Hallo,
ich habe in den vergangenen Jahren schon vieles durchgemacht, was den Leistungsbezug in den verschiedenen Rechtskreisen anbelangt, und einigen Bekannten und Freunden im Hinblick auf Leistungsbezug bereits erfolgreich geholfen. In meiner eigenen Angelegenheit stehe ich aber vor einer tatsächlichen Notlage und komme irgendwie nicht weiter.
Ich bin gesundheitlich eingeschränkt und habe einen Pflegegrad 2.
Vorgeschichte:
Ich war bis 2019 einige Jahre im Leistungsbezug im Rechtskreis des SGB II. Ab Anfang 2019 wurde dann die Erwerbminderungsrente mit voller Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt. Nach drei Jahren wurde sie erneut weiterbewilligt, mit einer schlechten Prognose, aber der Möglichkeit der Besserung. Bin dann entsprechend in den Rechtskreis des SGB XII gefallen.
Da gab es auch mal Probleme mit der Leistungsbewilligung und der Schwärzung von Kontoauszügen. Im Eilverfahren hat das LSG Hessen dann klargemacht, dass meine Art und Form der Schwärzung zulässig ist und seitdem hatte ich die Probleme nicht mehr.
Bei der Erwerbsminderungsrente gab es aber bereits 2018 schon Probleme. Damals wurde ein Schindluder bei der ärztlichen Untersuchungsstelle mit medizinischen Dokumenten veranstaltet, was bereits da dann dazu führte, dass ich ärztliche Unterlagen nur zur Untersuchung mitbrachte. Es gab da sogar "Drohungen" der Ablehnung, sollte ich nachträglich das Vorgehen nicht legitimieren. Der Arzt hatte damals tierisch einen auf den Deckel bekommen. Die Folgebewilligung erfolgte dann durch eine Untersuchung einer anderen Untersuchungsstelle. Auch dort habe ich die Unterlagen wieder zur Untersuchung (externer Gutachter) direkt mitgebracht.
Jetzt, mit Ablauf der EWR, habe ich die Weitergewährung August 2024 beantragt. Es wurde die erste Untersuchungsstelle beauftragt. Aus der Dokumentation geht hervor, dass der U-Stelle mitgeteilt wurde, dass ich voll mitwirken werde und die Unterlagen direkt zur Untersuchung mitbringe.
Daraufhin hat der Arzt von 2018 eine Schweigepflichtsenbindung gefordert. Woraufhin ich angerufen habe und die U-Stelle sich entschuldigte und kurz darauf erhielt ich eine Schreiben mit der Info der externen Gutachterbeauftragung. Einen Tag nachdem das Schreiben sowohl an mich als auch an die Gutachterin herausgegangen ist, hat der Arzt von 2018 den Auftrag storniert. Behauptet ich hätte zwischendurch angerufen, dass ich jetzt doch nicht mehr die Unterlagen beibringen will und die Begutachtung anhand der alten Unterlagen durchgeführt. Wilde Diagnosen getroffen und festgestellt, ich sei voll erwerbsfähig. Daraufhin wurde er von der SB nach dem Telefonat gefragt, welches nicht beantwortet wurde.
Es kam die Ablehnung. Worauf ich sofort Widerspruch erhoben habe. Weil ich irgendwo im Widerspruch auch das Wort überprüfen verwendete, beschloss der RV-Träger, dass ja keinen Widerspruch eingereicht habe sondern einen Überprüfungsantrag den man aber auch als Neuantrag werten kann.
Ich habe versucht im Eilverfahren dagegen vorzugehen. Im Eilverfahren hat das Gericht klargemacht, dass ich einen Weiterbewilligungsantrag eingereicht habe und selbst den Gutachter für befangen gehalten und einen Vergleich vorgeschlagen, dass ein Gutachten gemacht wird aber eben nicht durch die U-Stelle sondern wie geplant extern. Wurde abgelehnt. Man ist der Auffassung gewesen, dass ich keinen Widerspruch eingereicht habe. Aufgrund dessen, dass der SGB XII-Träger eingreifen muss, wäre ich aber auch nicht für das Eilverfahren beschwert. Also abgelehnt worden. Der SGB XII-Träger hat daraufhin erst mal 3 Monatsweise bewilligt.
