Hallo zusammen, :flag:
wäre für ein paar Infos zu Grundsicherung und Erbe sehr dankbar.
Ich bin jetzt mit 1/4 am väterlichen Erbe beteiligt.
Der vererbte Geldbetrag von einigen tausend Euro geht direkt ans Finanzamt, da noch Altschulden aus einer früheren Selbständigkeit bestehen.
Bei der Kontoklärung demnächst lasse ich den Betrag zur Schuldendeckung direkt ans Finanzamt überweisen, als primären Gläubiger, und nicht zuerst auf mein Konto.
Nach Rückfrage beim Finanzamt wäre das so auch völlig in Ordnung.
Der größere Teil des Erbes besteht mit 1/4 an Wohnung und Dachwohnung plus Grundstück.
Die Dachwohnung wird von mir seit längerem bewohnt und vom JC wird die Miete dafür übernommen.
Wie sieht das rechtlich aus? Wird ab jetzt aus dem Mietverhältnis Eigentum, oder besteht das Mietverhältnis jetzt mit der "Erbengemeinschaft" weiter und wird die Miete an die Erbengemeinschaft weiterbezahlt?
Auf jeden Fall habe ich vor einigen Wochen die Kopie des Erbscheins, wo die 1/4 Beteiligung vermerkt ist ans JC geschickt.
Nun schreibt mir das JC:
Es fordert:
1. Teilen Sie schriftlich mit, wie es um den aktuellen Stand der Erbschaftsangelegenheit steht und was
Sie geerbt haben (Geld, Immobilie).
2. Reichen Sie darüber Nachweise ein (Kontoauszüge, Grundbuchauszug)
3. Kontoauszüge vom 1.11.2025 - 28.2.2026, vollständig, lückenlos
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Kontoauszüge sind kein Problem. beim Grundbuchamt habe ich angerufen, ist noch nichts eingetragen, soll ich laut Grundbuchamt jetzt schriftlich in die Wege leiten und dafür Erbschein hinschicken ans Grundbuchamt.
Bin jetzt nicht ganz sicher was zu tun ist...
Würde dem JC die Kontoauszüge schicken, den vererbten Geldbetrag nicht erwähnen, weil der eh kein "Einkommen" ist, sondern Finanzamtschulden tilgt, und beim geforderten Grundbucheintrag halt schreiben, dass ich den einreiche, sobald der Grundbucheintrag aktualisiert wurde?
Der Grundbucheintragsnacheis kostet 10 Euro unbeglaubigt und 20 beglaubigt.
Da weiß ich auch nicht genau, welchen das JC da haben will...
LG
Ganesha
Zitat von: Ganesha am 12. März 2026, 11:25:36Würde dem JC die Kontoauszüge schicken, den vererbten Geldbetrag nicht erwähnen, weil der eh kein "Einkommen" ist, sondern Finanzamtschulden tilgt, und beim geforderten Grundbucheintrag halt schreiben, dass ich den einreiche, sobald der Grundbucheintrag aktualisiert wurde?
Auch wenn das Geld direkt an das Finanzamt fließt, betrachtet das Jobcenter dies rechtlich als Zufluss. Da das Geld direkt weg ist, steht es dir nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Du müsst dem JC gegenüber nachweisen, dass du über diesen Geldbetrag nie tatsächliche Verfügungsgewalt hattest bzw. dass er zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Staates (Finanzamt) direkt genutzt wurde.
Zitat von: Ganesha am 12. März 2026, 11:25:36oder besteht das Mietverhältnis jetzt mit der "Erbengemeinschaft" weiter und wird die Miete an die Erbengemeinschaft weiterbezahlt?
Ja, abzüglich deinem Viertel der Nettokaltmiete.
Zitat von: Dwight Manfredi am 12. März 2026, 13:16:40Auch wenn das Geld direkt an das Finanzamt fließt, betrachtet das Jobcenter dies rechtlich als Zufluss.
ja wäre dann besser zu melden Erbschaft ist ja kein Einkommen und wird nicht angerechnet wenn unter 15.000€.
Zitat von: Rotti am 12. März 2026, 18:40:03ja wäre dann besser zu melden Erbschaft ist ja kein Einkommen und wird nicht angerechnet wenn unter 15.000€
Gaaaanz schlechte Idee. Wenn es über 15k liegt rechnet das JC dir den Überschuss an und du hast unter Umständen immer noch einen Arsch voller Schulden. Darum besser wenn sich das Finanzamt die Kohle holt. Dann kann das JC nix anrechnen weil das Geld zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Staates (Finanzamt) direkt genutzt wurde und es nie
zur tatsächlichen Verfügungsgewalt stand. Was du anhand von Belegen nachweisen kannst.
