... (= "vereinfachtes Verfahren für den Zugang zur sozialen Sicherung..." )
- und manch eines davon ist - scheinbar - auch noch erfolgreich damit?
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Warum dieses ur-alt-Thema erst heute? Nun, die mündliche Verhandlung (von der es kein Urteil, sondern nur "ein Protokoll" gab bzw. gibt) vor dem SG, fand erst Mitte Oktober 2025 statt. Zwei Beratungstermine bei RA`s danach, der letzte vor ein paar Wochen, mit Schwerpunkt Sozialrecht und va zum § 67 SGB II, die jeweils sehr schwer zu finden waren, da die meisten RA`s bereits im Vorfeld keine Zeit u/o kein Interesse daran hatten, waren eigentlich nur Zeit-, und va Geldverschwendung, da dabei Dinge über den § 67 SGB II behauptet wurden (wie z.B. er ist nur bei Neu-Anträge anwendbar), die nachweislich nicht stimmten und eigentlich nur den Eindruck hinterliesen, das Beratungshonorar zu kassieren. Als ich am Ende um eine Einschätzung meines RA dabei gebeten habe, entschuldigte man sich damit, dass dafür mehr Zeit benötigt wird... schönen Tag noch und wir sind zu jederzeit gern wieder für sie tätig. So weit dazu.
Werde den Fall erstmal nur mit Datum und Stichworten anzeigen. Details und die dazu gehörenden (anomysierten) Schreiben kann ich - zur besseren bzw. genaueren Einschätzung - dann gern auf Nachfrage noch nachreichen. Und, falls relevant... wohne Mitten im Schwabenland und wurde Anfang der 1960er Jahre geboren.
Vorab.
Das für diesen Fall zuständige Jobcenter hat - auch während der Gültigkeit des § 67 SGB II - immer nur die kompletten Fragebogensätze für das ALG II verschickt und auf das komplette Ausfüllen von diesen in jedem Fall bestanden. D.h. Sich stets so verhalten, als ob der § 67 SGB II für sie nicht gilt bzw. er gar nicht existiert, da es nie Informationen über ihn gab und entsprechende Anfragen komplett ignoriert wurden. Und, die Leiterin der Leistungsabteilung hat das Ganze nicht nur ins Rollen gebracht, sondern eigentlich auch die gesamte Korrespondenz allein geführt. Ab 4/2022 kam dann noch die Widerspruchstelle zur Ablenkung (mit völlig absurden Unterstellungen) bzw. zu ihrer Verstärkung noch mit dazu. Die für mich logische Konsequenz darauf war - ab 19.04.2022 - dann die Versendung meiner gesamten Korrespondenz mit dem Jobcenter bzw. der Widerspruchstelle über ePost (= als Einwurf Einschreiben) von der DHL.
Zum Fall selbst (wie bereits gesagt, erstmal nur in Stichworte)
2021
(Info vorab: ALG II war schon vor der Gültigkeit des § 67 SGB II und bis 12/2021 bewilligt)
Bargeld-Erbe (über 45.500 Euro) in 9/2021 - Fragebogensätze (= WBA für ALG II(!)) Eingang Mitte 11/2021 - am 18.11.2021 eingereicht (inkl. Screenshots von: Konten-Übersicht, Angabe des (vor dem Zugriff und bis zur Ablehnung des WBA gesperrten) Erbenkontos, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, EK, VM usw). Am 19.11.2021 Eingang von 3 Schreiben (7 Seiten Umfang) mit 1.) Ablehnung meines WBA. 2.) Aufhebung der Bewilligung und 3.) Anhörung nach §24 SGB X, plus diverse SGB-Paragraphen als Begründung mit dazu. Dafür fehlte jeglicher Hinweis auf den § 67 SGB II. Am 3.12.21 Einreichung einer Erklärung/Stellungsnahme über 4 x DINA4-Seiten meinerseits, mit der u.a. auf die aktuelle Gültigkeit und die Regelungen zum § 67 SGB II bzw. den vom Jobcenter selbst den Fragebogensätze beigefügten "Vermögensfragebogen" verwiesen wird.
