Hallo,
Ich hab mal folgende Frage>
Wie ist es eigentlich> angenommen eine Person die ich kenne bekommt Bürgergeld und lebt derzeit allein in einer Wohnung. Nun möchte die Person vorübergehend, also für ein paar Monate ein paar andere mit sich in ihrer Wohnung als WG leben lassen. Die Leute würden sich dort auch beim Rathaus anmelden und einen Vertrag mit ihrem Vermieter unterzeichnen. Für die Leistungsbezieherin ändert sich nichts. Sie bleibt weiter unverändert in ihrer Wohnung. Die Personen, die einziehen bekommen keine Leistungen und verdienen ihr eigenes Geld.
1. Muss das beim JC angegeben werden?
2. Wenn ja was würde sich für die Leistungsbezieherin ändern?
3. Spielen nähere Hintergründe (Anzahl der Personen, Dauer, Grund, Background etc. eine Rolle?)
4. Gibt es irgendwelche Limits oder Maximalgrenzen z.b in Bezug auf die Wohnungsgrösse oder die maximale Zahl an Personen?
vielen Dank schon im Voraus!
Zitat von: Mo444 am 24. Februar 2026, 11:29:51Wie ist es eigentlich> angenommen eine Person die ich kenne bekommt Bürgergeld und lebt derzeit allein in einer Wohnung. Nun möchte die Person vorübergehend, also für ein paar Monate ein paar andere mit sich in ihrer Wohnung als WG leben lassen. Die Leute würden sich dort auch beim Rathaus anmelden und einen Vertrag mit ihrem Vermieter unterzeichnen. Für die Leistungsbezieherin ändert sich nichts. Sie bleibt weiter unverändert in ihrer Wohnung. Die Personen, die einziehen bekommen keine Leistungen und verdienen ihr eigenes Geld.
Für die Leistungsbezieherin ändert sich nichts? Sie zahlt immer noch die volle Miete für eine Wohnung, in der noch einige andere Leute wohnen und Miete an den Vermieter zahlen?
Zitat von: Sheherazade am 24. Februar 2026, 11:54:44Für die Leistungsbezieherin ändert sich nichts? Sie zahlt immer noch die volle Miete für eine Wohnung, in der noch einige andere Leute wohnen und Miete an den Vermieter zahlen?
Finde den Fehler!!
Mo444
Zitat von: Mo444 am 24. Februar 2026, 11:29:511. Muss das beim JC angegeben werden?
2. Wenn ja was würde sich für die Leistungsbezieherin ändern?
3. Spielen nähere Hintergründe (Anzahl der Personen, Dauer, Grund, Background etc. eine Rolle?)
4. Gibt es irgendwelche Limits oder Maximalgrenzen z.b in Bezug auf die Wohnungsgrösse oder die maximale Zahl an Personen?
zu 1 JA
zu 2 Die Höhe der KdUH als erstes und wenn das JC meint dann könnte es auch noch auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB (http://hartz.info/index.php?topic=30.msg32#msg32) hinauslaufen.
zu 3 JA mindestens erstes und das etc.
zu 4 Zumindest im Mietrecht was die Größe nach Personen angeht, ebenso die Erlaubnis zur Untervermietung. Genauso dass wenn mit dem VM der fiktiven Mieterin der Vertrag geschlossen wird.
Zitat von: Mo444 am 24. Februar 2026, 11:29:51angenommen eine Person die ich kenne bekommt Bürgergeld und lebt derzeit allein in einer Wohnung.
die sollte wissen dass das nicht so einfach geht und nur Probleme verursacht. Einzig wenn eine Kostensenkungsaufforderung im Raum steht kann es von Vorteil sein einen Untermieter zu suchen.
MfG FN
Zitat von: Sheherazade am 24. Februar 2026, 11:54:44Für die Leistungsbezieherin ändert sich nichts? Sie zahlt immer noch die volle Miete für eine Wohnung, in der noch einige andere Leute wohnen und Miete an den Vermieter zahlen?