Danke für euere Hilfe.
Es handelt sich hier genauer um eine Schuld von etwa 10500 Euro beim Finanzamt
von denen 8500 Euro getilgt werden, also 2000 Euro Restschuld vermutlich verbleiben,wenn
der Antrag auf einen kleinen Teilerlass der anteilig recht hohen Mahngebühren nicht bewilligt wird.
Jetzt bin ich mir dennoch nicht sicher, wie am besten vorzugehen ist.
Also die 8500 direkt ans Finanzamt überweisen wäre OK? Oder lieber doch auf mein Konto?
Aber dann den Geldbetrag dem JC dennoch mitteilen, mit dem Vermerk, dass der sofort ans Amt geht, und kein Einkommen ist, wobei ich das ja nachweisen müsste mit einer schriftlichen Bestätigung des Finanzamts...
Ob die bereit sind da was auszustellen fürs JC weiß ich nicht, da ruf ich gleich nochmal beim Finanzamt an.
LG
Ok, Finanzamt schickt mir schriftliche Bestätigung der Schulden(höhe) und woraus zudem deutlich wird, dass es das Geld jetzt auch unverzüglich soweit ich es begleichen kann, einfordern. Krieg ich nächste Woche, werd ich dem JC zukommen lassen.
Das wäre dann die Variante, wo ich dem JC alles mitteile:
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Sehr geehrtes Jobcenter,
vererbt wird als Geldbetrag eine Summe von etwa 8500 Euro.
Da Schulden beim Finanzamt von etwa 11000 Euro seit Längerem bestehen und diese von mir aufgrund meiner finanziellen Situation nicht bedient werden konnten, wird der vererbte Betrag unverzüglich vom Finanzamt eingezogen und stellt somit kein für mich verfügbares Einkommen dar.
Das Finanzamt stellt dazu eine schriftliche Bestätigung aus, die ich dem Jobcenter nach Erhalt sofort zukommen lasse.
Zudem bin ich beteiligt an einer Erbengemeinschaft, die jetzt über die vorher elterliche Immobilie verfügt. Der Erbschein liegt Ihnen vor.
Die Mietwohnung, die ich bewohne und für die das Jobcenter seit Antragsstellung die monatlichen Miet- und Nebenkosten übernimmt, ist anteilig Teil des Erbes bzw. der Erbengemeinschaft.
Auf Nachfrage beim zuständigen Grundbuchamt wurde mir gesagt, die Änderung im Grundbuch wäre noch nicht passiert. Diese wurde beantragt und es wird mir ein schriftlicher
Auszug zugeschickt, sobald der Eintrag aktualisiert wurde.
Bitte lasse sie mich wissen, ob das Jobcenter die Abschrift in beglaubigter oder unbeglaubigter Ausführung haben möchte.
Die gewünschten Kontoauszüge der letzten 4 Monate liegen bei.
Hochachtungsvoll
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Könnte man das so o. Ä.. schreiben?
LG
Klingt ja nicht schlecht deine Variante. Hier sind noch ein paar kleine Optimierungsvorschläge, um das Ganze noch rechtssicherer und präziser zu formulieren.
Betreff: Mitteilung über Erbfall und Vermögensstatus – [Deine Kundennummer/Bedarfsgemeinschaftsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit komme ich meiner Mitteilungspflicht nach und informiere Sie über den aktuellen Stand bezüglich meiner Erbschaft:
Der Barerbanteil beläuft sich auf ca. 8.500 Euro. Dem gegenüber stehen fällige Schulden beim Finanzamt in Höhe von ca. 11.000 Euro. Da das Finanzamt die unverzügliche Begleichung dieser Altschulden fordert, wird die Erbsumme direkt zur Tilgung verwendet. Somit steht mir dieser Betrag faktisch nicht als bereites Mittel zur Bestreitung meines Lebensunterhalts zur Verfügung. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzamts werde ich Ihnen umgehend nach Erhalt vorlegen.
