Liebe Gemeinde,
am Wochenende erhielt ich einen Schrieb von meiner Krankenkasse, daß ich dieser für Januar 2026 einen Betrag von xx,07 schulden sollten, da das Amt f. Grundsicherung sich weigerte, diesen für den Monat zu übernehmen.
Es handelt sich dabei um den Differenzbetrag einer Beitragserhöhung, welche dem Amt f. Grundsicherung rechtzeitig von mir zugesendet wurde, so daß dieses alle Zeit dieser Welt gehabt hätte, sich auf die korrekte Übernahme der Beiträge einzustellen!
Mit der Begründung, daß das Amt für Januar bereits eine andere Zahlungspflicht für mich übernommen hätte, und daher für diesen Differenzbetrag aus alter und neuer Beitragshöhe nicht mehr zuständig sei, weigerte sich dieses Amt, den Betrag zu übernehmen!
Nun muss man ergänzend wissen, daß ich im November 2025 die jährliche Betriebskostenabrechnung meiner Mietwohnung beim Amt eingereicht hatte, welche zwar relativ bald eine Zusage veranlasst hatte, aber der ausstehende Betrag (knapp unter xxx,- eurs) wurde mir erst im Dezember 2025 zu-überwiesen, da der zuständige Sachbearbeiter so kurz vor seinem Urlaub wohl total überfordert war?! (ich musste das erst telefonisch abklären)
Ich hätte nun gern Aufklärung darüber, ob diese Zahlungsverweigerung des Amtes - die ja wohl eher auf einem Fehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht!! - rechtens ist, und wie dagegen vorzugehend sei! Falls es Paragraphen gibt, die das belegen, bitte ich darum!
Ein Schreiben meinerseits mit Widerspruch zu dieser Forderung an die besagte Krankenkasse ist bereits aufgesetzt!
vielen Dank
Zitat von: wormfood am 15. Februar 2026, 12:42:38Es handelt sich dabei um den Differenzbetrag einer Beitragserhöhung, welche dem Amt f. Grundsicherung rechtzeitig von mir zugesendet wurde, so daß dieses alle Zeit dieser Welt gehabt hätte, sich auf die korrekte Übernahme der Beiträge einzustellen!
Wie lange vor dem Zahllauf ist denn bei dir rechtzeitig vorher?
Zitat von: wormfood am 15. Februar 2026, 12:42:38Nun muss man ergänzend wissen, daß ich im November 2025 die jährliche Betriebskostenabrechnung meiner Mietwohnung beim Amt eingereicht hatte, welche zwar relativ bald eine Zusage veranlasst hatte, aber der ausstehende Betrag (knapp unter xxx,- eurs) wurde mir erst im Dezember 2025 zu-überwiesen, da der zuständige Sachbearbeiter so kurz vor seinem Urlaub wohl total überfordert war?! (ich musste das erst telefonisch abklären)
Wenn du die Betriebskostenabrechnung im November erhalten und eingereicht hast, wird diese ohnehin erst zur Fälligkeit (also im Folgemonat) gezahlt - das war dann der Dezember.
eben wegen der Schlamperei dieses Urlaubssüchtigen eben nicht, die wurde erst im Januar beglichen, wenn ich das richtig erinnere.
Zitatist denn bei dir rechtzeitig vorher?
so 'rechtzeitig', daß ich sogar eine Bestätigung vom Amt bekommen habe!
Oder ist das noch lange nicht 'rechtzeitig' genug?
Zitat von: wormfood am 15. Februar 2026, 13:18:54eben wegen der Schlamperei dieses Urlaubssüchtigen eben nicht, die wurde erst im Januar beglichen, wenn ich das richtig erinnere.
Weiter oben hast du zumindest geschrieben, dass im Dezember überwiesen wurde.
Und eigentlich habe ich gar keine Lust, mich von dir hier anpampen zu lassen wegen deiner Hasskappe auf das Jobcenter. Vielleicht will dir jemand anderes was raten bezüglich des 2-stelligen Differenzbetrages der Beitragserhöhung.
Rein rechtlich gesehen muss das Amt für Grundsicherung die angemessenen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Eine pauschale Ablehnung eines Differenzbetrags, bloß weil im selben Monat schon eine andere Zahlung floss, ist im Sozialrecht eigentlich nicht vorgesehen.
Da du die Erhöhung rechtzeitig gemeldet hast liegt der Fehler beim Amt. Du solltest umgehend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen falls du einen schriftlichen Ablehnungsbescheid hast oder einen Antrag auf Übernahme der Beitragsrückstände stellen.
Verweise darauf dass die Erhöhung rechtzeitig eingereicht wurde Kopie des Sendeprotokolls oder Datumsangabe.
Das Amt ist verpflichtet die tatsächlichen Beiträge zu decken sofern diese der Versicherungspflicht entsprechen. Eine Deckelung pro Monat aufgrund vorangegangener Zahlungen gibt es nicht.