Die Miete für die Wohnung würde massiv raufgehen. Die neuen Bewohner würden jeweils einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter unterzeichnen und diese auch aus eigener Tasche bezahlen. Für die Leistungsbezieherin würde die Miete gleich bleiben.
Nettes Zusatzeinkommen für den Vermieter. Das wird das Jobcenter garantiert nicht mitmachen, das riecht schon nach Beschiss.
Also muss ein einheitlicher Mietvertrag existieren?
Genau und die Miete wird dann nach dem Kopfteilprinzip gezahlt. D. h. das JC zahlt dann nur noch z. B. 1/4 der Miete, wenn die WG aus 4 Personen besteht. Du kannst doch nicht allen Ernstes glauben, dass der Vermieter die Miete für z. B. 4 Personen 4 x so teuer machen darf, wie für dich alleine. Die Höhe der Miete darf nicht einfach so ohne Weiteres erhöht werden. Dafür gibt es Gesetze.
Dieser Fall ist vollkommen absurd. Das was du da beschreibst wäre ein Fall von strafrechtlich relevantem Mietbetrug.
Dem Mieter wurde die gesamte Wohnung vermietet, der Vermieter kann nicht Teile der bereits vermieteten Wohnung weiter vermieten, das ist absolut rechtswidrig. Damit würde der Vermieter gegen den Mietvertrag und das Mietrecht verstoßen.
Der Vermieter kann auch nicht Teile einer bereits vermieteten Wohnung untervermieten, dieses Recht hat nur der Hauptmieter. Auch damit würde der Vermieter gegen den Mietvertrag und das Mietrecht verstoßen.
Das der Mieter auf einen Teil der Wohnung verzichtet, damit der Vermieter diesen anderweitig vermieten kann, setzt zwingend eine Änderung des bestehenden Mietvertrages voraus. Diese Änderung müsste dem JC mitgeteilt werden.
Dieser Verzicht müsste zwangsläufig auch zu einer entsprechend geringeren Miete führen, ansonsten läge ein strafrechtlich relevanter Fall von Mietbetrug vor.
Wenn der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse hat, kann er vom Vermieter die Zustimmung verlangen, Teile seiner Wohnung untervermieten zu dürfen. Mit der Untervermietung selbst hat aber der Vermieter nichts zu tun, das ist ein Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter.
Der Vermieter hat sich bereit erklärt die Miete zu erhöhen aber so, dass jeder nur einen Bruchteil der bisherigen Miete zahlen müsste. Es geht um 3 Personen, die dann nur noch 60% der bisherigen Miete zahlen sollen, insgesamt würde die Wohnung jedoch um 1,8X teurer. Begründet wird das mit dem allgemein deutlich angestiegenen Mietspiegel hier in der Stadt, aber eben auch, dass dann mehr Personen in der Wohnung leben...
Zitat von: Mo444 am 26. Februar 2026, 23:09:50Der Vermieter hat sich bereit erklärt die Miete zu erhöhen aber so, dass jeder nur einen Bruchteil der bisherigen Miete zahlen müsste. Es geht um 3 Personen, die dann nur noch 60% der bisherigen Miete zahlen sollen, insgesamt würde die Wohnung jedoch um 1,8X teurer.
:schock:
Lass doch mal das Rechenbeispiel sehen und wenn es gibt ein Vertragsmuster.
Das JC hat ja nichts mit Mietrecht am Hut aber eine Begründung für den neuen MV will es sicher auch wenn das JC unterm Strich ein paar Euro weniger bezahlen muss.
Und hat die Bekannte schon mal beim JC nachgefragt denn da es um KdUH geht und damit leistungsrelevant ist muss man vorher die Zusicherung einholen um spätere Probleme zu vermeiden.
MfG FN
Zitat von: Mo444 am 24. Februar 2026, 11:29:51vorübergehend, also für ein paar Monate
Und wenn die anderen wieder ausziehen? Dann zahlt LE plötzlich fast das doppelte?
So ein Quatsch, diese Geschichte.
Wenn jeweils 3 Personen 60% der bisherigen Miete zahlen sollen, steigt diese um 80% auf 180%.
