Hallo
folgender Sachverhalt: Mein Sohn 15 Jahre besucht die 10. Klasse und wurde nun zu einem Termin in das Jobcenter geladen. Der Herr im JC möchte mit meinem Sohn über die schulische Situation/Berufswahlsituation reden.
Im unteren Teil wird gleich angedroht das 10% seiner Leistungen gekürzt werden. Der Termin ist dazu noch in den Ferien. Als 2 Seite gabs gleich noch eine Rechtsfolgebelehrung mit dazu.
Ich frage mich ob sowas rechtens ist? Vielleicht kann mir die Gemeinschaft ja dabei helfen.
Vielen Dank
Zitat von: suwe69 am 23. Januar 2026, 15:13:38Ich frage mich ob sowas rechtens ist?
Ja, ab 15 Jahren gelten auch Kinder im Bürgergeldbezug als erwerbsfähig mit allen Rechten und Pflichten. Und ein Termin in den Ferien ist doch Klasse, sonst meckert hier jeder über Termine während der Schulzeiten.
Wie kommt es, dass ein 15 jähriger Schüler bereits "Kunde" in einem Jobcenter (!) ist ??? :schock:
So ein Jobcenter ist doch die Institution für Menschen, denen in der Arbeitsagentur nicht geholfen werden konnte (nach einem Jahr, oder so) !? :scratch:
Zitat von: Vollloser am 23. Januar 2026, 16:51:46Wie kommt es, dass ein 15 jähriger Schüler bereits "Kunde" in einem Jobcenter (!) ist ???
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, der Zusammenhang ist nicht so schwer zu erkennen, oder? Da Kinder ab 15 als erwerbsfähig gelten, müssen sie ihre Schülereigenschaft halt jährlich nachweisen - nicht mehr und nicht weniger. Das Jobcenter kann nichts von den schulischen oder beruflichen Plänen wissen, wenn es nicht fragt. Der ein macht Abitur bis 18/19 Jahre oder länger, der andere geht mit 16 mit der 9. Klasse ab und dann in eine Ausbildung, dazwischen gibt es noch einige andere Modelle. Außerdem haben auch Kinder aus Bedarfsgemeinschaften Anspruch auf die Berufsausbildungsberatung.
Das heißt also, dieses Jobcenter-Nötigungsszenario (Kürzungsandrohungen u. Rechtsfolgebelehrungen) vererbt sich durch Bürgergeld beziehende Eltern direkt mal weiter !?!
Hamma ! :sad:
Zitat von: Vollloser am 23. Januar 2026, 17:03:48Jobcenter-Nötigungsszenario (Kürzungsandrohungen u. Rechtsfolgebelehrungen) vererbt sich durch Bürgergeld beziehende Eltern direkt mal weiter
Die wenigstens Kinder von Nicht-LB kommen auf die Idee, nach der Schule staatliche finanzierte "Sabbat"-Jahre einzulegen. Wetten?
Zitat von: turbulent am 23. Januar 2026, 17:33:01Die wenigstens Kinder von Nicht-LB kommen auf die Idee, nach der Schule staatliche finanzierte "Sabbat"-Jahre einzulegen. Wetten?
Könnte stimmen. Wäre mir auch nicht (freiwillig) in den Sinn gekommen damals !
Zitat von: Sheherazade am 23. Januar 2026, 15:17:52Ja, ab 15 Jahren gelten auch Kinder im Bürgergeldbezug als erwerbsfähig...
Mal noch mal ´ne Frage zum Protokoll dazu.
Wenn ich das richtich verstanden/in Erinnerung habe, gilt man per Gesetz also von 15-65 Jahre als erwerbsfähig, richtig !?
Das gesetzliche Renteneintrittsalter gilt aber aktuell für viele erst ab 67 Jahre !
DIESE Leute dürften ja dann spätestens ab naaach
Vollendung des 65. Lebensjahres (wie es immer so schön heißt) von keinem Jobcenter mehr irgendwie zu irgendeiner Arbeitsaufnahme genötigt werden - eben auch nicht, wenn sie bis 67 noch arbeiten müssten !?
Richtig oder richtig ??
Zitat von: Vollloser am 24. Januar 2026, 09:53:12Wenn ich das richtich verstanden/in Erinnerung habe, gilt man per Gesetz also von 15-65 Jahre als erwerbsfähig, richtig !?
Ich wüsste nicht, wo das so steht. Ab 15 Jahre, aber ohne festes Ende. Man ist bis zur Regelaltersgrenze erwerbsfähig bzw. bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder vorzeitigem Renteneintritt.
Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2026, 10:04:59Ich wüsste nicht, wo das so steht.
Hab ich irgendwann mal in diesem Forum hier in einem fachlichen Kommentar hier mal (vor Monaten irgendwann) gelesen. Ich glaube, sogar von Dir !?
In irgendeinem Satz (15-65 Jahre).
Zitat von: Vollloser am 24. Januar 2026, 10:13:24In irgendeinem Satz (15-65 Jahre).
Hm, weiter oben schreibst du von einem Gesetz ............