Die Krankenkasse sieht erst einmal nur dass Geld fehlt. Damit dort keine Mahngebühren oder Säumniszuschläge anfallen schicke der Krankenkasse eine Kopie deines Schreibens an das Amt.
Teile ihnen mit dass die Zahlungspflicht beim Amt liegt und du dich um die Klärung bemühst. Meistens stellen die Kassen die Forderung kurzzeitig ruhend wenn sie sehen dass das Problem beim Sozialleistungsträger liegt.
Falls das Amt stur bleibt kannst du fordern dass der Betrag zumindest als Darlehen übernommen wird um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Zitatwegen deiner Hasskappe
hast wohl kein Verständnis dafür, daß man von Amts wegen einfach mal so um einen nicht unbedeutenden Betrag gelumpt wird? Oder bin ich am Ende selber schuld, weil ich - das muss man immer im Hinterkopf behalten - mich von Väterchen Staat habe krankschiessen lassen????
Und wie kommst du darauf, daß DU angepampt wurdest? Bist DU etwa der betreffende SA? Na dann Mahlzeit!
An die konstruktive Fraktion:
Gibt es da irgendseinen Paragraphen, auf den man sich berufen kann?
vielen Dank!
Zitat von: wormfood am 16. Februar 2026, 11:27:44Und wie kommst du darauf, daß DU angepampt wurdest?
Mir sind einfach deine passiv-aggressiven Antworten zuwider. Nicht mehr und nicht weniger.
Zitat von: wormfood am 15. Februar 2026, 12:42:38Liebe Gemeinde,
am Wochenende erhielt ich einen Schrieb von meiner Krankenkasse, daß ich dieser für Januar 2026 einen Betrag von xx,07 schulden sollten, da das Amt f. Grundsicherung sich weigerte, diesen für den Monat zu übernehmen.
Es handelt sich dabei um den Differenzbetrag einer Beitragserhöhung, welche dem Amt f. Grundsicherung rechtzeitig von mir zugesendet wurde, so daß dieses alle Zeit dieser Welt gehabt hätte, sich auf die korrekte Übernahme der Beiträge einzustellen!
Das ist im §32a SGB XII geregelt.
Zitat(1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.
deine alten Schulden vor der Grundsicherung werden da natürlich nicht übernommen kannst du nicht absetzen von deinem Einkommen
Zitat von: Dwight Manfredi am 15. Februar 2026, 15:37:19Falls das Amt stur bleibt kannst du fordern dass der Betrag zumindest als Darlehen übernommen wird um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Der Versicherungsschutz entfällt wenn du in der Grundsicherung bist nicht.
https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verwaltungsanweisung-zu-32-sgb-xii-93048?template=20_gp_ifg_meta_detail_d
ZitatDer Versicherungsschutz entfällt wenn du in der Grundsicherung bist nicht.
Hä???
Heisst jetzt was genau? (vielleicht den Satz nochmal umstellen???)
Ich bin seitdem ich krank bin in Grundsicherung, und das schon seit etlichen Jahren!
ZitatMir sind einfach deine passiv-aggressiven Antworten zuwider. Nicht mehr und nicht weniger.
Komisch nur, warum DU dich so 'magnetisch' angesprochen fühlst, wie die Sch*** zum Schuh?
Und "passiv-aggressiv" müssteste erst mal vormachen, entweder passiv, ODER aggressiv!
Bleib doch einfach weg, wenns dir nicht passt, geh raus, spielen!
Zitat von: wormfood am 15. Februar 2026, 12:42:38Mit der Begründung, daß das Amt für Januar bereits eine andere Zahlungspflicht für mich übernommen hätte, und daher für diesen Differenzbetrag aus alter und neuer Beitragshöhe nicht mehr zuständig sei, weigerte sich dieses Amt, den Betrag zu übernehmen!
Stell doch mal das Schreiben hier (anonymisiert) rein. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das mit der Begründung abgelehnt wurde.
Zitat von: wormfood am 17. Februar 2026, 10:28:02Ich bin seitdem ich krank bin in Grundsicherung, und das schon seit etlichen Jahren!
Dann schreib das deiner KK auch so und das die dich nicht mehr belästigen sollen mit Mahnungen und du keine Abbuchungen mehr erlaubst da du die Beiträge gar nicht selbst bezahlen darfst von deinem Einkommen falls du überhaupt welches hast.
Zitat von: wormfood am 17. Februar 2026, 10:28:02Hä???
Heisst jetzt was genau? (vielleicht den Satz nochmal umstellen???)
ZitatWichtig: Beitragsrückstände in allen Versicherungsverhältnissen sowohl bei der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) als auch bei der privaten Krankenversicherung können nicht zu einem Verlust
des Versicherungsschutzes führen.
https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/%C2%A7%2032%20SGB%20XII%20Hinweis%20Stand%2001.2025.pdf