Im Klageverfahren (Untätigkeit Widerspruch RV-Träger) kam dann raus, dass die wirklich statt dem Widerspruchsverfahrens sowohl ein Überprüfungsverfahren als auch einen Neuantrag gemacht haben und im Rahmen des Neuantrags eine Untersuchung durch denselben Arzt veranlassen wollten. Hier habe ich im Laufe des Verfahrens aufgrund der vielen analaogen Verwaltungsverfahren eine Umstellung auf Leistungsklage beantragt, welche als sachdienlich gehalten wurde. Das Sozialgericht untersucht also gerade die Erwerbsfähigkeit und hat die Ärzte angeschrieben. etc.
Im Juni 25 musste ich erneut das Eilverfahren beantragen gegen den SGB XII-Träger, da man am 26. noch nicht bewilligt hatte. Es wurde dann bewilligt und ich sollte bis 15.10. den Träger auf den aktuellen Stand bringen. Im Oktober habe ich die Weitergewährung am November 25 beantragt. Diese wurde nicht bewilligt. Also erneut EA-Verfahren. Jetzt weigerte man sich zu zahlen.
1. Hätte ich Kontoauszüge nicht eingereicht und würde das Formular nicht ausfüllen? (Formular habe ich noch nie ausgefüllt und die Kontoauszüge hat man gar nicht angefordert) Dies alles habe ich Eilverfahren erst erfahren.
2. Ich habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, weil die Erwerbsfähigkeitsfiktion greifen würde und man sich generell nicht mehr für zuständig hält.
Die Richterin fragte die Gegenseite was man für Unterlagen bräuchte zum BEwilligen. Man bestand nun auf Kontoauszüge bis Ende Oktober, weil man hätte ja nicht entschieden. Die Richterin bat dann um die Kontoauszüge. Bei dem Formular teilte sie mit, dass dies nicht notwendig ist.
Ich fragte daraufhin bei der Richterin nach, warum man genau diesen Zeitraum nimmt, da ich ja von der Gegenseite gar nicht zur Mitwirkung aufgefordert wurde und mir der Zeitraum auch willkürlich erscheint.
Sie meinte dann, dass man ausschließen will, dass ich kurz vor dem Eilantrag Vermögen verschleiert und weggeschafft habe. Dafür sollte ich dann 3 Monate Kontoauszüge einreichen. Ich war zu dem Zeitpunkt voll im Leistungsbezug und fragte die Richterin nochmal, warum man dies für notwendig hält, da es ja eigentlich heißt, dass, wenn man vor dem Antrag im Leistungsbezug war, diese Form der Prüfung wegfällt. Ich habe dennoch für zwei Wochen vor Antragsstellung die Kontoauszüge erst mal eingereicht. Ich habe schon zwei Monate keine Miete bezahlt und bereits die fristlose Kündigung erhalten (nur fristlos nicht ordentlich). Krankenkasse wurde ebenfalls nicht bezahlt. Statt Aufklärung gab es eine Entscheidung. Für die reine Kaltmiete ohne Wasser und Heizung würde der Nachweis der Hilfebedürftigkeit reichen. Also hat man nur die Kaltmiete bewilligt.
Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht nochmal die Kontoauszüge eingefordert und bei der Schwärzung auf einen Beschluss in der Vergangenheit hingewiesen ohne weitere Details. Die Entscheidung hat mir aber nicht vorgelegen. Ich habe mich dann an den Folgebschluss gehalten in dem die Richterin ebenfalls auf den Beschluss Bezug genommen hat und die Schwärzungen als Zulässig erachtet hat und Kontoauszüge explizit so eingefordert hat. Ich habe seit 2020 keine Probleme mehr gehabt mit dem Schwärzen.