Eine Antwort bzw. Reaktion vom Jobcenter darauf gab es BIS DATO nicht, da nicht nur sie sich grundsätzlich NICHT zum § 67 SGB jemals (außer in einem Einzelsatz, der auch noch gelogen war) geäußert haben, trotz regelmäßiger Hinweise von mir auf ihn, sondern auch deren Widerspruchsstelle ebenso. Zufälle gibt es?
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2022
Am 17.01.2022 Eingang von 2 Schreiben mit 4 bzw. 2 Seiten vom Jobcenter mit (4) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 48 und 50 SGB X) inklusiv des zurück zu zahlenden Betrag der Regelleistung bis 10/2021, die bis 20.02.2022 zurück zu zahlen sind (= wurde Online am 16.02.2022 angewiesen) und der Verteilung bzw. Anrechnung des Erbes auf 6 Monate. Schreiben mit 2 Seiten "Informationsschreiben" mit dem Hinweis auf die vom JC im März - allerdings nur auf Nachfrage - zu verschickenden Weiterbewilligungsformulare bzw. der ganze Fragebogensatz, mit Zitat: "WBA, EK und "VERMÖGENSFRAGEBOGEN") 6 Wochen vor Ablauf der Bewilligung(!). Welcher Ablauf der Bewilligung, bei einer 6-monatigen Sperre?
Info: Den sog. "Vermögensfragebogen" gab es tatsächlich nur 1 x im Nov. 2021.
Da dieser 11/21 eingescannt wurde, konnte er noch einmal verwendet werden ;-)
Plus der bis dahin einzige Satz seit meinem WBA von 11/2021 zum § 67 SGB II: Zitat: "Durch den WEITERBEWILLIGUNGSANTRAG ENTFÄLLT die Anwendung des § 67 SGB II bei Ihnen...". FALSCH - er gilt für NEU- und WBA - siehe die FAQ zu ihm hier ganz unten.
(SPOILER: Dieser Punkt wird 03/2022 noch VOR dem "WBA"(!) eine ganz eigene Rolle spielen)
Offizielle Meldung: Anfang März 2022 wurde die Gültigkeit des § 67 SGB II für ALLE Anträge
(= Neu bzw. WBA) verlängert, die bis zum 31.12.2022 (bei den zuständigen Jobcenter) eingehen.
Zusätzlich noch auf den 2 Seiten, diese "sehr interessanten" Hinweise:
Zitat: "Ab dem Monat April 2022 kann erneut eine Antragsstellung von Ihnen erfolgen. Dies wurde Ihnen bereits schon(sic!) mit dem Ablehnungsbescheid am 19.11.2021 mitgeteilt. Hier sind dann die zu diesem Zeitpunkt rechtlichen Grundlagen anzuwenden. Aktuell sieht das Sozialschutzpaket III eine Aussetzung der Vermögensprüfung bei NEUANTRÄGEN(!) bis 31.03.2022 vor. Ob hier eine Verlängerung erfolgt wird zeitnah festgelegt. Sollte das Sozialschutzpaket III ab 1.04.2022 keine Verlängerung vorsehen sind die Vermögensfreibeträge nach §12 SGB II anzuwenden. Die Abmeldung bei der... (Name der Krankenkasse) .. wurde zum 30.11.2021 automatisch an ihre Krankenkasse übermittelt. Ab dem 1.12.2021 ist daher von Ihnen eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen." Ende Zitat.
Info dazu: Diese Ab- bzw. freiwillige Neu-Anmeldung bei der Krankenkasse wurde mir also erst mit dem Schreiben vom 17.01.2022 (= 6 Wochen später!) mitgeteilt. Zum Glück ist mir - mitten in der Corona-Zeit und oder zur Jahreswende - nichts zugestoßen.
Ab hier wird es "interessant" - oder einfach nur schmutzig?
Am 23.03.2022 verfasstes Schreiben vom Landratsamt: "Zentrale Bußgeldangelegenheiten" mit einer "Anhörung im Bußgeldverfahren".