Es gibt gesetzliche Vorschriften was Mieterhöhungen betrifft und diese wäre danach ganz klar rechtswidrig, egal mit welcher Begründung, genau so wie Vorgehensweise, mit der diese gesetzwidrige Mieterhöhung realisiert werden soll.
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Februar 2026, 12:57:10Zitat von: Mo444 am 26. Februar 2026, 23:09:50Der Vermieter hat sich bereit erklärt die Miete zu erhöhen aber so, dass jeder nur einen Bruchteil der bisherigen Miete zahlen müsste. Es geht um 3 Personen, die dann nur noch 60% der bisherigen Miete zahlen sollen, insgesamt würde die Wohnung jedoch um 1,8X teurer.
:schock:
Lass doch mal das Rechenbeispiel sehen und wenn es gibt ein Vertragsmuster.
Das JC hat ja nichts mit Mietrecht am Hut aber eine Begründung für den neuen MV will es sicher auch wenn das JC unterm Strich ein paar Euro weniger bezahlen muss.
Und hat die Bekannte schon mal beim JC nachgefragt denn da es um KdUH geht und damit leistungsrelevant ist muss man vorher die Zusicherung einholen um spätere Probleme zu vermeiden.
MfG FN
Laut JC Sachbearbeiter stellt der Einzug von weiteren Personen in eine Wohnung zumindest grundsätzlich gesehen kein Problem dar. Aber 80% Mieterhöhung ist scheinbar definitiv zu viel... Weiss einer zufällig bis zu welchem Limit die Miete in soeinem Fall maximal raufgehen darf? Diese Frage konnte auch der SB leider nicht beantworten.
Zitat von: Mo444 am 03. März 2026, 15:58:17Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Februar 2026, 12:57:10Zitat von: Mo444 am 26. Februar 2026, 23:09:50Der Vermieter hat sich bereit erklärt die Miete zu erhöhen aber so, dass jeder nur einen Bruchteil der bisherigen Miete zahlen müsste. Es geht um 3 Personen, die dann nur noch 60% der bisherigen Miete zahlen sollen, insgesamt würde die Wohnung jedoch um 1,8X teurer.
:schock:
Lass doch mal das Rechenbeispiel sehen und wenn es gibt ein Vertragsmuster.
Das JC hat ja nichts mit Mietrecht am Hut aber eine Begründung für den neuen MV will es sicher auch wenn das JC unterm Strich ein paar Euro weniger bezahlen muss.
Und hat die Bekannte schon mal beim JC nachgefragt denn da es um KdUH geht und damit leistungsrelevant ist muss man vorher die Zusicherung einholen um spätere Probleme zu vermeiden.
MfG FN
Laut JC Sachbearbeiter stellt der Einzug von weiteren Personen in eine Wohnung zumindest grundsätzlich gesehen kein Problem dar. Aber 80% Mieterhöhung ist scheinbar definitiv zu viel... Weiss einer zufällig bis zu welchem Limit die Miete in soeinem Fall maximal raufgehen darf? Diese Frage konnte auch der SB leider nicht beantworten.
Die Miete dürfte auf Grund des Zuzugs gar nicht erhöht werden, lediglich die verbrauchsabhängigen Betriebskostenvorauszahlungen.
§ 553 Abs 2 BGB erlaubt es dem Vermieter, die Kaltmiete angemessen zu erhöhen, wenn ihm der zusätzliche Bewohner nur dann zumutbar wäre. D.h. der Vermieter ist hier in der Beweispflicht für die konkreten Gründe. In der Praxis hat die Regelung deshalb kaum Relevanz.
Zudem ist die Mieterhöhung um max 20% in 3 Jahren und als Obergrenze auf die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt.
Hier wird über eine Mieterhöhung von 80% diskutiert, was nicht nur klar rechtswidrig ist, sondern vermutlich auch den Straftatbestand des Mietwuchers erfüllt.
Das der Vermieter die Vorauszahlungen für die nach Verbrauch und Personenzahl abgerechneten Betriebskosten bei Zuzug einer weiteren Person angemessen erhöhen darf, ergibt sich aus § 556 Abs. 2 S. 2 BGB.