Daneben sollte ich die fehlende Erwerbsfähigkeit nachweisen und die Mitwirkung im Verfahren bei der Rentenversicherung. Außerdem die Fragen aus dem Formular beantworten. Habe ich gemacht.
Jetzt wurde die Beschwerde abgelehnt.
Ich habe nicht nachgewiesen, welche Nachteile mir entstehen, wenn ich in die Notversorgung der Krankenkasse falle (freiwillige Versicherung).
Durch die Schwärzung der Kontoauszüge könne man mein Ausgabeverhalten nicht überprüfen und nicht ausschließen, dass ich Vermögen hätte. Einkommen war doch aber gar nicht geschwärzt und mehr wie rein ist habe ich doch gar nicht ausgegeben.
Heizkostenschulden und Wasser habe ich nicht nachgewiesen. Wurden aber auch nicht angefordert.
Dass ich meine Lebensmittel von dem Pflegegeld bezahlt habe. Sieht man nicht als Problem. Etwaige Absprache mit der Pflegeperson spielen keine Rolle, dass ich bei einer Nachzahlung weiterleite. Hier hätte ich eine Erklärung der Pflegeperson beibringen müssen. Wurde ebenfalls nicht angefordert.
Aus der Vergangenheit könnte man keine Zahlungen an die Pflegeperson erkennen.
Im Kern lag die Ablehnung an den Kontoauszügen. Kontoauszüge für einen Zeitraum in dem ich mich im Leistungsbezug befand.
Dass ich zwishendurch jetzt eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben habe, würde auch kleine Rückschlüsse auf Vermögen bieten.
Ich könnte ja jetzt erneut das Eilverfahren beantragen. Da in erster Instanz nur für 4 Monate bewilligt wurde. Also die Kaltmiete.
Daneben hat mich der Leistungsträger nach dem SGB XII jetzt an das JC schriftlich abgeschoben. Die haben sich aber noch nicht gemeldet.
Ich erhalte aufgrund meiner Einschränkungen noch Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets (Elternassistenz). Dafür brauche ich einen EBscheid ab April. Sonst wird das auch eingestellt solange die Bedürftigkeit nicht geklärt ist.
Ich bin sicherlich kein Querulant etc. habe mir einiges erkämpft und mich an die Dinge gehalten die das LSG in der Vergangenheit vorgegeben hat. Ich kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen. Erst Recht nciht wenn es vorher doch andere Vorgaben gab.
Anwalt für Sozialrecht habe ich gerade keinen an der Hand. Grundsätzlich bekomme ich das auch alleine hin.
Die Schwärzungen da ist meine pers. Grenze. Es handelt sich dabei um Kartentransaktionen. Wobei ich ich immer transparent habe, adss es sich um eine Kartentransaktion handelt. Datum und Betrag ist klar ersichtlich. Ich habe auch nicht mehr ausgegeben wie reingekommen ist.
Vielelicht hat ja jemand eine Idee.
Heizkosten habe ich verschieben können. Hier habe ich eine Ratenzahlung vereinbart, um die Sperre zu verhindern.
Die Schulden bei der Krankenversicherung und Energieversorgern würden aber auch keine Eilbedürftigkeit rechtfertigen.
Mein Verdacht ist, der Richter hatte bereits 2019 in seiner Entscheidung einen Fehler gemacht. Der dann ein halbes Jahr später durch seine Kollegin korrigiert wurde. Ich hatte (weil ich keinen Mietvertrag vorlegen konnte kurzfristig) dem Leistungsträger nach dem SGB XII kurzfristig 3 Seiten von Kontoauszügen eingereicht wo ich einfach alles andere an diesem Tag außer die Mietzahlungen geschwärzt hatte. Diese Schwärzungen nahm der Richter damals zum Anlass dass ich Kontoauszügen von drei Monaten eingereicht hätte u nd die so umfassend geschwärzt habe und lehnte darauf hin die Beschwerde ab. Dabei waren die Thema zuvor. Die Kollegin hat im neuen Eilverfahren dann die Schwärzungen iM Verwaltungsverfahren als zulässig erachtet und für das Eilverfahren die Kontoauszüge genau in der Form angefordert. Worauf hin dann dann bewilligt wurde und ich seitdem bzgl. Kontoauszügen keine Probleme mehr hatte. Ich habe den Eindruck der gute Mann hat ein generelles Problem mit Schwärzungen.
