fragen, doch der kann ja viel erzählen, deshalb hier die Frage, wie der gesetzliche Stand ist, ob sich Bewerbungen außerhalb "lohnen", dann nämlich, wenn man nicht auf den Umzugskosten sitzen bleibt bzw. dafür Schulden aufnehmen muss, um überhaupt die neue Stelle antreten zu können.
Danke.
"In anderen Bundesländern oder im Ausland" ist ja recht schwammig. Du solltest dir mal ein Bundesland aussuchen, wo du definitiv bessere Jobchancen hast und deine Stellensuche darauf konzentrieren. Im Ausland bist du in der Regel nicht in D sozialversicherungspflichtig beschäftigt, da sperren sich die Jobcenter bei Kostenübernahmen.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2026, 11:42:20"In anderen Bundesländern oder im Ausland" ist ja recht schwammig. Du solltest dir mal ein Bundesland aussuchen, wo du definitiv bessere Jobchancen hast und deine Stellensuche darauf konzentrieren. Im Ausland bist du in der Regel nicht in D sozialversicherungspflichtig beschäftigt, da sperren sich die Jobcenter bei Kostenübernahmen.
Meine Frage ist damit aber nicht beantwortet, was andere Bundesländer betrifft und deren Umzugskosten dorthin. Oder ist das in jedem Bundesland anders? Oder hängt das von der Entfernung zum jetzigen Standpunkt ab?
Umzugskosten entstehen in individueller Höhe nach Bedarf, da kann es keinen festen Satz geben.
Keiner spricht vom festen Satz, sondern von einer festen Regelung, ob diese übernommen werden, unter welchen Bedingungen, etc.
Aber ich fange an, mich zu wiederholen.
Vielleicht kann mir jemand anderes noch meinen Post #0 beantworten. Vielen Dank.
Für Umzugskosten bei Arbeitsaufnahme gilt
§ 16 Abs. 1 SGB II erlaubt dem Jobcenter, Leistungen zur Eingliederung zu erbringen. Die konkrete regelung kommt aus dem SGB III, nämlich § 44 SGB III – Mobilitätshilfen.
Dort steht, dass umzugskosten übernommen werden können, wenn du eine sozialversicherungspflichtige beschäftigung aufnimmst der umzug notwendig ist um die Arbeit antreten zu können und der antrag vor dem umzug gestellt wird.
Das jc übernimmt in der regel transportkosten reisekosten zur wohnungsbesichtigung bahnticket / kilometergeld doppelte miete bis zu 6 monate wenn unvermeidbar kaution als darlehen.
Das bundesland spielt keine Rolle. Im EU-Ausland grundsätzlich möglich, aber selten bewilligt. Nicht-EU-Ausland
fast immer abgelehnt. Begründung keine deutsche sozialversicherungspflicht, kein eingliederungsziel im sinne des SGB II.
Wenn du eine zusage für einen job hast schreibst du
Hiermit beantrage ich die übernahme der umzugskosten gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.
Der umzug ist notwendig, um die beschäftigung ab dem XX.XX.XXXX antreten zu können.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie entscheidung und eine schriftliche begründung falls der antrag abgelehnt wird.
Zitat von: Dwight Manfredi am 20. Januar 2026, 12:45:28Für Umzugskosten bei Arbeitsaufnahme gilt
§ 16 Abs. 1 SGB II erlaubt dem Jobcenter, Leistungen zur Eingliederung zu erbringen. Die konkrete regelung kommt aus dem SGB III, nämlich § 44 SGB III – Mobilitätshilfen.
Dort steht, dass umzugskosten übernommen werden können, wenn du eine sozialversicherungspflichtige beschäftigung aufnimmst der umzug notwendig ist um die Arbeit antreten zu können und der antrag vor dem umzug gestellt wird.
Das jc übernimmt in der regel transportkosten reisekosten zur wohnungsbesichtigung bahnticket / kilometergeld doppelte miete bis zu 6 monate wenn unvermeidbar kaution als darlehen.
Das bundesland spielt keine Rolle. Im EU-Ausland grundsätzlich möglich, aber selten bewilligt. Nicht-EU-Ausland
fast immer abgelehnt. Begründung keine deutsche sozialversicherungspflicht, kein eingliederungsziel im sinne des SGB II.
Wenn du eine zusage für einen job hast schreibst du
Hiermit beantrage ich die übernahme der umzugskosten gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.
Der umzug ist notwendig, um die beschäftigung ab dem XX.XX.XXXX antreten zu können.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie entscheidung und eine schriftliche begründung falls der antrag abgelehnt wird.
