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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: seifert55 am 24. Februar 2026, 01:14:07

Titel: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: seifert55 am 24. Februar 2026, 01:14:07
Hallo Forum,

bei mir steht wahrscheinlich ein Wechsel vom Bürgergeld in die Grundsicherung oder Sozialhilfe an. Der Vermögens-Freibetrag ist nach dem Wechsel geringer, 10.000,- statt 15.000,--. Wenn ich nun im BG bereits mein Sachvermögen von 10.000,-- "umgesetzt", verkauft habe, bin ich dann schon automatisch bei NUll, oder gilt noch der Wert aus dem BG. Anders gefragt, wenn ich noch ca. 5.000,-- an Gegenständen habe, kann ich die dann bei SH oder GS verkaufen? Geld ist nicht vorhanden, auch keine Wertsachen, aber ein Keller voller Krempel mit Modelleisenbahnen, Souvenirs etc., keiner Wertsachen wie Schmuck, Gold, Antiquitäten, Münzsammlungen etc.
Danke
TH.
Titel: Aw: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: martin77 am 24. Februar 2026, 08:45:28
Ich hätte dazu eine Frage was mir auch sehr wichtig ist.Ich muss auch bald entweder zum Sozialamt oder EM beantragen.Nach welchen Kriterien wird das bewertet wo man hin kommt?
Danke für antworten.
Titel: Aw: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: Ottokar am 24. Februar 2026, 08:57:36
Zitat von: seifert55 am 24. Februar 2026, 01:14:07Geld ist nicht vorhanden, auch keine Wertsachen
Krempel sind keine Vermögenswerte.
Auch im SGB XII zählt der Stand des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Übrigends: Jobcenter und Sozialamt (konkret die Leistungsträger des SGB II und SGB XII) dürfen keine Daten untereinander austauschen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Zitat von: martin77 am 24. Februar 2026, 08:45:28entweder zum Sozialamt oder EM beantragen
Da gibt es keine entweder oder.
Erwerbsminderungsrente ist sowohl im SGB II als auch SGB XII eine vorrangige Leistung, die muss also in jedem Fall beantragt werden.
Ob jemand - wenn die Erwerbsminderungsrente nicht zur Deckung des SGB II/XII Bedarfes reicht - Anspruch auf Leistungen des SGB II oder XII hat, hängt von mehreren Kriterien ab.

Alleinstehende die teilweise erwerbsgemindert sind haben Anspruch auf Leistungen des SGB II.
Alleinstehende die voll erwerbsgemindert sind haben keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II, sondern auf Leistungen des SGB XII. Wenn die Erwerbsminderung befristet ist auf Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII), wenn die Erwerbsminderung unbefristet ist auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kap SGB XII).

Wer bislang in einer Bedarfsgemeinschaft lebte und Leistungen des SGB II erhielt, hat weiterhin Anspruch auf Leistungen des SGB II, wenn:
- mindestens eine weitere Person der BG weiterhin Anspruch auf Leistungen des SGB II hat,
- die Erwerbsminderung dauerhaft ist und
- die erwerbsminderte Person wegen zuviel Vermögen oder bedarfsdeckendem Einkommen keinen Anspruch auf Leistungen des SGB XII hat.
Titel: Aw: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: martin77 am 24. Februar 2026, 09:02:36
@Ottokar

Was ist wenn man nicht genug in die Rentenkasse eingezahlt hat.Was passiert dann?
Titel: Aw: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: Bimimaus5421 am 24. Februar 2026, 11:08:04
Zitat von: Ottokar am 24. Februar 2026, 08:57:36Übrigends: Jobcenter und Sozialamt (konkret die Leistungsträger des SGB II und SGB XII) dürfen keine Daten untereinander austauschen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

In der praxis siehst es aber so aus das Sie es tun .
Meine Mutter hatte die volle Miete des sozialamtes erhalten und irgendwann nicht mehr bezahlt Argument jc wäre zuständig für die hälfte .
Das teilte dem Sozialamt dem Jc mit und das Jc meldete dann gleichzeitig für die hälftigen Kosten den Erstattungsanspruch an ,obwohl ich nichts an kdu vom jc erhalten hatte .
Also ein Austausch der Daten ...ob es da eine Rechtsgrundlage gibt oder nicht interessiert die nicht ,leider
Titel: Aw: Von BG Wechsel zu SH oder GS
Beitrag von: Ottokar am 24. Februar 2026, 11:12:10
Wenn man die Anwartschaftzeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, bekommt man keine Rente wegen Erwerbsminderung.
Damit die RV den Antrag in einem solchen Fall nicht einfach ablehnt, sondern trotzdem die Erwerbsminderung prüft und feststellt, muss man im Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung ankreuzen, dass das Jobcenter einen zur Antragstellung aufgefordert hat.

Wenn die RV feststellt, dass man zwar voll erwerbsgemindert ist, aber keinen Anspruch auf Rente hat, oder diese nicht zum Leben ausreicht, bekommt man gemäß den Erlärungen in Beitrag #2 auf Antrag entweder Leistungen des SGB II (Bürgergeld, demnächst Grundsicherungsgeld), oder Leistungen des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).