Danke fürs lesen und ich bin für Ideen dankbar.
Zitat von: Dunno am 20. Februar 2026, 15:26:39ch habe den Eindruck der gute Mann hat ein generelles Problem mit Schwärzungen.
Du darft nur deine Ausgaben bis 50€ Schwärzen und den Empfänger alles andere muß ersichtlich bleiben.Die wollen sehen ob du nicht z.b. eine Verwertbare Versicherung abbezahlst.
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/datei/032_hjc_hinweisblatt_zu_kontoauszuegen_ba068357.pdf
Bei uns sind es 50 € im SGB XII
Zitat von: Dunno am 20. Februar 2026, 15:26:39Weil ich irgendwo im Widerspruch auch das Wort überprüfen verwendete, beschloss der RV-Träger, dass ja keinen Widerspruch eingereicht habe sondern einen Überprüfungsantrag den man aber auch als Neuantrag werten kann.
ja ein Überprüfungsantrag ist bis zu 4 Jahren bei der DRV möglich nach § 44 SGB X
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Beim JC nur 1 Jahr möglich.
Wenn du nicht klar kommst ist ja sehr kompliziert bei dir dann wäre ein Anwalt besser.
Lese dich hier im Forum über deine Rechte ein und Frage.
Geschwärzt wurden ausschließlich Debit-Kartentransaktionen. Wobei ersichtlich war, dass es sich um Kartentransaktionen gehandelt hat. Keine Überweisungen oder Lastschriften. Es ist im Auszug sogar erisichtlich, welcher Debit-Kreditkartennummer die Transaktion zuordenbar ist.
Geschickterweise wurde auch nicht die Schwärzung selbst kritisiert, sondern lediglich, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausgabeverhaltens vor dem Eilantrag. Dafür wurden die letzten drei Monate, in denen ich ihm Leistungsbezug gewesen bin herangezogen. Was an Geld eingegangen ist ist klar ersichtlich, und ich habe auch nicht mehr Geld verbraucht, als ich eingenommen habe. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Ausgabeverhaltens schloss der Richter, dass die Möglichkeit von Einkommen und Vermögen nicht ausgeschlossen werden kann.
Wie gesagt: Genauso wurde mir in einem anderen Verfahren die Schwärzung bereits erlaubt und nicht mal im Ansatz beanstandet.
Er stellte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch generell höher bzw. ging rein in die Folgeabwägung.
Da die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist, wäre hier die Folgeabwägung vorzunehmen. Die Krankenkasse kann nicht nicht kündigen, die Notversorgung ist auch kein Nachteil. Sollte wirklich eine Sperre drohen von Heizung etc. kann ich Ratenzahlung vereinbaren, und wenn die Raten mich in eine Notlage bringen, ja wieder ein Eilverfahren eröffnen.
Also ist meiner Situation gegenüber die fehlende Klarheit über die Erwerbsfähigkeit und das Ausgabeverhalten vor dem Eilantrag gegenübergestellt worden, und da ist der Richter zum Entschluss gekommen, dadurch, dass ich vom Pflegegeld gerade meine Lebensmittel bezahle, nicht beschwert. Ich hätte auch nicht glaubhaft gemacht, dass ich dies nicht auch weiterhin so machen könnte und die Pflegeperson sich damit zufrieden gibt das Geld nicht zu erhalten.