Ich bin zudem Mitglied einer Erbengemeinschaft bezüglich der Immobilie [Adresse einfügen]. Die von mir bewohnte Mietwohnung ist Teil dieser Erbmasse. Ein aktueller Grundbuchauszug wurde bereits beantragt. Sobald die Eintragung erfolgt ist, werde ich Ihnen diesen zukommen lassen.
Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob Ihnen eine einfache Kopie des Grundbuchauszugs genügt oder ob Sie eine beglaubigte Abschrift benötigen.
Die gewünschten Kontoauszüge der letzten vier Monate füge ich diesem Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
Bereite Mittel": Das ist ein Schlüsselbegriff im Sozialrecht. Das Jobcenter darf Einkommen nur anrechnen, wenn du auch wirklich physisch darauf zugreifen kannst, um davon Brot zu kaufen. Wenn das Finanzamt die Hand drauf hat, sind es keine "bereiten Mittel".
"Hochachtungsvoll" ist heute etwas veraltet, "Mit freundlichen Grüßen" reicht völlig aus und wirkt weniger distanziert.
Ein kleiner Hinweis noch, das Jobcenter wird eventuell prüfen, ob du die Schulden beim Finanzamt "absichtlich" vorrangig bedienst, um dein Vermögen zu mindern. Da es sich aber um das Finanzamt handelt (das Sonderrechte bei der Vollstreckung hat) und die Schulden vermutlich tituliert oder durch Steuerbescheide festgesetzt sind, hast du hier ein sehr starkes Argument.
@Dwight Manfredi :flag:
Vielen Dank für deine Mühe!
Klingt sehr gut, werde ich später genau so hinschicken. :cool:
Was bei der Kontoklärung in ein paar Wochen zu tun ist, weiß ich immer noch nicht genau.
Am liebsten würde ich ja als Überweisungszielort einfach die Bankverbindung des Finanzamts angeben, will das überhaupt nicht auf meinem Konto zwischenparken, da ich das JC da schon wieder auf dumme Ideen kommen sehe.
LG
Zitat von: Ganesha am 14. März 2026, 08:22:17Klingt sehr gut, werde ich später genau so hinschicken. :cool:
Bitte nicht.
Hier besteht noch einiges an Klärungsbedarf.
Zitat von: Ganesha am 12. März 2026, 11:25:36Der größere Teil des Erbes besteht mit 1/4 an Wohnung und Dachwohnung plus Grundstück.
Die Dachwohnung wird von mir seit längerem bewohnt und vom JC wird die Miete dafür übernommen.
Das dir 1/4 der nicht von dir bewohnten Wohnung gehört, ist problematisch. Hier kann es dazu kommen, dass das JC einen Teilungsverkauf dieser Wohnung fordert.
Sofern diese Aufteilung nicht im Testament vorgeschrieben wurde, bietet es sich an, dass du dich mit den anderen Erben so einigst, dass dir 1/2 der von dir bewohnten Dachwohnung gehört. Oder sogar mehr, wenn der Wert der anderen Wohnung entsprechend höher ist als der der Dachwohnung.
Sollte das nicht möglich sein, versuche dich mit dem JC so zu einigen, dass dein Anteil an den Mieteinnahmen deine Mietkosten mindert.
Ob das JC hier eine Abtretung der Mieteinnahmen an die anderen Erben zur Reduzierung deiner Miete anerkennt, ist fraglich.
Der Mietvertrag über die Dachwohnung geht auf die restlichen Erben über, die bisherige Kaltmiete reduziert sich dabei um deinen Eigentumsanteil daran.
Inwieweit die 8.500 Euro Bargeld beim Erbe relevant sind, hängt davon ab, wie hoch dein verwertbares Vermögen vor dem Erbe war.
Solange dein verwertbares Vermögen vor dem Erbe zzgl. dieser 8.500 Euro nicht den Vermögensfreibetrag übersteigt, kannst du darüber frei verfügen und damit die Schulden beim Finanzamt tilgen, wobei diese Schuldentilgung das Finanzamt nichts angeht.
Zitat von: Ottokar am 14. März 2026, 11:47:21Das dir 1/4 der nicht von dir bewohnten Wohnung gehört, ist problematisch. Hier kann es dazu kommen, dass das JC einen Teilungsverkauf dieser Wohnung fordert.
Bei den Teilverkauf muss sich erst mal ein Käufer finden wenn die Miterben nicht den Teil am Erbe auszahlen wollen oder eine versteigerung nicht in Frage kommen sollte.
