Liebe Forumsmitglieder,
ich habe beim Sozialamt als Grundsicherungsempfänger aufgrund von EMR wie die vergangenen 6 Jahre die Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung aus dem Vorjahr beantragt. Die Nachzahlung wurde auch genehmigt jedoch mit folgendem Zusatz zum Heizverhalten. Ich zitiere:
" Die Prüfung Ihrer Heizkostenabrechnung hat ergeben, dass Ihr Verbrauch im Abrechnungszeitraum 2024/2025 unangemessen hoch war, da er über dem Grenzwert nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" liegt.
Der Grenzwert des angemessenen Verbrauchs für Ihren 4 Personen-Haushalt (Wohnflächenobergrenze 90m²) liegt
gemäß "Bundesweiten Heizspiegel" derzeit bei insgesamt 23.760 kWh/Jahr.
Ihr Verbrauch beläuft sich für die Heizperiode 2024/25 laut vorliegender Abrechnung auf insgesamt 27.951 kWh/Jahr und übersteigt damit den maßgeblichen Grenzwert für die Angemessenheit der Heizkosten.
Wir bitten Sie,Ihr Heizverhalten dahingend zu ändern.
Vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass wir für den nächsten Abrechnungszeitraum nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen werden.........
Anmerkung
Wir wohnen seit 6 Jahren in der gleichen Wohnung welche die Größe von 90m² übersteigt (143m²), in der Vergangenheit führte dies nie zu Problemen da auch die Mietkosten angemessen sind. (Nunmehr beruft sich das Amt bei den Heizkosten auf eben diese 90m²) was im Vorfeld bisher kein Problem war.
(in den Vorjahren 2023/24 - 26.026 kWh, 2022/23 - 33604 kWh keine Probleme)
Sicherlich ist diese Argumentation so nunmehr nicht hinzunehmen bzw. korrekt zumal die erhöhten Werte im Vorfeld der letzten 6 Jahre auch kein Problem darstellten ?
Ungeachtet dessen habe ich auf Grund einer Erkrankung einen erhöhten Heizbedarf, auf den ich mich notfalls auch noch berufen könnte.
Für hilfreiche Kommentare wäre ich dankbar :ok:
Grüße Schatzmeister
Das ist noch keine kürzung sondern ein formaler Kostensenkungshinweis. Du musst realistisch in der lage sein die kosten zu senken. Heizverhalten ist nur ein faktor gebäudezustand dämmung baujahr heizungsanlage usw. sind viel wichtiger.
Wenn du keinen einfluss auf die heiztechnik oder die gebäudesubstanz hast ist eine senkung oft nicht möglich.
Das muss das Amt berücksichtigen.
Der Bundesweite Heizspiegel ist kein verbindlicher Grenzwert. Er ist nur ein orientierungswert kein Gesetz.
Der heizspiegel ist ein Hilfsmittel aber keine starre Grenze. Individuelle Faktoren müssen berücksichtigt werden. Das Sozialamt darf also nicht automatisch von unangemessen ausgehen.
Dieses Schreiben bekomme ich in schöner Regelmäßigkeit. :lachen:
Habe mich schon dran gewöhnt. Bekomme ich sogar, wenn die Abrechnung eine Gutschrift ergibt.
Dieses ist nur ein Hinweis, es besagt nicht, dass evtl. kommende Nachforderungen nicht erstattet werden.
Bekommen meine zwei mir bekannte BG's auch.
Wir haben auch erhöhte HK, da DG, somit baulich bedingt. Zumal länger Heizzeiten, da ja nicht außer Haus tätig.
Zitat von: Schnuffel01 am 21. Januar 2026, 19:13:54Dieses Schreiben bekomme ich in schöner Regelmäßigkeit. :lachen:
Habe mich schon dran gewöhnt. Bekomme ich sogar, wenn die Abrechnung eine Gutschrift ergibt.
Dieses ist nur ein Hinweis, es besagt nicht, dass evtl. kommende Nachforderungen nicht erstattet werden.
Bekommen meine zwei mir bekannte BG's auch.
Wir haben auch erhöhte HK, da DG, somit baulich bedingt. Zumal länger Heizzeiten, da ja nicht außer Haus tätig.
Dieses ist nur ein Hinweis, es besagt nicht, dass evtl. kommende Nachforderungen nicht erstattet werden.
Hier steht klar dass Nachfordeungen nicht erstattet werden oder wie ist das zu werten ?
Schatzmeister
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (http://hartz.info/index.php?topic=15.0)
ZitatNeben- und Heizkosten
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat und diese somit nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, sind Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret zu hoher Verbrauch durch unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (vgl. BSG Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R).
Eine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung können die im "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - die im "Bundesweiten Heizspiegel" genannten Höchtsbeträge herangezogen werden => http://www.mieterbund.de
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
da auf jeden Fall den Eingangstext lesen und in den Urteilen findest du auch was wie berechnet werden darf.
MfG FN
siehe Produkttheorie
wenn die angemessene Miete für 90qm laut Angemessenheitskriterien und die Heizkosten für 90qm insgesamt höher liegt, als die gezahlte Miete plus Heizkosten für 143qm, dann ist die gesamte Miete einschl. kompletter Heizkosten nach der Produktherie angemessen. Nur wenn unangemessene überhöhte Heizkosten wegen Verschwendung vorliegt (ist jedoch hier nicht der Fall) dann kann auf die angemessenen Heizkosten für 143qm reduziert werden.
Ich würde einen Widerspruch gegen die Behauptung der Unangemessenheit stellen, da laut der Produttheorie die Gesamtmiete einschl der Heizkosten für 143qm innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegt.
Ernie
P.S. siehe Anmerkung von Ottokar wegen Produkttheorie im Ratgeber
Zitat von: Schatzmeister am 21. Januar 2026, 17:38:19Vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass wir für den nächsten Abrechnungszeitraum nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen werden.........
Eure HK sind so lange angemessen, solange das JC Euch kein verschwenderisches Heizverhalten nachweisen Kann.
Zitat von: Schatzmeister am 21. Januar 2026, 17:38:19Wir bitten Sie,Ihr Heizverhalten dahingend zu ändern.
Eine Bitte ist keine Aufforderung. Ansonsten würda da stehen: " Ich fordere Sie auf......"
Ich habe auf dieses Schreiben auch schon mal reagiert. Da kam dann eine Antwort, daß das Schreiben nur informellen Charakter hat und nicht besagt, daß Nachforderungen nicht übernommen werden.