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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: seifert55 am 14. März 2026, 00:59:40

Titel: Vermögenszugewinn
Beitrag von: seifert55 am 14. März 2026, 00:59:40
Hallo Forum,
ich habe hier eine Sache die mir nicht ganz klar ist. Ich beziehe BG, mein Besitztum hat ca. 3.000,-- Euro gekostet. Jetzt stellt sich aber heraus dass ungefähr die Hälfte der Sachen im Wert um ca. 50% gestiegen sind. Diese Verkaufe ich jetzt und damit erhöht sich der Wert meines Besitztums von 3.000,-- auf 4.500,--. Meine Frage, was geschieht mit dem Zugewinn:
1. Ich muss die 1.500,-- Zugewinn abgeben?
2. Ich kann das Geld behalten weil es unter dem Schonvermögen von Euro 10.000,-- fällt?
3. Es liegt daran was ich bei der Antragstellung als Vermögen angegeben habe?

Vielen Dank
S.
Titel: Aw: Vermögenszugewinn
Beitrag von: Ottokar am 14. März 2026, 11:04:43
Mit "Besitztum" meist du vermutlich Wertgegenstände.
Wenn Vermögen im Wert steigt, bleibt es trotzdem Vermögen. Das hat auch das BSG klargestellt (u.a. Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 22/22 R).
Wenn man dieses im Wert gestiegene Vermögen verkauft, ist der Verkaufserlös ebenfalls Vermögen.
Maßgeblich ist hierbei nur der Vermögensfreibetrag.
Davon abzugrenzen sind Ausschüttungen von Kapitalerträgen wie Zinsen, dabei handelt es sich dann um Einkommen.
Titel: Aw: Vermögenszugewinn
Beitrag von: Rotti am 14. März 2026, 16:06:37
siehe auch BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R
nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt
Denn die Kapitalverzinsung ist grundsicherungsrechtlich von der Überschussbeteiligung einer Kapitallebensversicherung zu unterscheiden.
Titel: Aw: Vermögenszugewinn
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. März 2026, 11:50:55
seifert55

Zitat von: seifert55 am 14. März 2026, 00:59:402. Ich kann das Geld behalten weil es unter dem Schonvermögen von Euro 10.000,-- fällt?
eher 15 000.- Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)

MfG FN
Titel: Aw: Vermögenszugewinn
Beitrag von: seifert55 am 16. März 2026, 02:34:14
Zitat von: Rotti am 14. März 2026, 16:06:37siehe auch BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R
nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt
Denn die Kapitalverzinsung ist grundsicherungsrechtlich von der Überschussbeteiligung einer Kapitallebensversicherung zu unterscheiden.

Hallo,
vielen Dank dafür aber leider verstehe ich das nicht. Ich hab totale Schwierigkeiten mit so Bürokratie-Sätzen. Können Sie mir das einfacher erklären? In Bezug zu meiner Frage?
Vielen Dank
S.
Titel: Aw: Vermögenszugewinn
Beitrag von: Sensoriker am 16. März 2026, 07:48:20
Zitat von: seifert55 am 16. März 2026, 02:34:14vielen Dank dafür aber leider verstehe ich das nicht.
Ignorier das mal.
Lese dir Antwort #1 und #3 durch. Das beantwortet deine Frage.