Das JC kann in einem solchen Fall den Leistungsbezieher zu einer Teilungsversteigerung verpflichten.
Wenn durch die Versteigerung ein deutlich geringerer Erlös erzielt würde als bei einem freien Verkauf, die Grenze liegt bei 10 % bis 20 % Verlust gegenüber dem Verkehrswert, kann die Verwertung als unwirtschaftlich gelten. In diesem Fall darf das Jobcenter dich nicht dazu zwingen.
Und woher willst du wissen was bei einer Versteigerung als Erlös rauskommt? Also vorab meine ich? Das dürfte schwer nachweisbar sein ohne in die Zukunft blicken zu können.
Hallo und Danke für eure Beiträge! :flag:
Vielen Dank @Ottokar, @DwightManfredi, @Rotti, @Sheherazade, @Maunzi :cool: :smile:
Habe das damals also so losgeschickt, was Dwight Manfredi mir verbessert hatte(Danke nochmals!), inklusive geforderter Kontoauszüge und das alles per Einwurfeinschreiben.
War aber wohl alles Makulatur...
Das JC stellt sich nun auf den Standpunkt, es hätte den Brief nie erhalten. :weisnich:
Gestern habe ich ein nahezu identisches Schreiben erhalten, wo dies behauptet wird und ich wiederum den aktuellen Sachstand und Kontoauszüge darlegen soll und das bis zum 9.4.
Habe in den letzten 2 Wochen auch versucht mit den 2 Miterben zu reden, was sich schwierig gestaltet, da die Haupterbin just am Tag der geplanten Kontoklärung schwer verunfallt ist und seitdem im Krankenhaus liegt.
Der andere Miterbe ist mein auf Dauerbetreuung angewiesene Bruder, der durch einen gerichtlich bestellten Betreuer in der Erbsache vertreten wird (normalerweise ist die Haupterbin die Betreuerin).
Die Versteigerung will natürlich keiner, jeder will hier offenbar weiter wohnen, aber iwie aktiv mitarbeiten, dass es nicht soweit kommt, eher weniger. So ganz ernstgenommen wird das momentan noch nicht, habe ich den Eindruck.
Ich persönlich würde eigentlich gerne weiter in dieser Dachwohnung wohnen bleiben, auf der anderen Seite, wenn die Miterben das Ganze nicht ernst nehmen... vllt wäre eine Versteigerung nicht das Schlechteste, und für mich eine Chance aus dieser doch recht kleinen DW in eine Wohnung vernünftiger Größe umzuziehen...
Kann ich mich mit den Miterben frei verabreden, dass mein abstrakter Erbanteil konkret zu Eigentum wird, mir also dann die Dachwohnung gehört?
Können wir das autonom entscheiden, ohne dass das JC mir am Ende einen Strick draus dreht und evtl. behauptet ich hätte u.U. vorsätzlich auf Werte verzichtet und mich dann sanktioniert?
Der genaue Wert der Dachwohnung, welcher natürlich schwer zu ermitteln ist, weil sie als alleinige Wohnung eigtl. gar nicht funktioniert, weil z.B. die Stromzufuhr nur über den Sicherungsstrang funktioniert, den auch die untere große Wohnung benutzt, ist vermutlich schwer zu ermitteln.
@Ottokar
"Sofern diese Aufteilung nicht im Testament vorgeschrieben wurde, bietet es sich an, dass du dich mit den anderen Erben so einigst, dass dir 1/2 der von dir bewohnten Dachwohnung gehört. Oder sogar mehr, wenn der Wert der anderen Wohnung entsprechend höher ist als der der Dachwohnung."
Es gab leider kein Testament, was die Sache deutlich verkompliziert.
Meiner bescheidenen Meinung/Berechnung nach wäre mein 1/4 Anteil ungefähr der Wert dieser DW(1 Zimmer, separates Bad).
Ob die DW einzeln allerdings überhaupt einen Käufer finden würde, wage ich zu bezweifeln.
@Ottokar
"Sollte das nicht möglich sein, versuche dich mit dem JC so zu einigen, dass dein Anteil an den Mieteinnahmen deine Mietkosten mindert."
Jetzt bin ich leicht verwirrt, ich habe ja keine Mieteinnahmen... bin der einzige der hier je Miete gezahlt hat für die DW, die Hauptwohnung war immer schon Eigentum/nicht vermietet.