Zitat: "Ihnen wird zur Last gelegt, gem. § 60 Abs. 1 Satz Nr. Erstes Sozialgesetzbuch folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie haben dem Jobcenter des Landkreis ...(XY)... eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist nicht unverzüglich mitgeteilt. Im vorliegenden Fall haben Sie den Erhalt des Erbes . (von).. in Höhe von 45.500 Euro nicht unverzüglich mitgeteilt. Durch Ihre nicht unverzüglich vorgenommene Mitteilung haben Sie sich ordnungswidrig verhalten und eine Überbezahlung ihrer Leistungen für die Zeit vom 01.10.2021 bis zum 30.11.2021 in Höhe von 1.859,08 Euro verursacht.
§ 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II - Bußgeldvorschriften.
Gemäß der oben genannten Vorschrift wird die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
ZEUGE(!): (Name der "bereits bekannten" Leiterin der Leistungsabteilung des Jobcenters)" Ende Zitat.
Der beigefügte Fragebogen, mit unter "4. Angaben zur Sache", entbehrt nicht einer gewissen Komik, da hier nach einer gewissen Person... "Waren Sie der/die verantwortliche FAHRZEUGFÜHRER/-IN?" ...gefragt wird. Bei einer OWi üblich? Hatte bis dahin noch keine Erfahrung damit.
(Vorab. In meiner 2-seitigen Stellungsnahme vom 1.04.2021, wurde die Mitarbeiterin der Bußgeldstelle von mir sicher entgültig verwirrt, als ich sie über den § 67 SGB II (inkl. Anlagen dazu) ausführlich informiert habe. Vor allem, dass eine AUSSETZUNG der Vermögensprüfung sowohl für Erst- und Weiterbewilligungsanträge gilt, inklusive all jene Personen die bereits VOR der COVID-19-Zeit Grundsicherung in Form von ALG II bezogen haben. Eine verspätete Meldung eines Erbes ist mMn schon allein deshalb eigentlich völlig unmöglich. Zusätzlich - und das ist eigentlich der wichtigste Punkt dabei - wurde sie auch noch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht (+ Quelle) mit folgenden Zitat hingewiesen: "jegliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden BIS ENDE 2022 AUSGESETZT".
Info: Als "Leiterin" der Leistungsabteilung eines Jobcenters sollte man eigentlich wissen, dass das Bundeskabinett bereits am 16.03.22(!) die Aussetzung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen bis zum Jahresende 2022 beschlossen hatte! Ausser man ignoriert nicht nur komplett den § 67 SGB II, sondern auch diesen Beschluss des Bundeskabinetts mit voller Absicht?!
Meinen Widerspruch hat diese "Dame" der Bußgeldstelle allerdings nur soweit beeindruckt, dass sie das Bußgeld (müsste die genaue Summe nachsehen - von etwa 7-800(!) Euro um 1-200 Euro gesenkt hat, das Ganze aber trotzdem weiter gelaufen ist. Ab diesem Moment habe ich dann meinen RA darüber informiert. Bis zur Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde es zwar 10/2022. Es endete vor diesem aber dafür schon nach weniger als 15 Minuten und mit einem 100%tigen Freispruch für mich, ohne dass das Jobcenter (die "Anzeigerin" wartete noch bis nach dem Urteilsspruch vor der Tür) auch nur 1 Wort dazu sagen konnte. Da der RA aber kA von Sozialrecht / kein Bock dazu hatte, musste ab 10/2022 ein anderer gesucht und gefunden werden. (Spoiler: ...der dann sogar dabei mithalf, den "Karren" noch tiefer zu versenken!)
Auf den telefonisch von mir gewünschten Antrag auf Grundsicherung NACH den Regeln des § 67 SGB II kamen nur die üblichen Weiterbewilligungsformulare (für ALG II) an. Dieser "WBA" wurde, wie auch der mir noch vorliegende, da vom JC - trotz Zusage - nicht beigefügte Vermögensfragebogen, ausgefüllt und unterschrieben, sowie ein Screenshot vom Bundesministerium für Justiz vom § 67 SGB II beigefügt und das ganze Paket dann persönlich eingeworfen... bis der "WBA" am 27.03. - mit dem Eingangsvermerk "24.03.2022" vom Jobcenter - wieder zurück kam.