Was den Ü-Antrag angeht. Ich habe einen Tag nach dem Zugang des Ablehnungsbescheides Widerspruch eingelegt. Es macht doch gar keinen Sinn, den als Ü-Antrag zu werten, wenn ich noch innerhalb der Widerspruchsfrist bin. Vor allem dies auch gleichzeitig als Neuantrag zu werten.
ich fand schon heftig, dass der Richter meinte, dass wenn ich Rentenverfahren nicht mitgewirkt hätte, dass ich gar keinen Anspruch auf Leistungen hätte. Es gibt ein analoges Klageverfahren wo gerade die Erwerbsminderung festgestellt wird. Da geht es nicht um Versagung sondern um die Ablehnung der EWR. Der Richter wollte dennoch über die Mitwirkung im Rentenverfahren entscheiden und ich sollte glaubhaft machen, dass ich mitgewirkt habe udn alleine daran wollte er ablehnen oder nicht.
Zitat von: Dunno am 20. Februar 2026, 15:26:39Anwalt für Sozialrecht habe ich gerade keinen an der Hand. Grundsätzlich bekomme ich das auch alleine hin.
Offensichtlich nicht.
Das BSG hat ziemlich konkret klargestellt, was geschwärzt werden darf:
Buchungstexte von Abbuchungen, deren Inhalt sehr intim ist, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben"
Wenn das zuständige SG das in der Vergangenheit anders entschieden hat, darf es seine Entscheidungen nun durchaus auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG treffen.
Meine Idee: verabschiede dich von der falschen Rechtsauffassung, du könntest nach belieben schwärzen, und reiche ungeschwärzte Kontoauszüge ein. Das wird dir auch ein seriöser Anwalt raten.
Ich schwärze ja nicht nach Belieben. Ich habe so geschwärzt, wie es das Landessozialgericht mir bereits in der Vergangenheit vorgegeben hat. Die Richterin hatte sich bei ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgericht Urteil vom 14.05.2020, B 14 AS 7/19 R bezogen und klargestellt, dass die Schwärzungen nicht nur auf die von dir genannten Dinge beschränkt sind. Dinge wie Zahlungen bei Supermärkten etc. hat sie als nicht leistungserheblich im Sinne dieser Entscheidung benannt.
Die Richterin hatte klargestellt, dass Schwärzen keine Gnade ist und nach Auffassung des BSG alle nicht leistungserheblichen Empfängerdaten geschwärzt werden dürfen.
Hat sich denn in der Zwischenzeit da schon wieder was geändert?
Das Gericht hat auch die Schwärzung als solches nicht als unzulässig erachtet. Es ging darum, dass man dadurch vorhandenes Vermögen verschleiert haben könnte. Also durch die geschwärzten Empfänger von Kartentransaktionen. Dass ich innerhalb des Beschwerdeverfahrens noch eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben und sämtliches Vermögen und Konten strafbewährt offengelegt habe, würde die Glaubwürdigkeit auch nicht steigern und Vermögen nicht glaubhaft widerlegen.
Mit der Schwärzung von "nicht leistungserhebliche Angaben zu Zahlungsausgängen" in B 14 AS 7/19 R (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_05_14_B_14_AS_07_19_R.html) (Rz 23, 35) bezieht sich das BSG ausdrücklich auf seine Rechtsprechung in B 14 AS 45/07 R (https://openjur.de/u/170282.html) (Rz 25, 26) und B 4 AS 10/08 R (https://openjur.de/u/170372.html) (Rz 24).
Dort wird diesbezüglich ausdrücklich Bezug auf die Sonderregelungen des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X genommen.
Es geht also keinesfalls um alle Zahlungsausgänge, sondern nur um jene, die von den vorgenannten Sonderregelungen umfasst und deshalb nicht leistungserheblich sind. Aber selbst dabei gibt es Ausnahmen, wenn "in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden".
Außerdem hat das BSG in B 14 AS 7/19 R klargestellt, dass das JC bereits bei der Mitwirkungsaufforderung gesondert auf die Möglichkeiten der Schwärzung hinweisen muss, sonst ist diese rechtswidrig.
Ich halte diese Aussage
Zitat von: Dunno am 21. Februar 2026, 16:26:28Die Richterin hatte klargestellt, dass Schwärzen keine Gnade ist und nach Auffassung des BSG alle nicht leistungserheblichen Empfängerdaten geschwärzt werden dürfen.
deshalb für falsch, denn genau das hat das BSG in B 14 AS 7/19 R
nicht klargestellt, sofern man, wie geboten ist, den Gesamtzusammenhang beachtet und nicht nur den einen Satz isoliert.