Versuche jetzt in den nächsten Tagen wieder Kontakt mit den Miterben aufzunehmen um da voran zu kommen.
Ohne Notar geht das alles am Ende eh nicht, würde ich vermuten, oder?
Bin dankbar für jeden Hinweis.
Sollte ich in den nächsten Tagen bei den Miterben nicht vorankommen, werde ich wohl ein ähnliches Schreiben wie beim letzten Mal ans JC schicken müssen.
(JC-Schreiben angehängt)
LG
Ganesha
Zitat von: Ganesha am 28. März 2026, 11:26:36Das JC stellt sich nun auf den Standpunkt, es hätte den Brief nie erhalten. :weisnich:
Da hast du ja nochmal Glück gehabt.
Schulden interessieren das JC nicht.
Die 8.500€ werden also in jedem Fall als Vermögen berücksichtigt, auch wenn du sie zur Schuldentilgung ausgibst.
Ob die 8.500€ möglicherweise geschütztes Vermögen sind, hängt davon ab, wie hoch dein Vermögen insgesamt ist.
Was du mit deinem geschützten Vermögen machst, geht wiederum das JC auch nichts an.
Hier wäre also dem JC mitzuteilen, dass du zu 1/4 Erbe des Hauses wurdest, dessen Dachwohnung du bewohnst, worüber derzeit mit den anderen Erben eine Erbauseinandersetzung erfolgt über deren Abschluss und Ergebnis du das JC dann informieren wirst. Als Nachweis kann die Kopie des Erbscheines dienen.
Darüber hinaus wäre dem JC mitzuteilen, dass du 8.500€ geerbt hast, und dessen Zufluss du mittels Kontoauszug bzw. Umsatzbeleg nachweist.
Die darüber hinausgehende Forderung nach Kontoauszügen ist klar rechtswidrig.
Die Erbauseinandersetzung, d.h. die Vereinbarung zur Nutzung bzw. Verwertung der Immobilie, muss notarisch erfolgen. Dabei kann man sich notariell vertraglich einigen, dass die Dachgeschosswohnung als 1/4 des Erbes von dir allein genutzt wird.
Sollte einer der anderen Erben Sozialleistungen beziehen (SGB II oder XII), wird es aber auf einen Verkauf mit anschließender Verteilung des Erlöses gemäß der 1/2+1/4+1/4 Regelung kommen, da dieser Erbe dann zur Verwertung gezwungen ist. Eine Teilungsversteigerung ist nur dann erforderlich, wenn ein Erbe gegen den Verkauf ist.
Hallo Ottokar,
Danke, :ok:
kurz zum Stand:
Evtl. liegts am schlechten gesundheitlichen Zustand der Haupterbin, aber eine zeitnahe Einigung und damit ein Gang zum Notar ist gerade nicht gewollt/möglich und muss ich deshalb erstmal ausschließen.
Und ob die Klärung des Erblasserkontos bald stattfinden kann, ist ebenso fraglich.
Es bleibt auch abzuwarten, ob der auf Betreuung angewiesene Miterbe zukünftig ganz in einer Betreuungseinrichtung untergebracht wird, was dann wohl, wie du schreibst, Ottokar, vermutlich zur Teilungsversteigerung führt, weil der Staat die Kosten für seine Unterbringung eintreiben wird und ich bezweifle, dass seine monatlichen Zuwendungen aufgrund seiner Behinderung den Heimaufenthalt annähernd decken werden.
Ob die Haupterbin dies mit einer "Auszahlung" an den Staat abwenden kann, wie sie meint, ist fraglich.
Ich stelle mich auf eine Teilungsversteigerung ein.
Ich denke, ich werde das JC demnächst um Hilfe bei der Suche nach einer neuen Unterkunft bitten.
Ob die mir da helfen werden, oder gar verpflichtet dazu sind, wenn Obdachlosigkeit droht, weiß ich nicht.
Hier ein Versuch des Anschreibens:
"
Betreff: Mitteilung über Erbfall und Vermögensstatus – [xxx]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit komme ich meiner Mitteilungspflicht nach und informiere Sie über den aktuellen Stand bezüglich meiner Erbschaft:
Ich bin nunmehr Erbe zu einem Viertel an der Hälfte der Immobilie im Mehrparteienhaus in der xxx-Straße, in xxxxx [Ort], zu der auch die Dachwohnung gehört, die ich bewohne.