Am 24.03.2022 verfasstes Schreiben (erstmals von einer Mitarbeiterin der Leiterin der Leistungsabteilung),
mit der "Aufforderung zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts",
Zitat: Folgende Unterlagen/Angaben werden NOCH BENÖTIGT:
- Beiliegende Formulare sind auszufüllen: (WBA, Anlagen EK, KdU und VM)
- Kopien der Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweise über Vermögen / Sparguthaben soweit vorhanden
(Anmerkung: Alles wie zu Zeiten vom ALG II + das Gegenteil vom § 67 SGB II)
...
Bitte reichen Sie diese Unterlagen bei der im Briefkopf genannten Stelle bis 08.04.2022 ein.
Für den Bezug von Leistungen ist es erforderlich, dass Sie alle Tatsachen angeben, die für Ihren Leistungsanspruch entscheiden sind und die notwendigen Nachweise vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I)" Ende Zitat.
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Frage:
Soll ich hier noch weiter schreiben, da noch einiges mehr an Schriftverkehr mit dem Jobcenter, deren Widerspruchsstelle und auch noch mit dem eigenen RA vorhanden ist, oder kann man mit dem bisherigen hier schon eine erste Prognose abgeben, ob man den Karren (= das Erbe) uU doch noch aus dem Dreck (des JC) bekommt, von denen er seit Ende 2021 versenkt wurde?
Besten Dank vorab für noch offene Fragen u/o eine erste Einschätzung dazu.
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Nur zur Ergänzung bzw. Auffrischung
Infos z. § 67 SGB II, die mir aber größtenteils erst ab 04/2022 bekannt wurden
Der § 67 SGB II im Netz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html
Von eurer(!) Seite hier (wurde nicht mehr aktualisiert, da 12/2022 abgelaufen):
"Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz--Paket infolge der Corona-Pandemie.
Die Bundesregierung hat die o.g. Regelungen zum Sozialschutzpaket
bis zum 31.12.2022 durch Rechtsverordnung vom 10. März 2022
(BGBl. Teil I Nr. 9, Seite 427) verlängert. https://hartz.info/index.php?topic=121895.0
Nicht nur für das AG (bei der Verhandlung über die OWi) wichtig:
"Häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II) infolge der COVID-19-Pandemie
(Sozialschutz-Pakete) - FAQ - Stand: 23.02.2022" - als PDF-Datei
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/faq-erleichterter-zugang-sgb-ii.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Bei diesem Fall sind einzig die Punkte 1-8 bzw. die Seiten 1-4 davon relevant.
Noch ein wahrscheinlich nicht unwichtiger Nachtrag:
Seit 2/2023 - ohne vorherigen Antrag meinerseits! - im Bürgergeld-Bezug, da "mein" RA und GEGEN meinen ausdrücklichen Willen, mit dem Jobcenter zusammen eine "kreative" Lösung dafür gefunden hat, die sich sogar bis zur mündlichen Verhandlung (10/2025) vor dem SG ausgewirkt hat... wo der § 67 SGB II für das Jobcenter "natürlich" überhaupt kein Thema war und... für "meinen" RA auch nicht, dank einer gemeinsamen Lösung, vor bereits etwa 3(!) Jahren.
Und noch 2 (sinngemäße) Aussagen des Richters beim SG: "Wir können hier auch nur
über das verhandeln, was auch eingereicht wurde" (= das klingt zumindest logisch)
"Hartz IV, ALGII, § 67 SGB II, Bürgergeld ... sind NUR unterschiedliche Namen, für ein und das Selbe!"
(= d.h. dass es bei jenen keine unterschiedlichen Regelungen u/o Verfahren für diesen Richter gibt?)
Zitat von: keinMichel am 03. März 2026, 00:55:12Das für diesen Fall zuständige Jobcenter hat - auch während der Gültigkeit des § 67 SGB II - immer nur die kompletten Fragebogensätze für das ALG II verschickt und auf das komplette Ausfüllen von diesen in jedem Fall bestanden. D.h. Sich stets so verhalten, als ob der § 67 SGB II für sie nicht gilt bzw. er gar nicht existiert, da es nie Informationen über ihn gab und entsprechende Anfragen komplett ignoriert wurden
Das mag sicher zu der Zeit stimmen aber heute sind über den §67 SGB II viel im Internet zu erfahren.
https://harald-thome.de/files/pdf/media/sgb-ii-hinweise/FW%2067%20-%2024.06.2022.pdf
@Rotti
Danke erstmal für den Kommentar und den Hinweis.