Würde man andererseits davon ausgehen, dass das BSG tatsächlich hätte feststellen wollen, das - im Gegensatz zu seiner vorherigen Rechtsprechung dazu in B 14 AS 45/07 R und B 4 AS 10/08 R - nun doch alle nicht leistungserheblichen Empfängerdaten geschwärzt werden dürfen, hätte sich das BSG ausdrücklich von dieser anderen Rechtsauffassung in B 14 AS 45/07 R und B 4 AS 10/08 R distanzieren müssen.
Stattdessen hat es jedoch klargestellt (Rz 35), dass es weiter daran festhält.
Das beweist, dass die Richterin sich in ihrer Urteilsinterpretation irrte.
Ich kopiere füge einfach mal den Schwärzungshinweis meines Jobcenters ein:
ZitatReichen Sie bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein.
Eingereichte Unterlagen und Nachweise werden, soweit erforderlich, datenschutzkonform eingescannt und nach einer kurzen Aufbewahrungsfrist endgültig vernichtet.
Bei der Vorlage von Nachweisen sind Schwärzungen von Angaben über besondere Kategorien personenbezogener Daten zulässig.
Das sind zum Beispiel Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinungen, Glauben, Gewerkschaftsmit- gliedschaft, Gesundheit oder Sexualleben. Grundlage hierfür ist Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende jedoch als grund- sätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben. Ferner dürfen Angaben zur Religionszugehörigkeit in Kopien von Geburtsurkunden geschwärzt werden.
Im Hinblick auf die Kontoauszüge ist zu beachten, dass trotz Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungen der Buchungsfall für das Jobcenter weiterhin nachvollziehbar bleiben muss. Lediglich eindeutig nicht erforderliche Informationen, wie zum Beispiel der Name des Supermarktes, dürfen geschwärzt werden, solange die Ausgabe als Einkauf ersichtlich bleibt.
Darüber hinaus dürfen Sie beispielsweise die Angaben zum Vermietenden in der Kopie eines Mietvertrages schwärzen, falls das Jobcenter die Miete nicht direkt an den Vermietenden überweisen soll. Wenn Sie bei Ar- beitsaufnahme eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages einreichen, reichen Sie bitte nur die Teile ein, die es dem Job- center ermöglichen, Ihr Arbeitseinkommen zu ermitteln. Alle weiteren Angaben des Arbeitsvertrages bitte schwärzen.
Ich halte diese "Schwärzungshinweise" für unzureichend, was lt. Rechtsprechung regelmäßig dazu führt, dass diese zur Gänze als nicht erfolgt gelten.
Zunächst ist die Aussage
"Eingereichte Unterlagen und Nachweise werden, soweit erforderlich, datenschutzkonform eingescannt und nach einer kurzen Aufbewahrungsfrist endgültig vernichtet."
erkennbar falsch.
Spätestens seit dem Urteil vom 14.05.2020, B 14 AS 7/19 R, ist die Speicherung der Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren zulässig. Diese anderstlautende Information des JC ist also nachweislich falsch.
Auch die Aussage
"Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende jedoch als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben. "
halte ich für falsch.
Sowohl in B 14 AS 45/07 R (Rz 26) als auch in B 4 AS 10/08 R (Rz 24) stellt das BSG ausdrücklich auf "die Geheimhaltung des Verwendungszwecks" ab und erklärt, dass nur "die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben" müssen.
Geheimgehalten, also geschwärzt werden darf demnach der gesamte Verwendungszweck. Das (sog.) Sozialdatum "Mitgliedsbeitrag", "Zuwendung" oder "Spende" darf vom JC also nicht erhoben werden.
Allerdings ist der Bundesdatenschutzbeauftragte da anderer Meinung (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/5-Rundschreiben-Jobcenter-GF.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
IMHO kommt das betreffende JC hier der vom BSG geforderten Hinweispflicht auf die Schwärzung nicht nach.