Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 2. Dezember 2025 in drei Verfahren entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden sei, da die Preise für regelbedarfsrelevante Produkte im ersten Halbjahr 2024 lediglich um rund 85 Euro angestiegen seien, mithin weniger als die Einmalzahlung von EUR 200 im Juli 2022 ausmachte.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/bsg-verweigert-rechtsschutz-und-verdeckt-unterdeckung-beim-buergergeld
Es wird wieder wie zu Ex-Kanzler Schröders gegen die Bedürftigen entschieden.