Derzeit erfolgt mit den anderen Erben die Erbauseinandersetzung. Über deren Abschluss und Ergebnis werde ich sie informieren.
Der Erbschein liegt dem Jobcenter vor.
Zudem wird nach Angaben des Haupterben, welcher auch Kontoinhaber des Erblasserkontos ist, ein Geldbetrag von etwa 8500 Euro vererbt.
Der Zufluss dieses Geldbetrags an mich hat noch nicht stattgefunden.
Die Bereinigung/Auflösung des Kontos des Erblasser steht noch aus.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Finanzamt als Gläubiger diesen Betrag nach Eingang unmittelbar als Altschulden pfänden wird, und dieser Geldbetrag deshalb kein bereites Mittel darstellt.
Einen aktuellen Grundbuchauszug habe ich beim Grundbuchamt beantragt und werde ich dem Jobcenter zukommen lassen.
MfG
"Den Teil mit dem Finanzamt würde ich gerne so oder so ä. schreiben, um der Anrechnung als Einkommen von vorne herein entgegenzuwirken. Kann aber auch raus wenn eher nachteilig oder nutzlos.
Ich habe jetzt auch eine Auflistung der Finanzamtsschulden in schriftlicher Form vom FA bekommen.
Zitat von: Ottokar am 28. März 2026, 12:26:26Die darüber hinausgehende Forderung nach Kontoauszügen ist klar rechtswidrig.
Das achte ich mir schon. Da ich aber bis Ende April den Weiterbewilligungsantrag stellen muss, komme ich um die Einsendung von Kontoauszügen der letzten Monate wohl ohnehin nicht umher.
Wie der WBA auszufüllen ist, ist mir nicht ganz klar in der jetzigen Situation:
Ich würde, wie bei den vergangenen WBAs, wieder ein Mietverhältnis angeben, und die Höhe der Miete auch wie bisher.
Zudem könnte ich evtl. noch ein Schreiben beilegen, dass gerade die Erbauseinandersetzung stattfindet, und bis zu dessen Abschluss meiner Rechtsauffassung nach, nach wie vor von einem Mietverhältnis auszugehen ist.
LG
Ganesha
Das Erbrecht ist kein Wunschkonzert. Die Haupterbin kann nicht wählen, ob sie zum Notar geht oder nicht, oder wann sie sich der Erbauseinandersetzung stellt.
Jeder Erbe hat das Recht, die (schnellstmögliche) Aufteilung des Nachlasses zu verlangen (§ 2042 BGB).
Wegen der Immobilie ist hier eine notarielle Beglaubigung des Erbauseinandersetzungsvertrages gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB).
Sollte die Haupterbin aus gesundheitlichen Gründen den Notar nicht aufsuchen können, kommt der auch ans Krankenbett.
Verweigert ein Erbe die Erbauseinandersetzung, so wie hier, riskiert er eine Erbteilungsklage und deren Kosten.
Das JC wird hier nicht lange auf die Klärung warten, das sollte dir bewusst sein.
Sowas
Zitat von: Ganesha am 30. März 2026, 14:57:36einer "Auszahlung" an den Staat
gibt es nicht.
Das
Zitat von: Ganesha am 30. März 2026, 14:57:36An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Finanzamt als Gläubiger diesen Betrag nach Eingang unmittelbar als Altschulden pfänden wird, und dieser Geldbetrag deshalb kein bereites Mittel darstellt.
kannst du weglassen, weil es für das JC vollkommen unrelevant ist.
Danke,
nun ist mir das erbrechtlich deutlich klarer. :mail:
Jetzt sitze ich gerade vor dem neuen WBA und bin etwas verwirrt.
Bei Punkt 20: "Erhalten Sie oder eine Person der Bedarfsgemeinschaft Einkommen von Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld, Sozialhilfe, Leistungen der Agentur für Arbeit, Unterhaltsleistung Krankengeld, Übergangsgeld, Leistungen der Familienkasse, Renten, Sachbezüge oder andere Einnahmen)?"
ist mit "Leistungen der Agentur für Arbeit" NICHT das Bürgergeld gemeint und deshalb von mir nichts auszufüllen, oder?
Bin mir da jetzt nicht 100 pro sicher... :wand:
LG
Zitat von: Ganesha am 01. April 2026, 10:56:32ist mit "Leistungen der Agentur für Arbeit" NICHT das Bürgergeld gemeint
Korrekt.