Naja ich dachte dass das irgendwie gesetzlich geregelt sein muss.
Wenn es explizit (gesetzlich ??) so sein soll, dass man ("erst") ab 15 Jahre als erwerbsfähig gilt, müsssste es ja genauso auch (gesetzlich ?!?) geregelt sein, ab wann man da nicht mehr als arbeitsfähig gilt; und zwar ebenfalls auch wieder in Bezug auf das Lebensalter - dachte ich (so verstand ich´s halt) !!
Und deshalb bin ich da (bei Deiner Info hier mal !?) insgesamt von einem Gesetz halt ausgegangen.
Also wie ist es nu ?
Welche Rolle spielt das Alter 65 (noch) im Bezug auf Erwerbsfähigkeit ?
In diesem Falle hier:
Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2026, 10:04:59Ab 15 Jahre, aber ohne festes Ende.
würde es ja bedeuten, das Erwerbsfähigkeitsende würde eine reine Zeitgeist orientierte politische Individualentscheidung der Regierung sein.
Das würde bedeuten, sie könnten irgendwann einfach entscheiden, wir sind bis, sagen wir mal, 80 Jahre, oder so, erwerbsfähig.
Und sie könnten DANN auch irgendwann sagen, auch Kinder - ja sogar Kleinkinder - könnten schon arbeiten (gewerbliches Buddeln, oder so) !? :scratch:
Es gibt kein fixes Ende der Erwerbsfähigkeit, kann es auch gar nicht geben wegen der steigenden Regelaltersgrenze.
Erwerbsfähigkeit im Sinne des Bürgergelds (SGB II) gilt in Deutschland im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigt. Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Wenn du es ausführlicher willst, such dir die fachlichen Hinweise zu §8 SGBII Erwerbsfähigkeit und wir hören jetzt auf, ein fremdes Thema zu schreddern.
Zitat von: Vollloser am 24. Januar 2026, 10:33:13Naja ich dachte dass das irgendwie gesetzlich geregelt sein muss.
Wenn es explizit (gesetzlich ??) so sein soll, dass man ("erst") ab 15 Jahre als erwerbsfähig gilt, müsssste es ja genauso auch (gesetzlich ?!?) geregelt sein, ab wann man da nicht mehr als arbeitsfähig gilt; und zwar ebenfalls auch wieder in Bezug auf das Lebensalter - dachte ich (so verstand ich´s halt) !!
Und deshalb bin ich da (bei Deiner Info hier mal !?) insgesamt von einem Gesetz halt ausgegangen.
Also wie ist es nu ?
Welche Rolle spielt das Alter 65 (noch) im Bezug auf Erwerbsfähigkeit ?
In diesem Falle hier: Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2026, 10:04:59Ab 15 Jahre, aber ohne festes Ende.
würde es ja bedeuten, das Erwerbsfähigkeitsende würde eine reine Zeitgeist orientierte politische Individualentscheidung der Regierung sein.
Das würde bedeuten, sie könnten irgendwann einfach entscheiden, wir sind bis, sagen wir mal, 80 Jahre, oder so, erwerbsfähig.
Und sie könnten DANN auch irgendwann sagen, auch Kinder - ja sogar Kleinkinder - könnten schon arbeiten (gewerbliches Buddeln, oder so) !? :scratch:
Ja ,wenn der Gesetzgeber es so will tut er dies . Richtig erkannt
Die Diskussion war oft genug in den Medien das man bis 70 arbeiten sollte nur bis jetzt gottsei dank nicht durchbekommen .
Bei Kinder greift eigentlich der Arbeitsschutz
Aber wenn wir mal ins Ausland gucken wie viele Kinder arbeiten z.b für unsere billig Klamoten aus Indien und co ist die Entwicklung der Sklaverei ganz mies
Liegt am Menschen sich dagegen zur Wehr zu setzen für eine bessere Zukunft ...
@suwe69
Bei Einladungen an Minderjährige sind die Eltern ebenfalls mit Rechtsfolgebelehrung zu belehren. Insofern müsste das Schreiben doppelt adressiert werden.
Nur ein Schreiben an den Schüler zu adressieren, das widerspricht den Handlungsanweisungen zu Paragraph 15 SGB II. Und wäre unzulässig.
Ohnehin unterliegt ein Minderjähriger mit Schulpflicht dem Sonderstatus der fehlenden Zumutbarkeit - Paragraph 10 SGB II- der Arbeitsaufnahme.
Die Vorlage der Schulbescheinigung ist ausreichend.
Für die Vorlage eibes Zeugnisses gibt es keinen Rechtsanspruch des Jobcenters.
Trotzdem wird die Vorlage versucht,aus reinem Eigeninteresse der Gewinnung von Informationen inwieweit eine Einwirkung in den Schüler erfolgversprechend sein könnte.
Einige Jobcenter haben besondere Handlungsleitfaden, die auf folgende Ziele bei u18 Kunden hinarbeiten sollen.