Habe mich mit dem folgenden Satz wahrscheinlich etwas ungenau ausgedrückt.
Ergänze das Fehlende mal mit Großbuchstaben, damit es vielleicht klarer wird?
"... D.h. Sich stets so verhalten, als ob der § 67 SGB II für sie (= DIESES JOBCENTER) nicht gilt bzw. er (= DER § 67 SGB II) gar nicht FÜR SIE existiert, da es nie Informationen VON IHNEN AN MICH über ihn gab und entsprechende Anfragen AN SIE DAZU komplett ignoriert wurden..."
Jetzt vielleicht verständlicher?
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Und was die Informationen betrifft, die damals und (bis) heute über den § 67 SGB II im Netz zu finden sind....
Es war recht mühsam, weitergehende Informationen über ihn zu finden, da die direkten Links zu den FAQ auf z.B. den Seiten der "Agentur für Arbeit" regelmäßig (+ absichtlich?) geändert wurden und daher als Quellen-Angabe, woher diese Informationen stammen, eigentlich völlig unbrauchbar waren. D.h. das Einzige was konstant zu lesen war (dafür aber auch frei interpretierbar für manche), das war eigentlich immer die Seite mit dem Gesetzestext beim Bundesministerium für Justiz (heute mit dem Zusatz: "... und für Verbraucherschutz), aber leider keine FAQ dazu, wo auch ein nicht-Jurist anhand von Beispielen, die eine oder andere Situation - bei einem Antrag auf den § 67 SGB II - zum. grob verstehen, ob und wie weit diese Beispiele auch auf einen selbst zutreffen, bei einem solchen "VEREINFACHTEN Antrag auf Grundsicherung...".
In meinem Fall, war es für das beteiligte Jobcenter wohl eher die VEREINFACHTE ABLEHNUNG meines Antrags auf Grundsicherung, wenn man z.B. Auszüge von Paragraphen von VOR 2010 seinem Schreiben als "aktuell gültig" beilegt. Wobei es sicher viele gab, die sich davon haben beeindrucken lassen und deshalb (während der Gültigkeit des § 67 SGB II) auch weiterhin alle Fragebögen zum ALG II ausgefüllt haben, obwohl dies dem eigentlich Sinn des "ERLEICHTERTEN Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende..." wohl nicht nur mMn, komplett widerspricht.
Weitere, aber dafür jetzt auch finale Informationen zu diesem Fall.
Überspringe jetzt mal - kann diese auf Wunsch aber noch gern ergänzen - all die Schreiben mit der Leiterin u/o anderer Personen von der Leistungsabteilung ebenso, wie mit jenen der Widerspruchsstelle und deren Unterstellungen, es wurden von mir alle meine bisherigen Schreiben u/o Widersprüche mit E-Mail verschickt und da diese auch nicht unterschrieben waren, meine Identität somit auch nicht geklärt wäre. (diese kamen aber bis dahin wohl an, ansonsten hätte man doch gar nicht darauf reagieren können?) Antwort: Da ich ab 19.04.2022 meinen gesamten Schriftverkehr mit dem Jobcenter bzw. deren Widerspruchsstelle, nur noch über das ePost-Verfahren der DHL (elektronisch von mir - Ausdruck und Zustellung jeweils als Einwurf-Einschreiben direkt an den Empfänger) durchgeführt habe und damit meine Identität sogar mehrfach überprüfbar und bewiesen war, habe ich auf eine persönliche Abgabe und eine Unterschrift ab diesem Datum verzichtet. Trotz dass ich eines dieser Deckblätter (mit Barcode, laufender Nummer, dem Absender und Empfänger usw) extra beigelegt und im Detail erklärt habe, wurde es weiterhin und ohne jeden Nachweis, mir von ihnen unterstellt.
So viel nur zu der Zeit, was zwischen Anfang April 2022, ab dem eigentlich (wie von der Leiterin der Leistungsabteilung in Ihrem Schreiben vom 17.01.2022 zugesichert) mein Anspruch auf Grundsicherung hätte weiter laufen sollen...
... und der Verhandlung vor dem Amtsgericht lagen (wegen dem, von der selben Person, eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren 3/2022 gegen mich) und meinem Freispruch im Oktober 2022.
