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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Jeff am 14. März 2026, 18:18:59

Titel: Zahlungsaufforderung :Kindesunterhalt nach Ende Bürgergeldbezug
Beitrag von: Jeff am 14. März 2026, 18:18:59
Hallo,
ich wurde heute geschockt als ich vom Job Center meiner Ex den Brief bekam ( mein Sohn fast 19 Jahre alt, macht Abitur, er und seine Mutter beziehen Bürgergeld) . Ich soll a) für Jan-März an das JC den Unterhaltsrückstand zahlen und b) ab April wieder einen recht hohen monatl. Unterhalt an meine Exfrau zahlen.
Nach 15monatigem Bürgergeldbezug habe ich mich gegen Ende 2025 wieder selbständig gemacht und halte mich gerade so über Wasser (Miete,Krankenvers.,Lebenshaltungskosten) - die Sachbearbeiterin behauptet aber das ich über 1450 € Selbstbehalt liege (obwohl ich eine GuV für das letzte Quartal 2025 vorgelegt hatte und ich nur rd 800 € Gewinn p.m. gemacht habe, also deutlich unter 1450€ bin ).
Es fehlt auch eine Rechtsmittelbelehrung am Ende des Briefes(war 1 Einschreiben).
Was soll ich machen bzw wie kann ich vorgehen ( die drohen damit, wenn ich nicht der Unterhaltsverpflichtung nachkomme werden die Ansprüche aus dem vorliegenden Titel vollstreckt)?
Titel: Aw: Zahlungsaufforderung :Kindesunterhalt nach Ende Bürgergeldbezug
Beitrag von: Dwight Manfredi am 15. März 2026, 12:12:54
Ein solcher Titel verfällt nicht automatisch, nur weil du weniger verdienst. Er ist so lange gültig und vollstreckbar, bis er abgeändert wird. Das Jobcenter kann tatsächlich den Gerichtsvollzieher schicken oder dein Konto pfänden, solange dieser Titel in der Welt ist.

Bei volljährigen Kindern (auch wenn sie noch zur Schule gehen) liegt der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind in der Regel bei 1.450 € (Stand 2024/2025). Wenn dein bereinigtes Nettoeinkommen tatsächlich nur bei ca. 800 € liegt, bist du absolut leistungsunfähig. Du unterschreitest sogar das Existenzminimum.

Die Sachbearbeiterin darf nicht einfach ein Quartal aus der Gründungsphase nehmen und daraus ein fiktives Monatseinkommen basteln, das die Realität ignoriert. Bei Selbständigen wird oft der Durchschnitt des gesamten Kalenderjahres herangezogen.
Dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, ist ein formaler Fehler. Die Widerspruchsfrist verlängert sich von normalerweise einem Monat auf ein ganzes Jahr (§ 66 SGG). Das gibt dir Zeit, bedeutet aber nicht, dass die Forderung vom Tisch ist.

Da eine Zwangsvollstreckung droht, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Familienrecht dringend ratsam. Mit deinem geringen Einkommen von 800 € steht dir sehr wahrscheinlich Beratungshilfe zu. Der Anwalt kann eine Abänderungsklage prüfen oder das Jobcenter zur Herausgabe des Titels auffordern.