.- Nahtloser Übergang der 15 – 17-jährigen Kundinnen und Kunden von der Schule in eine Berufsausbildung
- Frühzeitiges Erkennen von Handlungsbedarfen zum Beispiel für Jugendhilfe
- Vermeidung von Unterbrechungen und Leerlaufphasen im Lebenslauf
Es soll im Rahmen präventiver Maßnahmen verhindert werden, dass sich der SGB II – Leistungsbezug gerade bei dieser Personengruppe verstetigt.
Und hierzu soll auch die Vorlage des Schluzeugnisses dienen. die wollen dann damit feststellen:
- ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgte
- die Noten unauffällig sind
Bei Besuchern der Abgangsklassen ist darüber hinaus die Frage nach der Versorgung für die Zeit nach der Schulentlassung für die JC von Bedeutung.
Das mag ja intern begründet sein. Jedoch hat das Jobcenter keinen Anspruch auf diese Feststellungen - mittels Zeugnissen- oder eine Einwirkung mittels Irgendwelcher Verhörtaktiken oder eine Beantwortung von Fragen über das Zeugnis oder deren Inhalt.
Nachtrag / Ergänzung
https://www.ihk.de/pfalz/recht/arbeitsrecht/spezielle-beschaeftigungsverhaeltnisse/beschaeftigung-minderjaehrige-1273974
Zitat von: Bimimaus5421 am 24. Januar 2026, 14:35:48Bei Kinder greift eigentlich der Arbeitsschutz
Tja und bei alten Menschen nicht ??
Wobei mir zu dem Thema gerade noch einfällt - in der Wehrfähigkeit z. B. gibt´s eben tatsächlich ein Gesetz. Man ist "nur" bis 60zig wehrfähig !
Es heißt da (sinngemäß), im Verteidigungsfall können Männer zwischen 18 und 60 Jahre (
bis zum vollendeten 60zigsten Lebensjahr) zum Wehrdienst eingezogen werden.
Aber DAS wollen manche Politiker angeblich auch noch aufbrechen (
Opa gegen Putin, oder so - und am besten auch noch Oma gegen Putin, oder so)
:wand: :teuflisch:
Zitat von: Yasha am 24. Januar 2026, 14:51:50- Nahtloser Übergang der 15 – 17-jährigen Kundinnen und Kunden von der Schule in eine Berufsausbildung
Ja hier wird "Kunde und Kundinnen" auch wieder etwas surreal - bei noch nicht voll geschäftsfähigen Menschen (u. 18) ! :grins: :wand:
Zitat von: Yasha am 24. Januar 2026, 14:51:50Bei Einladungen an Minderjährige sind die Eltern ebenfalls mit Rechtsfolgebelehrung zu belehren. Insofern müsste das Schreiben doppelt adressiert werden.
Nur ein Schreiben an den Schüler zu adressieren, das widerspricht den Handlungsanweisungen zu Paragraph 15 SGB II. Und wäre unzulässig.
Das Einladungen an Minderjährige auch an ein Elternteil zu übermitteln sind, ist zwar richtig, findet sich aber nicht in § 15 SGB II, sondern in der Fachlichen Weisung zu § 59 SGB II unter Rz 59.3b und ergibt sich wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit Minderjähriger rechtlich aus dem BGB.
Ob hier auch ein Elternteil diese Einladung erhalten hat, hat suwe69 leider nicht beantwortet.
Die fehlende Einladung an einen Elternteil macht die Einladung an das Kind zwar formal rechtswidrig, wird aber eine Meldung beim JC nur verzögern, bis die Einladung an beide versendet wird.
Die Forderung des JC nach Bewerbungsunterlagen und Zeugnissen ist rechtswidrig, da es diese nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Hier wäre der erster Schritt eine Berufsberatung bei der AfA, um erst mal einen passenden Beruf zu finden, erst danach werden Bewerbung und Zeugnisse relevant.
Leider fehlen auch andere wichtige Informationen.
Inbesondere wäre es wegen der meistens bis zum 18. LJ bestehenden Schulpflicht hier wichtig zu wissen, ob das Kind nach der 10 Klasse die Schule verlässt und ob bereits ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder ob das Kind die Schule weiter besucht, um z.B. das Abitur zu machen, oder mit einem BVJ eine vom Alter her bestehende Schulpflicht zu erfüllen. In beiden Fällen, anschließende Berufsausbildung oder weiterer Schulbesuch Abi/BVJ, besteht die Schulpflicht weiter, was den Meldegrund unzulässig macht. In dem Fall würde die Schulbescheinigung als Nachweis gegenüber dem JC ausreichen.
Falls die Schule beendet wird, aber noch kein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und auch keine anderweitige Erfüllung der Schulpflicht erfolgt, sollte der Termin zusammen mit einem Elternteil wargenommen werden, auch um eine Sanktion zu verhindern. Vorrangig aber um über die Berufsberatung einen Ausbildungsplatz zu finden, oder eine Möglichkeit, die wegen Alter bestehender Schulpflicht zu erfüllen.
Wie lange die Schulpflicht hier gilt, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und sollte unbedingt mal nachgelesen werden.