Etwa 7 - 10 Tage (= am 18.10.22 - habe bis dahin noch eine Reaktion aus der Leistungsabteilung abgewartet, die aber "natürlich" nicht kam) nach dem Urteil, habe ich (ebenfalls mit ePost) den Leiter der Leistungsabteilungen des Jobcenters angeschrieben und ihm in einer Chronik grob meinen Fall zusammengefasst UND was aktuell passiert ist (das Urteil bzw. der Freispruch) und ihm die Frage gestellt, warum eine seiner Leistungsabteilungen eine Rückzahlung von mir verlangt hat und warum mir seit dem 1.01.2022 mein Anspruch auf Grundsicherung nach § 67 SGB II verweigert wird, wenn ich die Anforderungen bereits von-Anfang-an erfüllt habe.
Eine Reaktion von ihm u/o seinem direkten Umfeld habe ich zwar nicht erwartet, allerdings auch nicht, dass eigentlich fast alle Themen (seit April 2022), sowohl von der Leiterin der Leistungsabteilung, wie auch von der Widerspruchsstelle (Letztere mit zusätzlichen Personen), sich noch einmal wiederholen würden, obwohl diese doch eigentlich längst - von beiden Seiten - als komplett abgeschlossen galten.
"Interessant" fand ich vor allem das Schreiben der Leiterin der Leistungsabteilung vom 15.11.2022, als sie sich auf meine ePost an den Leiter der Leistungsabteilungen (vom 18.10.22) bezog, worin ich - SCHEINBAR - einen "Antrag auf Überprüfung IHRES (eigenen!) Bescheides vom 25.05.2022 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gefordert hätte. (OHNE den § 67 SGB II im ganzen Schreiben zu erwähnen!).
Das war natürlich eine blanke Lüge, da ich "nachweislich" die Überprüfung meines GESAMTEN FALLES auf den § 67 SGB II überprüft haben wollte und ganz sicher keinen einzelnen Bescheid, den ich mit meinem Schreiben an den Leiter aller Leistungsabteilungen gefordert habe. Der eigentliche Auslöser meines Schreibens an den Leiter war die Behauptung von dieser "Dame", dass der § 67 SGB II NUR für NEU- bzw. ERST-Anträge gelten würde, was sich vor dem Amtsgericht als unwahr heraus gestellt hat und ein von mir "ZU SPÄT gemeldetes Erbe" deshalb gar nicht stattgefunden haben konnte. Vor allem anderen aber, dass Sanktionen wegen Pflichtverletzungen bis Ende 2022 "offiziell" nicht erlaubt waren. Und das von ihr gegen mich eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren deshalb auch gar keine rechtlichen Grundlage gehabt hat, was ihr als Leiterin einer Leistungsabteilung mit Sicherheit und von-Anfang-an bekannt gewesen war und auch heute sicher noch ist. (es waren ja "nur" Steuergelder, die sie dabei verschwendet hatte!)
Den "Vogel" abgeschossen hat sie in ihrem Schreiben (noch einmal: der § 67 SGB II glänzte darin komplett durch seine Abwesenheit!) mMn dann sogar mehrfach damit, dass sie ihre EIGENEN Schreiben (allerdings auch nur jene AB 3/2022 bis 10/2022) SELBST überprüft habe und diese - was auch sonst? - NICHT zu beanstanden waren... wenn sie mir wegen "fehlender Mitwirkung" (gängig, nicht nur aus den Zeiten des ALG II), jegliche Leistungen deshalb (komplett!) versagt habe.
Nachdem ich kurz danach "meinen" neuen Anwalt mit diesem Fall beauftragt habe, im Gegensatz zu meiner eindeutigen Vorgabe, sich vor allem anderen mit dem § 67 SGB II zu beschäftigen - (wie ich erst Wochen später mitbekommen habe ...hat er sich zuerst und auschließlich mit den vielen Schreiben / Beschlüssen der Leistungsabteilung und der Widerspruchstelle beschäftigt, so dass der § 67 SGB II für ihn KEIN THEMA in allen seinen Schreiben an die Leistungsabteilung bzw. der Widerspruchstelle, mehrere Monate und bis ins Jahr 2023 war. Das er bereits am Anfang - un- oder sehr wahrscheinlich sogar beabsichtigt - die Frist für eine Klage gegen die mangelhafte Überprüfung (laut § 44 SGB X) meines gesamten Falles (auf den § 67 SGB II) noch nicht einmal um eine Verlängerung gebeten, sondern einfach verstreichen hat lassen, überrascht einen dann auch nicht wirklich mehr.
Es hat schließlich bis Anfang Februar 2023 und ständigen Hinweise von meiner Seite gedauert, bis er endlich ein Schreiben an die "Leistungsabteilung" (allerdings auch hierbei, wie zuvor, NIEMALS namentlich an die Leiterin direkt) verschickt hatte, in dem zum ersten Mal der § 67 SGB II überhaupt erwähnt wurde, inkl. was das Thema Neu- und WBA-Anträge, der OWi und dem Urteil des AG, den völlig haltlosen Unterstellungen der Widerspruchstelle usw. eingegangen ist.
Als auch nach mehreren Wochen noch keine Reaktion von ihm bzw. der Leistungsabteilung kam, habe ich nachgefragt, wie lange er denen eigentlich Zeit für eine Antwort einräumen möchte. Seine Antwort hätte ich mir eigentlich schon denken können (dachte an 4 Wochen, wie alle Kunden beim Jobcenter), mit "das kann schon mal 3 Monate dauern" allerdings nicht. Als diese 3 Monate vorbei waren, habe ich erneut bei ihm nachgefragt, ob denn schon eine Antwort eingegangen wäre, was er verneint hat. Als ich ihm darauf schrieb, warum er ihnen eigentlich keine Frist setzt oder auch eine Klage (wg. Untätigkeit) einreicht, war seine Antwort, dass er auch schon mal erst nach 6 Monaten eine Antwort bekommen habe. Da müsste man einfach Geduld haben. Habe ihm darauf zurück geschrieben, dass das Jobcenter ihren "Kunden" nicht 1 Tag über der 30-Tage-Einspruchsfrist einräumt und woher sie sich selbst das Recht dazu nehmen? Als ich nach 6 Monaten (vorab auf Termin gesetzt) ihn noch einmal darauf angeschrieben habe und dass er doch spätestens jetzt eine Fristsetzung oder besser eine Klage einreichen könnte, oder sogar müsste... gab es keine Antwort mehr darauf. Auch keine, eine Woche später. Einfach Nichts mehr.
Bevor ichs vergesse.
Dieses Schreiben "meines" RA vom Februar 2023 (wenn es überhaupt verschickt wurde oder es auch auf ähnliche Weise, wie fast alle meine eigenen Schreiben mit dem § 67 SGB II als Inhalt) wohl direkt in die "RUNDE Ablage" der Leistungsabteilung dieses Jobcenter gewandert ist... wurde tatsächlich bis heute NICHT beantwortet.
Wenn - wie ich stark vermute - dieser RA, bereits kurz nach seiner Mandats-Übernahme (hinter meinem Rücken und gegen meine Interessen) einen "Deal" mit der Leistungsabteilung getroffen hat, der sich sogar bis zum SG gezogen hat, dann erstaunt mich der Verlauf der "mündlichen Verhandlung", ein "Gesprächsprotoll" als Ergebnis und va der Verlust meines kompletten Erbes nicht wirklich mehr.
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Die Frage, die sich mir und diesem Fall (noch) stellt und die ich von den Experten hier gern beantwortet hätte:
Sind meine Ansprüche auf Grundsicherung AB dem 1.01.2022 bis 2/2023 (ab da bekam ich Bürgergeld, ohne einen Antrag!) und damit mein gesamtes Erbe, durch diese (nett ausgedrückt) "kreative" Ignoranz dieser Leiterin der Leistungsabteilung über fast genau 4(!) Jahre (11/2021-Termin beim SG 10/2025) eigentlich entgültig verloren, oder besteht auch nur die geringste Möglichkeit, meinen Fall von irgend-einer Behörde auf meine Ansprüche im Sinne des § 67 SGB II zu überprüfen?
Besten Dank vorab für die Einschätzung bzw. Tipps zum weiteren Vorgehen.
Sollten dazu (anonymisierte) Schreiben benötigen werden - einfach melden.