Danke. Eine Zusage habe ich noch nicht. Ich müsste ja erst einmal die Bewerbungen "dorthin" starten. Und das wollte ich erst machen, wenn ich weiß, dass der Umzug auch übernommen wird. Ansonsten wäre das ja etwas witzlos, wenn man sich bewirbt, eingeladen wird, genommen wird und die Stelle aber gar nicht antreten kann, weil a) der Umzug nicht übernommen wird bzw. b) man pendeln müsste mit doppelter Haushaltsführung bzw. zwei Wohnungen, was auch teuer werden kann.
Zitat von: Dwight Manfredi am 20. Januar 2026, 12:45:28Hiermit beantrage ich die übernahme der umzugskosten gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.
Die beantragten Umzugskosten sollten dann noch beziffert werden.
Zitat von: ReGa741 am 20. Januar 2026, 12:49:58wenn ich weiß, dass der Umzug auch übernommen wird
Vorab wirst du von keinem JC dafür eine Bestätigung bekommen.
Das geht erst, wenn du ein konkretes Jobangebot hast, am besten gleich mit AV.
Dann kann man auch einen Antrag dafür stellen.
ReGa741
Zitat von: ReGa741 am 20. Januar 2026, 11:33:08Ich werde nächste Woche auch meinen neuen SB fragen, doch der kann ja viel erzählen, deshalb
solltest du das schriftlich verlangen denn darauf muss er schriftlich Antworten.
Am besten gleich bei dem Termin erwähntes Schreiben/Antrag nach §13-15 SGB 1 dabeihaben und um sofortige Bearbeitung bestehen.
Damit es mit der Jobsuche und Wohnungssuche relativ problemlos klappt.
Zitat von: ReGa741 am 20. Januar 2026, 12:49:58Danke. Eine Zusage habe ich noch nicht. Ich müsste ja erst einmal die Bewerbungen "dorthin" starten. Und das wollte ich erst machen, wenn ich weiß, dass der Umzug auch übernommen wird.
und glaubst du das du nach der Jobzusage so schnell eine Wohnung findest, da dreht es sich in der Regel nur um Wochen von der Jobzusage bis zum Beginn.
Und wenn du dann noch vom JC abhängig bist musst du dich auch noch an die Regeln des JC halten was qm und KdUH angeht also noch viel schwieriger.
Zitat von: ReGa741 am 20. Januar 2026, 11:33:08Bevor ich das mache, stellt sich natürlich die Frage, wie es mit der Übernahme von Umzugskosten aussieht, wenn man in einem anderen Bundesland bzw. im Ausland eine sozialversicherungspflichtige Arbeit findet.
Das ist dann unten nachzulesen:
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
Zitat von: Dwight Manfredi am 20. Januar 2026, 12:45:28Hiermit beantrage ich die übernahme der umzugskosten gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III.
Der umzug ist notwendig, um die beschäftigung ab dem XX.XX.XXXX antreten zu können.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie entscheidung und eine schriftliche begründung falls der antrag abgelehnt wird.
:scratch: :weisnich:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/16.html
Zitat§ 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
ob das für einen Umzugsantrag die richtigen § sind als Bürgergeldbezieher lese ich nicht in dem Umzugsratgeber.
MfG FN
Hallo @ReGa741,
es is doch so. Wenn ein Arbeitgeber von Dir ein Bewerbungsschreiben bekommt, dann wird da Deine derzeitige Adresse drauf stehen.
Wenn das also, sagen wir mal eine Adresse in Bremen ist, und Du Dich bei einer Firma in beispielsweise Regensburg bewirbst, wird dieser Arbeitgeber da in Regensburg Dich für entweder hoch motiviert oder ziemlich verzweifelt halten müssen. Und das wird er in einem ersten Gespräch, vielleicht Telefonat, bei Dir klären müssen.
Deine erste Herausforderung wird also erst mal sein, die Reisekosten (evtl. auch Hotelübernachtung !) zu diesem eventuellen Einstellungsgespräch vor Ort von dem Jobcenter vorgestreckt zu bekommen.
ICH würde an Deiner Stelle dies also erstmal mit Deiner Jobcenterfachkraft abklären.
Ja und dannnn, ja dann ist es an diesem Arbeitgeber gelegen, die deutsch Wirtschaft wieder "auf Vordermann" zu bringen (dies kann kein Staat leisten !!), indem er Dir dann entgegen kommen müsste. Mit Wohnungssuche, Umzugskosten, usw.. Dein Leben in seiner Nähe zu ermöglichen - FÜR sein Unternehmen...
Tja SO würde ich das sehen. SO würde ICH da dann an Deiner Stelle an diese Sache ran gehen ! :yes: